Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war Nebenintervenient auf Seiten der vom Kläger im Vorverfahren geklagten Partei. Bereits im Beitrittsschriftsatz berief sich sein Rechtsanwalt nicht nur auf die ihm erteilte Vollmacht, sondern auch auf das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 19a RAO.Der Beklagte war Nebenintervenient auf Seiten der vom Kläger im Vorverfahren geklagten Partei. Bereits im Beitrittsschriftsatz berief sich sein Rechtsanwalt nicht nur auf die ihm erteilte Vollmacht, sondern auch auf das gesetzliche Pfandrecht gemäß Paragraph 19 a, RAO.
Im Vorverfahren wurde das Klagebegehren abgewiesen und dem Beklagten Kostenersatz zugesprochen (in erster und zweiter Instanz). Darüber hinaus erhob der Kläger außerordentliche Revision.
Am 29. Dezember 2008 forderte der Beklagtenvertreter den Kläger unter Hinweis auf sein gesetzliches Pfandrecht nach § 19a RAO auf, die zu ersetzenden Prozesskosten erster und zweiter Instanz an ihn zu überweisen. Der Klagevertreter antwortete am 30. Dezember 2008, die Kostenersatzansprüche des Beklagten gegen den Kläger mit dessen - näher dargestellten - Schadenersatzforderungen in Höhe von 34.000 EUR zu kompensieren, weshalb der Kläger nicht zahlen werde.Am 29. Dezember 2008 forderte der Beklagtenvertreter den Kläger unter Hinweis auf sein gesetzliches Pfandrecht nach Paragraph 19 a, RAO auf, die zu ersetzenden Prozesskosten erster und zweiter Instanz an ihn zu überweisen. Der Klagevertreter antwortete am 30. Dezember 2008, die Kostenersatzansprüche des Beklagten gegen den Kläger mit dessen - näher dargestellten - Schadenersatzforderungen in Höhe von 34.000 EUR zu kompensieren, weshalb der Kläger nicht zahlen werde.
Am 15. Jänner 2009 wurde dem Beklagten zur Hereinbringung der Kostenforderungen wider den Kläger die Fahrnisexekution bewilligt; das Exekutionsverfahren ist noch anhängig.
Der Kläger macht mit Oppositionsklage geltend, die in Exekution gezogenen Kostenersatzforderungen des Beklagten seien erloschen, weil er rechtzeitig, nämlich vor Rechtskraft der Kostenzusprüche im Titelverfahren, mit ihm gegenüber dem Beklagten zustehenden Schadenersatzansprüchen aufgerechnet habe.
Der Beklagte wendete ein, die - im Übrigen nicht berechtigten - Schadenersatzansprüche des Klägers seien im Hinblick auf die Bestimmungen des § 19a RAO gegenüber der in Exekution gezogenen Kostenersatzforderung nicht aufrechenbar.Der Beklagte wendete ein, die - im Übrigen nicht berechtigten - Schadenersatzansprüche des Klägers seien im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 19 a, RAO gegenüber der in Exekution gezogenen Kostenersatzforderung nicht aufrechenbar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts nach § 19a Abs 1 RAO stets zugleich mit der Kostenforderung des Mandanten gegen den Prozessgegner entstehe. Die Kostenersatzforderung werde daher nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht existent. Dem durch das Pfandrecht gesicherten Rechtsanwalt könne niemand zuvorkommen. Dies gelte auch dann, wenn der Kostenersatzanspruch infolge einer außerordentlichen Revision nicht in Rechtskraft erwachse.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts nach Paragraph 19 a, Absatz eins, RAO stets zugleich mit der Kostenforderung des Mandanten gegen den Prozessgegner entstehe. Die Kostenersatzforderung werde daher nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht existent. Dem durch das Pfandrecht gesicherten Rechtsanwalt könne niemand zuvorkommen. Dies gelte auch dann, wenn der Kostenersatzanspruch infolge einer außerordentlichen Revision nicht in Rechtskraft erwachse.
Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels gefestigter Rechtsprechung zu den Wirkungen des gesetzlichen Pfandrechts nach § 19a RAO zulässig sei. Die Kostenersatzforderung der Partei gehe nicht auf den Rechtsanwalt über, das gesetzliche Pfandrecht gebe dem Anwalt nur das Recht, aus dem Realisat der Kostenforderung befriedigt zu werden, es solle den Rang für ein allenfalls späteres Exekutionsverfahren sichern. Das gesetzliche Pfandrecht verlöre seinen Sicherungszweck, wenn die Kostenforderung des Klienten trotz Zahlungsverlangens seines Anwalts an den Kostengläubiger im Wege der Aufrechnung bezahlt werden könnte. Der Prozessgegner könne der Kostenersatzforderung nur solche Gegenforderungen aufrechnungsweise entgegenhalten, die ihr schon im Zeitpunkt des Entstehens des Pfandrechts kompensabel gegenübergestanden seien, was voraussetze, dass die Forderungen im Aufrechnungszeitpunkt fällig, gleichartig und gegenseitig seien sowie eine Aufrechnungserklärung vorliege. Wenn auch nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht § 19a RAO den Anwalt in erster Linie vor den Umtrieben seines eigenen Klienten schützen wolle, solle wohl auch verhindert werden, dass das anwaltliche Pfandrecht durch Handlungen des Prozessgegners (Kostenschuldners) unterlaufen werde. Ein solches „Unterlaufen" wäre, wollte man das Entstehen des Kostenersatzanspruchs und damit des Pfandrechts erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Kostenentscheidung annehmen, für den Prozessgegner insoweit ohne weiteres möglich, wenn er tatsächliche oder auch nur behauptete (allenfalls sogar konstruierte) Gegenforderungen an den Kostengläubiger richte und die Aufrechnung der Kostenforderung mit dieser Gegenforderung bereits unmittelbar nach Zugang einer ihn beschwerenden Kostenentscheidung und noch vor Rechtskraft derselben erkläre. Die Kostenersatzforderung und damit das Pfandrecht des Rechtsanwalts entstehe bereits mit der über den Kostenersatz absprechenden Entscheidung. Da der Vertreter des Beklagten die Bezahlung dieser Kosten zu seinen Handen vor der Aufrechnungserklärung des Klägers gefordert habe, habe die Aufrechnungserklärung keine Wirkung mehr entfalten können.Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels gefestigter Rechtsprechung zu den Wirkungen des gesetzlichen Pfandrechts nach Paragraph 19 a, RAO zulässig sei. Die Kostenersatzforderung der Partei gehe nicht auf den Rechtsanwalt über, das gesetzliche Pfandrecht gebe dem Anwalt nur das Recht, aus dem Realisat der Kostenforderung befriedigt zu werden, es solle den Rang für ein allenfalls späteres Exekutionsverfahren sichern. Das gesetzliche Pfandrecht verlöre seinen Sicherungszweck, wenn die Kostenforderung des Klienten trotz Zahlungsverlangens seines Anwalts an den Kostengläubiger im Wege der Aufrechnung bezahlt werden könnte. Der Prozessgegner könne der Kostenersatzforderung nur solche Gegenforderungen aufrechnungsweise entgegenhalten, die ihr schon im Zeitpunkt des Entstehens des Pfandrechts kompensabel gegenübergestanden seien, was voraussetze, dass die Forderungen im Aufrechnungszeitpunkt fällig, gleichartig und gegenseitig seien sowie eine Aufrechnungserklärung vorliege. Wenn auch nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht Paragraph 19 a, RAO den Anwalt in erster Linie vor den Umtrieben seines eigenen Klienten schützen wolle, solle wohl auch verhindert werden, dass das anwaltliche Pfandrecht durch Handlungen des Prozessgegners (Kostenschuldners) unterlaufen werde. Ein solches „Unterlaufen" wäre, wollte man das Entstehen des Kostenersatzanspruchs und damit des Pfandrechts erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Kostenentscheidung annehmen, für den Prozessgegner insoweit ohne weiteres möglich, wenn er tatsächliche oder auch nur behauptete (allenfalls sogar konstruierte) Gegenforderungen an den Kostengläubiger richte und die Aufrechnung der Kostenforderung mit dieser Gegenforderung bereits unmittelbar nach Zugang einer ihn beschwerenden Kostenentscheidung und noch vor Rechtskraft derselben erkläre. Die Kostenersatzforderung und damit das Pfandrecht des Rechtsanwalts entstehe bereits mit der über den Kostenersatz absprechenden Entscheidung. Da der Vertreter des Beklagten die Bezahlung dieser Kosten zu seinen Handen vor der Aufrechnungserklärung des Klägers gefordert habe, habe die Aufrechnungserklärung keine Wirkung mehr entfalten können.