Rechtssatz RS0064453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064453
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Rechtssatz
Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung; darunter fallen auch Gewährleistungsansprüche. Eine Rückforderung (durch den Masseverwalter) wegen bereits erbrachter Leistungen ist nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (§ 21 Abs 2 Satz 2 KO) übersteigt.Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung; darunter fallen auch Gewährleistungsansprüche. Eine Rückforderung (durch den Masseverwalter) wegen bereits erbrachter Leistungen ist nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (Paragraph 21, Absatz 2, Satz 2 KO) übersteigt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 583/80
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 4 Ob 583/80
Veröff: SZ 54/168 = EvBl 1982/52 S 183
- 5 Ob 534/85
Entscheidungstext OGH 18.03.1986 5 Ob 534/85
nur: Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung; darunter fallen auch Gewährleistungsansprüche. (T1)
- 1 Ob 710/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 710/87
Veröff: WBl 1988,203 (mit kritischer Anmerkung)
- 4 Ob 541/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 541/88
Veröff: SZ 61/170 = EvBl 1989/62 S 217 = RdW 1988,452 = RZ 1988/61 S 277 = WBl 1988,439
- 2 Ob 513/94
Entscheidungstext OGH 24.03.1994 2 Ob 513/94
nur: Eine Rückforderung (durch den Masseverwalter) wegen bereits erbrachter Leistungen ist nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (§ 21 Abs 2 Satz 2 KO) übersteigt. (T2)
- 4 Ob 533/94
Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 533/94
nur T2
- 8 Ob 157/99t
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
nur: Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung. (T3); Veröff: SZ 72/211
- 1 Ob 51/05i
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 51/05i
Auch
- 9 Ob 59/08d
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 Ob 59/08d
Auch; nur T2; nur T3; Beisatz: Hier: Zur Behandlung von Ansprüchen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegenüber einem Barter-Pool (als Dauerschuldverhältnis) im Konkurs. (T4)
- 4 Ob 135/09w
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 135/09w
Vgl; Beisatz: § 20b AO ist - ebenso wie § 21 KO - insbesondere auf alle Dauerschuldverhältnisse anwendbar, die nicht unter eine speziellere Regelung (etwa für Bestand- oder Arbeitsverträge) fallen. (T5); Beisatz: § 32 Abs 1 UrhG steht der Anwendung von § 20b AO nicht entgegen. (T6); Beisatz: Wurden im Vertrag Werknutzungsrechte oder -bewilligungen eingeräumt, so erlöschen mit dem Rücktritt die Duldungs- und Enthaltungspflichten des Urhebers gegenüber dem Ausgleichsschuldner (Gemeinschuldner); die Verwertungsrechte fallen automatisch an den Urheber zurück. (T7); Veröff: SZ 2009/121
- 17 Ob 18/10m
Entscheidungstext OGH 16.12.2010 17 Ob 18/10m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Lizenzvertrag. (T8)
- 9 Ob 40/16x
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 40/16x
Auch; Beisatz: Hier: Teilweiser Eigentumsvorbehalt im Käuferkonkurs. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064453
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19811117_OGH0002_0040OB00583_8000000_002