Rechtssatz RS0051738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051738
Entscheidungsdatum
12.07.2022
Rechtssatz
1) Zu den im § 24 AO genannten Nebengebühren einer Forderung gehören auch die mit ihrer Geltendmachung verbundenen Prozesskosten und Exekutionskosten.1) Zu den im Paragraph 24, AO genannten Nebengebühren einer Forderung gehören auch die mit ihrer Geltendmachung verbundenen Prozesskosten und Exekutionskosten.
2) Im Sinne der §§ 54 Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. Unterliegt die Hauptforderung dem Ausgleiche, so erstrecken sich die Wirkung des Ausgleiches auf jenen Teil der Prozesskosten, der auf die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorgenommenen Prozesshandlungen entfällt.2) Im Sinne der Paragraphen 54, Absatz eins, KO und 24 Absatz eins, AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. Unterliegt die Hauptforderung dem Ausgleiche, so erstrecken sich die Wirkung des Ausgleiches auf jenen Teil der Prozesskosten, der auf die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorgenommenen Prozesshandlungen entfällt.
3) Die Exekution während des Ausgleichsverfahrens ist auch für solche Prozesskosten und Exekutionskosten versagt, die durch die Geltendmachung einer dem Ausgleiche unterliegenden Forderung als nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden anzusehen sind.
Entscheidungstexte
- Prä 536/32
Entscheidungstext OGH 23.01.1934 Prä 536/32
Veröff: SZ 16/16 = Judikat 48
- 3 Ob 19/66
Entscheidungstext OGH 23.03.1966 3 Ob 19/66
Vgl; Beisatz: Es ist nie bestritten worden, dass Prozesskostenforderungen der vom Ausgleich nicht berührten Gläubiger ungehemmt wie die bevorrechtete Hauptforderung selbst eingetrieben werden können, mag der Exekutionstitel vor oder erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden sein (Neumann - Lichtblau S 247). (T1)
Veröff: JBl 1967,40
- 1 Ob 710/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 710/87
nur: 2) Im Sinne der §§ 54 Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. (T2)
Veröff: WBl 1988,203 = SZ 61/31
- 8 ObA 320/94
Entscheidungstext OGH 16.03.1995 8 ObA 320/94
nur T2;
- 1 Ob 2190/96g
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2190/96g
Auch; nur T2
- 8 Ob 2239/96i
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 Ob 2239/96i
nur T2; Beisatz: Daher sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen, wenngleich bis dahin noch nicht zugesprochenen Kosten Konkursforderungen. (T3)
- 3 Ob 2434/96d
Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 2434/96d
nur: 1) Zu den im § 24 AO genannten Nebengebühren einer Forderung gehören auch die mit ihrer Geltendmachung verbundenen Prozesskosten und Exekutionskosten. Im Sinne der §§ 54 Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. (T4)
Beis wie T3
- 8 Ob 235/99p
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 235/99p
Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/39
- 1 Ob 170/00g
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 170/00g
nur T2; Beis wie T3
- 8 ObA 104/01d
Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 104/01d
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 3 Ob 58/06k
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 58/06k
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2006/48
- 4 Ob 213/06m
Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 213/06m
Auch; nur: Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. (T5)
Beisatz: Der Senat lehnt die gegenteilige Rechtsprechung (RS0035914) ausdrücklich ab. (T6)
Veröff: SZ 2007/59
- 2 Ob 266/08v
Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 266/08v
Vgl; nur T5; Bem: Eine inhaltliche Positionierung zur bestehenden Judikaturdivergenz (RS0035914) war in dieser Rechtssache nicht erforderlich. (T7)
- 3 Ob 5/10x
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 5/10x
Gegenteilig; Beisatz: Zumindest bei gesetzlicher Anordnung der Vollstreckbarkeit (§ 505 Abs 4 ZPO) kann nicht angenommen werden, der hereinzubringende Anspruch wäre noch nicht entstanden. (T8)
- 2 Ob 8/14m
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 8/14m
Vgl; nur T5
- 1 Ob 211/14g
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
Vgl; nur T5
- 10 Ob 27/16t
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 27/16t
Vgl auch; Beis wie T3; Ähnlich nur T5
- 17 Ob 8/22h
Entscheidungstext OGH 12.07.2022 17 Ob 8/22h
Vgl; nur T2; Beis wie T3; nur T5; Beisatz: Hier: Nach Insolvenzeröffnung entstandene (Räumungs-)Exekutionskosten und Masseforderungen. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0051738
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Dokumentnummer
JJR_19340123_OGH0002_000PRA00536_3200000_001