Die Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht, wie nachstehend zu begründen sein wird, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Kernpunkt abwich; sie ist überdies auch berechtigt.
1. § 19a Abs 1 RAO gewährt dem Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, ein gesetzliches Pfandrecht an deren Kostenersatzforderung aufgrund eines gerichtlichen Zuspruchs oder einer Kostenregelung in einem vor Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich. Es entspricht dazu der neueren ständigen Rechtsprechung, daß das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts erst mit Rechtskraft der Kostenentscheidung (8 Ob 291/98x; 1 Ob 338/97f; SZ 53/133; gleichfalls dazu tendierend SZ 67/143 [mit Darstellung der zuvor nicht einheitlichen Rechtsprechung]; aM jüngst Krump, Anwaltliches Kostenpfandrecht und Prozeßführungspflicht, AnwBl 1998, 295 [300 f], der - wenngleich noch auf die ältere Rechtsprechung bezogen - unzutreffend von "vereinzelten Judikaten" [296] spricht) bzw - wie schon erwähnt - durch eine Kostenregelung in bestimmten Vergleichsfällen entsteht, wobei dann allerdings die Kostenforderung der Partei nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts existent wird (8 Ob 291/98x; 1 Ob 338/97f; WBl 1987, 346; SZ 53/133; EvBl 1967/121; EvBl 1964/14).1. Paragraph 19 a, Absatz eins, RAO gewährt dem Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, ein gesetzliches Pfandrecht an deren Kostenersatzforderung aufgrund eines gerichtlichen Zuspruchs oder einer Kostenregelung in einem vor Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich. Es entspricht dazu der neueren ständigen Rechtsprechung, daß das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts erst mit Rechtskraft der Kostenentscheidung (8 Ob 291/98x; 1 Ob 338/97f; SZ 53/133; gleichfalls dazu tendierend SZ 67/143 [mit Darstellung der zuvor nicht einheitlichen Rechtsprechung]; aM jüngst Krump, Anwaltliches Kostenpfandrecht und Prozeßführungspflicht, AnwBl 1998, 295 [300 f], der - wenngleich noch auf die ältere Rechtsprechung bezogen - unzutreffend von "vereinzelten Judikaten" [296] spricht) bzw - wie schon erwähnt - durch eine Kostenregelung in bestimmten Vergleichsfällen entsteht, wobei dann allerdings die Kostenforderung der Partei nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts existent wird (8 Ob 291/98x; 1 Ob 338/97f; WBl 1987, 346; SZ 53/133; EvBl 1967/121; EvBl 1964/14).
Zufolge § 19a Abs 4 RAO kann die ersatzpflichtige Partei die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und solange dieser die Bezahlung nicht an sich gefordert hat, auch an die Partei wirksam - also mit Tilgungswirkung - bezahlen. Demzufolge steht dieses gesetzliche Pfandrecht der Aufrechnung im Verhältnis des Kostenschuldners zum Kostengläubiger erst ab dem Zeitpunkt entgegen, in dem der Rechtsanwalt eine (dem Kostenschuldner zugegangene) Erklärung nach § 19a Abs 4 RAO abgab (SZ 69/201; SZ 67/143; WBl 1987, 346; SZ 19/296; Krump, AnwBl 1998, 301), ist doch auch eine vorherige Kompensation als Zahlung im Sinne des § 19a Abs 4 RAO zu qualifizieren (SZ 15/60; ebenso Krump, AnwBl 1998, 301; Dellisch, AnwBl 1998, 305). Im Gegensatz zu den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über das Pfandrecht (§§ 459 ff ABGB) erlangt der Rechtsanwalt durch die Geltendmachung des hier bedeutsamten Pfandrechts gegenüber dem Kostenschuldner bereits das Recht zur Einziehung der Forderung (8 Ob 291/98x [auch zur Rechtsentwicklung]). Das ändert jedoch nichts daran, daß Gläubigerin des Kostenforderung selbst nach einer Erklärung des Rechtsanwalts gemäß § 19 Abs 4 RAO nach wie vor die Partei bleibt (8 Ob 291/98x mwN aus der Rsp).Zufolge Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO kann die ersatzpflichtige Partei die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und solange dieser die Bezahlung nicht an sich gefordert hat, auch an die Partei wirksam - also mit Tilgungswirkung - bezahlen. Demzufolge steht dieses gesetzliche Pfandrecht der Aufrechnung im Verhältnis des Kostenschuldners zum Kostengläubiger erst ab dem Zeitpunkt entgegen, in dem der Rechtsanwalt eine (dem Kostenschuldner zugegangene) Erklärung nach Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO abgab (SZ 69/201; SZ 67/143; WBl 1987, 346; SZ 19/296; Krump, AnwBl 1998, 301), ist doch auch eine vorherige Kompensation als Zahlung im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO zu qualifizieren (SZ 15/60; ebenso Krump, AnwBl 1998, 301; Dellisch, AnwBl 1998, 305). Im Gegensatz zu den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über das Pfandrecht (Paragraphen 459, ff ABGB) erlangt der Rechtsanwalt durch die Geltendmachung des hier bedeutsamten Pfandrechts gegenüber dem Kostenschuldner bereits das Recht zur Einziehung der Forderung (8 Ob 291/98x [auch zur Rechtsentwicklung]). Das ändert jedoch nichts daran, daß Gläubigerin des Kostenforderung selbst nach einer Erklärung des Rechtsanwalts gemäß Paragraph 19, Absatz 4, RAO nach wie vor die Partei bleibt (8 Ob 291/98x mwN aus der Rsp).
2. Vor dem Hintergrund der unter 1. dargestellten Rechtslage ist streitentscheidend, daß der Beklagtenvertreter die Kostenforderung der Partei vor der Aufrechnungserklärung des Klägers nicht gemäß § 19a Abs 4 RAO geltend machte. Vom Beklagten wurde ein solches anwaltliches Verlangen im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet. Es ist daher im Anlaßfall für die Frage der Berechtigung des als Klagegrund behaupteten Oppositionsanspruchs nicht von Belang, ob die verglichene und zur Aufrechnung herangezogene Forderung des Kostenschuldners vor oder nach der mit dem gesetzlichen anwaltlichen Pfandrecht belasteten Forderung des Kostengläubigers entstand. Solange nämlich der Kostenschuldner seine Leistungspflicht durch Barzahlung an die Partei als Kostengläubigerin tilgen kann, muß ihm - entsprechend der zutreffenden Ansicht des Erstgerichts - die Aufrechnung gegen eine solche Schuld als andere Tilgungsart gleichfalls möglich sein.2. Vor dem Hintergrund der unter 1. dargestellten Rechtslage ist streitentscheidend, daß der Beklagtenvertreter die Kostenforderung der Partei vor der Aufrechnungserklärung des Klägers nicht gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO geltend machte. Vom Beklagten wurde ein solches anwaltliches Verlangen im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet. Es ist daher im Anlaßfall für die Frage der Berechtigung des als Klagegrund behaupteten Oppositionsanspruchs nicht von Belang, ob die verglichene und zur Aufrechnung herangezogene Forderung des Kostenschuldners vor oder nach der mit dem gesetzlichen anwaltlichen Pfandrecht belasteten Forderung des Kostengläubigers entstand. Solange nämlich der Kostenschuldner seine Leistungspflicht durch Barzahlung an die Partei als Kostengläubigerin tilgen kann, muß ihm - entsprechend der zutreffenden Ansicht des Erstgerichts - die Aufrechnung gegen eine solche Schuld als andere Tilgungsart gleichfalls möglich sein.
Eine betriebene Kostenforderung erlischt also durch Aufrechnung in Ermangelung einer vorherigen Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts gemäß § 19a Abs 4 RAO auch dann, wenn die zur Kompensation herangezogene Forderung zwar erst nach ihr, jedoch noch vor der Aufrechnungserklärung entstand und fällig wurde (siehe zum Fälligkeitsgesichtspunkt nach Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts durch den Rechtsanwalt WBl 1987, 346; in JBl 1993, 115 blieb dagegen unbeachtet, daß es dort an einer Erklärung nach § 19a Abs 4 RAO mangelte).Eine betriebene Kostenforderung erlischt also durch Aufrechnung in Ermangelung einer vorherigen Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO auch dann, wenn die zur Kompensation herangezogene Forderung zwar erst nach ihr, jedoch noch vor der Aufrechnungserklärung entstand und fällig wurde (siehe zum Fälligkeitsgesichtspunkt nach Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts durch den Rechtsanwalt WBl 1987, 346; in JBl 1993, 115 blieb dagegen unbeachtet, daß es dort an einer Erklärung nach Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO mangelte).
Die verglichene Forderung war - nach den Feststellungen über das Zahlungsziel - spätestens am 15. August 1995 fällig, dagegen erklärte der Kläger die Aufrechnung erst im Konkurs über das Vermögen des Beklagten, der am 12. Dezember 1995 eröffnet worden war. Es bedarf daher keiner Erörterung mehr, ob jenes Zahlungsziel allenfalls als reine Stundung nur die Geltendmachung der durch den gerichtlichen Vergleich möglicherweise gar nicht novierten Forderung aufschob, ohne gleichzeitig auch deren Fälligkeit zu verändern (siehe dazu etwa JBl 1993, 456; Koziol/Welser, Grundriß I10 226). Es ist aber auch entbehrlich, die Ansicht des Berufungsgerichts, die Gegenforderung, auf die sich die Aufrechnungserklärung des Klägers bezogen habe, sei - selbst ohne einen behaupteten und festgestellten Novationswillen der Vergleichsparteien - erst im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses entstanden (inhaltlich aM etwa MietSlg 49.175/22 [mit Stellungnahme zum Schrifttum und weiteren Nachweisen aus der Rsp zum Novationsproblem]), kritisch zu hinterfragen.
Daß der Kläger die Aufrechnung mit der verglichenen Forderung gegen die Kostenforderung schlüssig erklärte, wurde vom Beklagten weder im Verfahren erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren jemals in Zweifel gezogen; auf diese Rechtsfrage ist daher gleichfalls nicht mehr näher einzugehen.
Die auf Heller/Berger/Stix (Kommentar 388 [ua unter Berufung auf EvBl 1964/14]) gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, die Geltendmachung des Pfandrechts sei für den Pfandrang belanglos, ist zwar zutreffend, das ist jedoch bei richtigem Verständnis der zitierten Belegstelle nur für das Verhältnis mehrerer Pfandgläubiger untereinander, dagegen nicht für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Kostenschuldner mit schuldbefreiender Wirkung an die Partei als Kostengläubigerin zahlen kann, von Bedeutung.
2. 1. Die schon 1994 vereinbarte Zession der Kostenforderung des Beklagten an seinen anwaltlichen Vertreter war - nach den unter 2. wiedergegebenen Sachverhaltsmerkmalen - ebenso kein Hindernis für eine durch Aufrechnung herbeigeführte Schuldtilgung, weil der Kläger von dieser Abtretung als Kostenschuldner - jedenfalls vor der Aufrechnungserklärung - nicht verständigt wurde und daher gemäß § 1395 ABGB mit schuldbefreiender Wirkung an den Altgläubiger leisten durfte.2. 1. Die schon 1994 vereinbarte Zession der Kostenforderung des Beklagten an seinen anwaltlichen Vertreter war - nach den unter 2. wiedergegebenen Sachverhaltsmerkmalen - ebenso kein Hindernis für eine durch Aufrechnung herbeigeführte Schuldtilgung, weil der Kläger von dieser Abtretung als Kostenschuldner - jedenfalls vor der Aufrechnungserklärung - nicht verständigt wurde und daher gemäß Paragraph 1395, ABGB mit schuldbefreiender Wirkung an den Altgläubiger leisten durfte.
Die vom Beklagten in der Berufung dargelegte Ansicht, die "Verständigung des Schuldners von der Zession" sei "nicht Voraussetzung für deren Zustandekommen", ist zwar zutreffend (siehe dazu nur Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 1395), sie mißachtet jedoch die Tilgungswirkung einer Zahlung an den Altgläubiger vor der Verständigung des Schuldners über die Abtretung.Die vom Beklagten in der Berufung dargelegte Ansicht, die "Verständigung des Schuldners von der Zession" sei "nicht Voraussetzung für deren Zustandekommen", ist zwar zutreffend (siehe dazu nur Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1395,), sie mißachtet jedoch die Tilgungswirkung einer Zahlung an den Altgläubiger vor der Verständigung des Schuldners über die Abtretung.
3. Aus den bisherigen Ausführungen folgt zusammenfassend, daß dem Rechtsmittel des Klägers, in dem der entscheidungswesentliche Gesichtspunkt unter Pkt. I. 3. behandelt wurde, aus Gründen der Wahrung der Rechtssicherheit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO Folge zu geben ist, weil das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unbeachtet ließ, nach der die Aufrechnung des Schuldners gegen eine Kostenersatzforderung des Gläubigers bis zur Geltendmachung des anwaltlichen Pfandrechts gemäß § 19a Abs 4 RAO möglich ist. Demnach ist das Ersturteil, das in den entscheidungswesentlichen Fragen frei von Rechtsirrtümern ist, mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß der Urteilsspruch entsprechend der zum Klagebegehren einer Oppositionsklage herrschenden Ansicht zu fassen ist. Eine solche Korrektur ist von Amts wegen vorzunehmen (SZ 65/10 mwN). Es schadet daher nicht, daß der Kläger den Ausspruch beantragte, die bewilligte Fahrnis- und Gehaltsexekution solle für "unzulässig" erklärt werden.3. Aus den bisherigen Ausführungen folgt zusammenfassend, daß dem Rechtsmittel des Klägers, in dem der entscheidungswesentliche Gesichtspunkt unter Pkt. römisch eins. 3. behandelt wurde, aus Gründen der Wahrung der Rechtssicherheit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO Folge zu geben ist, weil das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unbeachtet ließ, nach der die Aufrechnung des Schuldners gegen eine Kostenersatzforderung des Gläubigers bis zur Geltendmachung des anwaltlichen Pfandrechts gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO möglich ist. Demnach ist das Ersturteil, das in den entscheidungswesentlichen Fragen frei von Rechtsirrtümern ist, mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß der Urteilsspruch entsprechend der zum Klagebegehren einer Oppositionsklage herrschenden Ansicht zu fassen ist. Eine solche Korrektur ist von Amts wegen vorzunehmen (SZ 65/10 mwN). Es schadet daher nicht, daß der Kläger den Ausspruch beantragte, die bewilligte Fahrnis- und Gehaltsexekution solle für "unzulässig" erklärt werden.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Der zuzuerkennende Kostenbetrag ergibt sich aus dem Spruch dieser Entscheidung.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der zuzuerkennende Kostenbetrag ergibt sich aus dem Spruch dieser Entscheidung.