Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt,
wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor
(§ 510 Abs. 3 ZPO).(Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gemäß § 21 Abs. 1 KO kann der Masseverwalter, ist ein zweiseitiger Vertrag vom Gemeinschuldner und dem anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dieses Wahlrecht steht nur dem Masseverwalter und diesem auch noch dann zu, wenn der Gemeinschuldner - wie im vorliegenden Fall - den Werkvertrag nur mangelhaft erfüllt und der andere Teil bloß Abschlagszahlungen auf den vereinbarten Werklohn geleistet hat. Tritt der Masseverwalter zurück, wird der Vertrag nicht aufgehoben, sondern es unterbleibt nur die (weitere) Erfüllung; dies gilt auch für noch offene Gewährleistungsansprüche (zB Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden). Der Masseverwalter kann für die vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Leistungen nur dann und nur so weit Forderungen stellen, als der Vertragspartner unter Bedachtnahme auf die von beiden Seiten bisher erbrachten Leistungen auf Kosten der Masse bereichert wäre. Eine solche Bereichung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Teiles sowie dessen allfällige Schadenersatzansprüche wegen unterbliebener Erfüllung (§ 21 Abs. 2 zweiter Satz KO) übersteigt (SZ 54/168 mwN). Ist über ein beiderseits noch nicht erfülltes zweiseitiges Vertragsverhältnis - wie im vorliegenden Fall - ein Rechtsstreit anhängig, so sind mit der Erklärung des Masseverwalters, den Eintritt in den Rechtsstreit abzulehnen, nicht die im § 8 Abs. 1 KO vorgesehenen Rechtswirkungen verbunden; die Rechte aus solchen Verträgen können dem Gemeinschuldner nicht freigegeben werden, weil dem Vertragspartner die Vorleistung an diesen ohne gleichzeitige Erlangung der Gegenleistung nicht zugemutet werden kann (§ 1052 ABGB). Sind solche Rechte prozeßverfangen, bedeutet die Ablehnung seitens des Masseverwalters bloß den Rücktritt vom Vertrag (Bartsch-Pollak3 I § 8 KO Anm. 14; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 466; vgl. bei vergleichbarer Rechtslage zu § 17 dKO Jaeger-Henckel-Weber, GroßkommKO9 § 10 Rz 127 und § 17 Rz 155; Kilger-Böhle-Stamschräder, KO15 § 17 Anm. 6).Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO kann der Masseverwalter, ist ein zweiseitiger Vertrag vom Gemeinschuldner und dem anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dieses Wahlrecht steht nur dem Masseverwalter und diesem auch noch dann zu, wenn der Gemeinschuldner - wie im vorliegenden Fall - den Werkvertrag nur mangelhaft erfüllt und der andere Teil bloß Abschlagszahlungen auf den vereinbarten Werklohn geleistet hat. Tritt der Masseverwalter zurück, wird der Vertrag nicht aufgehoben, sondern es unterbleibt nur die (weitere) Erfüllung; dies gilt auch für noch offene Gewährleistungsansprüche (zB Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden). Der Masseverwalter kann für die vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Leistungen nur dann und nur so weit Forderungen stellen, als der Vertragspartner unter Bedachtnahme auf die von beiden Seiten bisher erbrachten Leistungen auf Kosten der Masse bereichert wäre. Eine solche Bereichung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Teiles sowie dessen allfällige Schadenersatzansprüche wegen unterbliebener Erfüllung (Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz KO) übersteigt (SZ 54/168 mwN). Ist über ein beiderseits noch nicht erfülltes zweiseitiges Vertragsverhältnis - wie im vorliegenden Fall - ein Rechtsstreit anhängig, so sind mit der Erklärung des Masseverwalters, den Eintritt in den Rechtsstreit abzulehnen, nicht die im Paragraph 8, Absatz eins, KO vorgesehenen Rechtswirkungen verbunden; die Rechte aus solchen Verträgen können dem Gemeinschuldner nicht freigegeben werden, weil dem Vertragspartner die Vorleistung an diesen ohne gleichzeitige Erlangung der Gegenleistung nicht zugemutet werden kann (Paragraph 1052, ABGB). Sind solche Rechte prozeßverfangen, bedeutet die Ablehnung seitens des Masseverwalters bloß den Rücktritt vom Vertrag (Bartsch-Pollak3 römisch eins Paragraph 8, KO Anmerkung 14; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 466; vergleiche bei vergleichbarer Rechtslage zu Paragraph 17, dKO Jaeger-Henckel-Weber, GroßkommKO9 Paragraph 10, Rz 127 und Paragraph 17, Rz 155; Kilger-Böhle-Stamschräder, KO15 Paragraph 17, Anmerkung 6).
Da Gegenstand des Werkvertrages Instandsetzungsarbeiten an einem Landhaus der beklagten Partei waren, so daß ein Bereicherungsanspruch in Form einer Naturalrückforderung nicht in Betracht kommt, hat der Kläger richtig Wertersatz für den behaupteten Vorteil der beklagten Partei (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, § 1437 Rz 3 mwN), den er in der Höhe des restlichen Werklohnes abzüglich der an Hand eines Gutachtens im Vorprozeß ermittelten Mängelbehebungskosten errechnete, geltend gemacht. Der Kläger bezifferte den von der beklagten Partei erlangten Vorteil mit S 429.377,14. Die Vorinstanzen stellten dagegen fest, daß sich der von der beklagten Partei durch die bereits erbrachten, aber noch nicht abgegoltenen Arbeiten erlangte Vorteil auf den von dieser der Höhe nach nicht bestrittenen (ON 24, S 2) Betrag von S 314.287,85 beläuft. Soweit der Kläger auch noch in der Revision bemängelt, daß die beklagte Partei durch die vom Sachverständigen als notwendig befundene Sanierung der Fassade mehr als im Werkvertrag vereinbart erhalte, ist ihr mit dem Berufungsgericht zu entgegnen, daß sie weder im erstinstanzlichen noch in dem vom Berufungsgericht ergänzten Verfahren behauptet hat, die beklagte Partei habe eine "qualitativ nicht vollwertige" Fassadenerneuerung "in Kauf genommen". Nach den Feststellungen hat die Gemeinschuldnerin die Fassade derart mangelhaft erneuert, daß diese für die beklagte Partei unbrauchbar ist. Um den Wert dieser vertraglich geschuldeten Werkleistung kann die beklagte Partei daher nicht bereichert sein; sie erleidet vielmehr dadurch, daß sie die geschuldete Leistung wegen des Rücktritts des Masseverwalters anderweitig in Auftrag geben muß, den von den Vorinstanzen festgestellten (Nichterfüllungs-)Schaden in der Höhe von S 270.000,--. Ein Abzug "neu für alt", den der Kläger auch noch in dritter Instanz moniert, ist nur bei Vernichtung oder Beschädigung einer Sache denkbar, nicht aber auch dann, wenn sich der Besteller mit der geschuldeten Leistung infolge Verzuges des Unternehmers anderweitig eindecken muß. Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, daß die Gemeinschuldnerin für die Verfliesung der Bäder und damit für das mangelnde Gefälle des Bodens nicht verantwortlich sei und sich die beklagte Partei durch die Begleichung der Installationsrechnung nicht geschädigt erachten könne; auch dabei geht der Rechtsmittelwerber nicht von den vorinstanzlichen Feststellungen aus, so daß die Revision insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Das Gefälle des Bodens der drei genannten Bäder war bereits bei Aufbringung des Estrichs durch die Gemeinschuldnerin herzustellen; die an sich der Gemeinschuldnerin in Auftrag gegebenen Kanalisierungsarbeiten waren nach einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin, der beklagten Partei und dem Installateur von diesem durchzuführen und auch diesem von der beklagten Partei unmittelbar zu entlohnen.Da Gegenstand des Werkvertrages Instandsetzungsarbeiten an einem Landhaus der beklagten Partei waren, so daß ein Bereicherungsanspruch in Form einer Naturalrückforderung nicht in Betracht kommt, hat der Kläger richtig Wertersatz für den behaupteten Vorteil der beklagten Partei vergleiche Rummel in Rummel, ABGB, Paragraph 1437, Rz 3 mwN), den er in der Höhe des restlichen Werklohnes abzüglich der an Hand eines Gutachtens im Vorprozeß ermittelten Mängelbehebungskosten errechnete, geltend gemacht. Der Kläger bezifferte den von der beklagten Partei erlangten Vorteil mit S 429.377,14. Die Vorinstanzen stellten dagegen fest, daß sich der von der beklagten Partei durch die bereits erbrachten, aber noch nicht abgegoltenen Arbeiten erlangte Vorteil auf den von dieser der Höhe nach nicht bestrittenen (ON 24, S 2) Betrag von S 314.287,85 beläuft. Soweit der Kläger auch noch in der Revision bemängelt, daß die beklagte Partei durch die vom Sachverständigen als notwendig befundene Sanierung der Fassade mehr als im Werkvertrag vereinbart erhalte, ist ihr mit dem Berufungsgericht zu entgegnen, daß sie weder im erstinstanzlichen noch in dem vom Berufungsgericht ergänzten Verfahren behauptet hat, die beklagte Partei habe eine "qualitativ nicht vollwertige" Fassadenerneuerung "in Kauf genommen". Nach den Feststellungen hat die Gemeinschuldnerin die Fassade derart mangelhaft erneuert, daß diese für die beklagte Partei unbrauchbar ist. Um den Wert dieser vertraglich geschuldeten Werkleistung kann die beklagte Partei daher nicht bereichert sein; sie erleidet vielmehr dadurch, daß sie die geschuldete Leistung wegen des Rücktritts des Masseverwalters anderweitig in Auftrag geben muß, den von den Vorinstanzen festgestellten (Nichterfüllungs-)Schaden in der Höhe von S 270.000,--. Ein Abzug "neu für alt", den der Kläger auch noch in dritter Instanz moniert, ist nur bei Vernichtung oder Beschädigung einer Sache denkbar, nicht aber auch dann, wenn sich der Besteller mit der geschuldeten Leistung infolge Verzuges des Unternehmers anderweitig eindecken muß. Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, daß die Gemeinschuldnerin für die Verfliesung der Bäder und damit für das mangelnde Gefälle des Bodens nicht verantwortlich sei und sich die beklagte Partei durch die Begleichung der Installationsrechnung nicht geschädigt erachten könne; auch dabei geht der Rechtsmittelwerber nicht von den vorinstanzlichen Feststellungen aus, so daß die Revision insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Das Gefälle des Bodens der drei genannten Bäder war bereits bei Aufbringung des Estrichs durch die Gemeinschuldnerin herzustellen; die an sich der Gemeinschuldnerin in Auftrag gegebenen Kanalisierungsarbeiten waren nach einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin, der beklagten Partei und dem Installateur von diesem durchzuführen und auch diesem von der beklagten Partei unmittelbar zu entlohnen.
Der Schwerpunkt der Revision liegt in der Bestreitung der Aufrechenbarkeit der von der beklagten Partei eingewendeten Prozeßkostenersatzforderung. Nach wie vor beharrt der Kläger auf seinem Standpunkt, angesichts seiner Rücktritts- und Ablehungserklärung fehle die Gegenseitigkeit, weil die Kostenersatzforderung bei Konkurseröffnung mangels rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung noch nicht entstanden und das Verfahren danach gegen die Gemeinschuldnerin fortgesetzt und beendet worden sei. Der Kläger übersieht dabei jedoch, daß der Oberste Gerichtshof im Jud 48 neu (= SZ 16/16) mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat, im Sinne des § 54 Abs. 1 KO entstehe der Kostenersatzanspruch nicht erst mit dem (rechtskräftigen) Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozeßerfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen. Dieser Auffassung sind Bartsch-Pollak3 (II § 24 AO Anm. 7) und Petschek-Reimer-Schiemer (aaO 95 f), beigetreten; letztere führen aus, die Erscheinung, auf der § 37 Abs. 4 KO weiterbaue, daß nach Erledigung des Hauptstreitgegenstandes das Kostenrecht allein Gegenstand des Prozesses bleiben kann, beweise, daß jene Verurteilung nur das schon mit den einzelnen kostenveranlassenden Schritten gegebene und wachsende Recht auf Kostenzuerkennung erfülle und daß darum schon mit ihnen ein Ansatz zu einem Geldrecht geschaffen sei, der ihm nach dem Prinzip des § 20 Abs. 3 KO die Natur einer Konkursforderung verleihe. Im deutschen Schrifttum (zB Jaeger-Henckel-Weber aaO § 3 Rz 90) wird bei vergleichbarer Rechtslage sogar die Ansicht vertreten, der Kostenersatzanspruch entstehe bereits mit dem Prozeßrechtsverhältnis. Der erkennende Senat pflichtet der Lehre (Rintelen, Österreichisches Konkurs- und Ausgleichsrecht, 189;Der Schwerpunkt der Revision liegt in der Bestreitung der Aufrechenbarkeit der von der beklagten Partei eingewendeten Prozeßkostenersatzforderung. Nach wie vor beharrt der Kläger auf seinem Standpunkt, angesichts seiner Rücktritts- und Ablehungserklärung fehle die Gegenseitigkeit, weil die Kostenersatzforderung bei Konkurseröffnung mangels rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung noch nicht entstanden und das Verfahren danach gegen die Gemeinschuldnerin fortgesetzt und beendet worden sei. Der Kläger übersieht dabei jedoch, daß der Oberste Gerichtshof im Jud 48 neu (= SZ 16/16) mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat, im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, KO entstehe der Kostenersatzanspruch nicht erst mit dem (rechtskräftigen) Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozeßerfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen. Dieser Auffassung sind Bartsch-Pollak3 (römisch zwei Paragraph 24, AO Anmerkung 7) und Petschek-Reimer-Schiemer (aaO 95 f), beigetreten; letztere führen aus, die Erscheinung, auf der Paragraph 37, Absatz 4, KO weiterbaue, daß nach Erledigung des Hauptstreitgegenstandes das Kostenrecht allein Gegenstand des Prozesses bleiben kann, beweise, daß jene Verurteilung nur das schon mit den einzelnen kostenveranlassenden Schritten gegebene und wachsende Recht auf Kostenzuerkennung erfülle und daß darum schon mit ihnen ein Ansatz zu einem Geldrecht geschaffen sei, der ihm nach dem Prinzip des Paragraph 20, Absatz 3, KO die Natur einer Konkursforderung verleihe. Im deutschen Schrifttum (zB Jaeger-Henckel-Weber aaO Paragraph 3, Rz 90) wird bei vergleichbarer Rechtslage sogar die Ansicht vertreten, der Kostenersatzanspruch entstehe bereits mit dem Prozeßrechtsverhältnis. Der erkennende Senat pflichtet der Lehre (Rintelen, Österreichisches Konkurs- und Ausgleichsrecht, 189;
Bartsch-Pollak3 I § 54 KO Anm. 1;Bartsch-Pollak3 römisch eins Paragraph 54, KO Anmerkung 1;
Petschek-Reimer-Schiemer aaO 95 ff), bei. Prozeß- und Exekutionskosten sind demnach, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes (§ 54 Abs. 1 KO); falls sie hingegen, wie im vorliegenden Fall, Aufwand einer Rechtsverteidigung sind, bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen, wenngleich bis dahin noch nicht zugesprochenen Kosten Konkursforderungen; das gilt auch dann, wenn der Prozeß gemäß § 8 Abs. 3 KO dem Gemeinschuldner gegenüber fortgesetzt wird; der Kostenersatzanspruch kann dann im Konkurs jedenfalls insoweit als Konkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozeßkosten bereits durch die Vornahme der Prozeßhandlungen vor Konkurseröffnung entstanden sind.Petschek-Reimer-Schiemer aaO 95 ff), bei. Prozeß- und Exekutionskosten sind demnach, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes (Paragraph 54, Absatz eins, KO); falls sie hingegen, wie im vorliegenden Fall, Aufwand einer Rechtsverteidigung sind, bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen, wenngleich bis dahin noch nicht zugesprochenen Kosten Konkursforderungen; das gilt auch dann, wenn der Prozeß gemäß Paragraph 8, Absatz 3, KO dem Gemeinschuldner gegenüber fortgesetzt wird; der Kostenersatzanspruch kann dann im Konkurs jedenfalls insoweit als Konkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozeßkosten bereits durch die Vornahme der Prozeßhandlungen vor Konkurseröffnung entstanden sind.
Petschek-Reimer-Schiemer (aaO 466) führen allerdings aus, die Erklärung des Masseverwalters, den Eintritt in den Rechtsstreit abzulehnen, bedeute bei Prozeßverfangenheit von Rechten aus beiderseits noch nicht erfüllten, zweiseitigen Vertragsverhältnissen zugleich den Rücktritt des Masseverwalters vom Vertrag mit Wirkung nach § 21 Abs. 2 KO; dem Gemeinschuldner sei lediglich der Prozeßkostenanspruch freigegeben; nur um diesen Anspruch bzw. seine Kostenpflicht gehe dann das aufgenommene Verfahren weiter. Dies kann aber bei Bedachtnahme auf ihre eigenen Darlegungen (aaO 96) nur dahin verstanden werden, daß zwar der Gemeinschuldner den ihm freigegebenen Kostenanspruch selbst weiter verfolgen kann, es dem Vertragspartner aber dennoch nicht verwehrt sein kann, seinen durch Prozeßhandlungen vor Konkurseröffnung entstandenen Aufwand als Konkursforderung geltend zu machen. Es wäre auch nicht sachgerecht, wenn der beklagte Vertragspartner des Gemeinschuldners letztlich ersiegte vorkonkursliche Prozeßkosten nicht als Konkursforderung geltend machen und somit dem vom Masseverwalter an Stelle des erfolgreich abgewehrten vertraglichen Erfüllungsanspruches des Gemeinschuldners eingeklagten Bereicherungsanspruch nicht entgegenhalten könnte.Petschek-Reimer-Schiemer (aaO 466) führen allerdings aus, die Erklärung des Masseverwalters, den Eintritt in den Rechtsstreit abzulehnen, bedeute bei Prozeßverfangenheit von Rechten aus beiderseits noch nicht erfüllten, zweiseitigen Vertragsverhältnissen zugleich den Rücktritt des Masseverwalters vom Vertrag mit Wirkung nach Paragraph 21, Absatz 2, KO; dem Gemeinschuldner sei lediglich der Prozeßkostenanspruch freigegeben; nur um diesen Anspruch bzw. seine Kostenpflicht gehe dann das aufgenommene Verfahren weiter. Dies kann aber bei Bedachtnahme auf ihre eigenen Darlegungen (aaO 96) nur dahin verstanden werden, daß zwar der Gemeinschuldner den ihm freigegebenen Kostenanspruch selbst weiter verfolgen kann, es dem Vertragspartner aber dennoch nicht verwehrt sein kann, seinen durch Prozeßhandlungen vor Konkurseröffnung entstandenen Aufwand als Konkursforderung geltend zu machen. Es wäre auch nicht sachgerecht, wenn der beklagte Vertragspartner des Gemeinschuldners letztlich ersiegte vorkonkursliche Prozeßkosten nicht als Konkursforderung geltend machen und somit dem vom Masseverwalter an Stelle des erfolgreich abgewehrten vertraglichen Erfüllungsanspruches des Gemeinschuldners eingeklagten Bereicherungsanspruch nicht entgegenhalten könnte.
Ist die Prozeßkostenforderung - jedenfalls, soweit sie vor Konkurseröffnung entstanden ist - Konkursforderung, so steht ihrer Aufrechnung gegen die bereicherungsrechtliche Forderung der Masse nichts entgegen. Weitere - insbesondere in den §§ 19 f KO vorgesehene - Aufrechnungshindernisse hat der Kläger nicht behauptet. Von den aus dem Titel der positiven Vertragsverletzung eingewendeten Gegenforderung (aus der Zufügung von Schäden im Zuge der Erbringung von Werkleistungen) hat der Kläger selbst bei Berechnung seines Anspruches einen Betrag von S 73.505,-- in Ansatz gebracht und damit anerkannt. Da der Kläger lediglich eine Bereicherung in der Höhe von S 314.287,85 erfolgreich geltend machen kann und allein die Summe aus den erst(S 253.209,45) und zweitinstanzlichen Kosten des Vorprozesses (S 14.265,15) sowie dem von ihm anerkannten Anspruch auf Ersatz von Schäden aus positiver Vertragsverletzung (S 73.505,--) den Bereicherungsanspruch übersteigt, haben die Vorinstanzen das Klagebegehren in Entsprechung der Aufrechnungseinrede der beklagten Partei zu Recht abgewiesen. Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.Ist die Prozeßkostenforderung - jedenfalls, soweit sie vor Konkurseröffnung entstanden ist - Konkursforderung, so steht ihrer Aufrechnung gegen die bereicherungsrechtliche Forderung der Masse nichts entgegen. Weitere - insbesondere in den Paragraphen 19, f KO vorgesehene - Aufrechnungshindernisse hat der Kläger nicht behauptet. Von den aus dem Titel der positiven Vertragsverletzung eingewendeten Gegenforderung (aus der Zufügung von Schäden im Zuge der Erbringung von Werkleistungen) hat der Kläger selbst bei Berechnung seines Anspruches einen Betrag von S 73.505,-- in Ansatz gebracht und damit anerkannt. Da der Kläger lediglich eine Bereicherung in der Höhe von S 314.287,85 erfolgreich geltend machen kann und allein die Summe aus den erst(S 253.209,45) und zweitinstanzlichen Kosten des Vorprozesses (S 14.265,15) sowie dem von ihm anerkannten Anspruch auf Ersatz von Schäden aus positiver Vertragsverletzung (S 73.505,--) den Bereicherungsanspruch übersteigt, haben die Vorinstanzen das Klagebegehren in Entsprechung der Aufrechnungseinrede der beklagten Partei zu Recht abgewiesen. Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.