Rechtssatz RS0112699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112699
Entscheidungsdatum
27.01.2010
Rechtssatz
Eine betriebene Kostenforderung erlischt durch Aufrechnung in Ermangelung einer vorherigen Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts gemäß § 19a Abs 4 RAO auch dann, wenn die zur Kompensation herangezogene Forderung zwar erst nach ihr, jedoch noch vor der Aufrechnungserklärung entstand und fällig wurde.Eine betriebene Kostenforderung erlischt durch Aufrechnung in Ermangelung einer vorherigen Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO auch dann, wenn die zur Kompensation herangezogene Forderung zwar erst nach ihr, jedoch noch vor der Aufrechnungserklärung entstand und fällig wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 199/99g
Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 199/99g
- 3 Ob 30/04i
Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 30/04i
Auch; nur: Eine betriebene Kostenforderung erlischt durch Aufrechnung in Ermangelung einer vorherigen Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts gemäß § 19a Abs 4 RAO. (T1); Beisatz: Jedenfalls bis zum Verlangen der Zahlung durch den Rechtsanwalt bleibt dem Kostenschuldner die Möglichkeit einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen die Kostenforderung offen. (T2)
- 3 Ob 122/07y
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 122/07y
Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufrechnungserklärung nach Verlangen des Rechtsanwalts auf Zahlung. (T3)
- 3 Ob 5/10x
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 5/10x
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112699
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19990825_OGH0002_0030OB00199_99G0000_001