Die Revision ist berechtigt.
Es steht fest, daß die Maschine zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch immer insoferne mangelhaft war, als auf Grund der geringen Schnittgeschwindigkeit ihre Ausstoßleistung noch immer ca.30 bis 40 % hinter der einer vergleichbaren Konkurrenzmaschine lag.
Da überdies feststeht, daß Oskar R*** wiederholt
Einstellungs- und Reparaturarbeiten an der Maschine in Eigenregie vornahm, muß darin jedenfalls ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Einwandes der etwaigen verspäteten Mängelrüge im Sinne des § 377 HGB erblickt werden, so daß es nicht darauf ankommt, zu prüfen, ob der Beklagte den Mangel fristgerecht im Sinne dieser Gesetzesstelle gerügt hat (EvBl1981/125 S 389 mwN). Es muß jedoch bemerkt werden, daß die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen es offen lassen, ob der Beklagte überhaupt - und zwar im Hinblick auf den vertraglich vorgesehenen Gutbefund des Beklagten über die bedungene Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit der Maschine - die Maschine in dem Sinne übernommen hat, daß er den Vertrag als durch den Verkäufer erfüllt ansah, so daß ihm dann Gewährleistungsansprüche aus der Mangelhaftigkeit entstanden, oder ob die Vertragserfüllung noch immer aussteht. Dies ist jedoch im Ergebnis bedeutungslos, weil in beiden Fällen der Beklagte solange, als der Mangel nicht behoben ist - und dies hat er mit Erfolg eingewendeten -, seinerseits die Zahlung des restlichen Kaufpreises verweigern darf (vgl. Koziol-Welser, Grundriß I 7 208 mwN in FN 4 und 5). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß nicht festgestellt wurde, zu welchem genauen Zeitpunkt der Maschinenverkäufer Oskar R*** in Konkurs verfiel und ob der Masseverwalter vom Vertrag zurücktrat oder auf Vertragserfüllung bestand (§ 21 KO), denn es wäre auch im Falle seiner Rücktrittserklärung der Vertrag nicht aufgehoben worden, sondern lediglich die weitere Erfüllung - und der Gewährungsleistungs-Verbesserungsanspruch ist herrschender Meinung zufolge der im Gewährleistungsrecht verbliebene Resterfüllungsanspruch (vgl. Koziol-Welser aaO 234 mwN in FN 26) - unterblieben (SZ 54/168), so daß jedenfalls die Zahlung des noch aushaftenden Restkaufpreises nicht verlangt werden kann; sollte der Masseverwalter auf Vertragserfüllung bestanden haben, so ist die Forderung auf Zahlung des restlichen Kaufpreises solange nicht fällig, als der Anspruch des Beklagten auf gehörige Vertragserfüllung bzw.Verbesserung unberichtigt blieb. Die Ableitung schlüssiger Willenserklärungen des Beklagten aus der von ihm - aus welchen Gründen auch immer - vorgenommenen Zahlung von S 450.000,-- an den Maschinenlieferanten Oskar R*** (per Scheck mit Wert 21.12.1979) ist aber nicht statthaft: gegenüber Oskar R*** nicht, weil die Forderung, auf die diese Zahlung vorgenommen wurde, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit war, und gegenüber der klagende Sparkasse nicht, weil sie nicht Erklärungsadressatin war, d.h. ihr gegenüber kein Erklärungstatbestand gesetzt wurde; der Nachlieferungs- oder Verbesserungsanspruch des Käufers wird aber ohnedies nicht durch eine Zahlung, die auf Kaufpreistilgung gerichtet ist, beeinflußt, so daß auch in dieser Beziehung Schlüssigkeitserwägungen nicht in Betracht kommen können.Einstellungs- und Reparaturarbeiten an der Maschine in Eigenregie vornahm, muß darin jedenfalls ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Einwandes der etwaigen verspäteten Mängelrüge im Sinne des Paragraph 377, HGB erblickt werden, so daß es nicht darauf ankommt, zu prüfen, ob der Beklagte den Mangel fristgerecht im Sinne dieser Gesetzesstelle gerügt hat (EvBl1981/125 S 389 mwN). Es muß jedoch bemerkt werden, daß die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen es offen lassen, ob der Beklagte überhaupt - und zwar im Hinblick auf den vertraglich vorgesehenen Gutbefund des Beklagten über die bedungene Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit der Maschine - die Maschine in dem Sinne übernommen hat, daß er den Vertrag als durch den Verkäufer erfüllt ansah, so daß ihm dann Gewährleistungsansprüche aus der Mangelhaftigkeit entstanden, oder ob die Vertragserfüllung noch immer aussteht. Dies ist jedoch im Ergebnis bedeutungslos, weil in beiden Fällen der Beklagte solange, als der Mangel nicht behoben ist - und dies hat er mit Erfolg eingewendeten -, seinerseits die Zahlung des restlichen Kaufpreises verweigern darf vergleiche Koziol-Welser, Grundriß römisch eins 7 208 mwN in FN 4 und 5). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß nicht festgestellt wurde, zu welchem genauen Zeitpunkt der Maschinenverkäufer Oskar R*** in Konkurs verfiel und ob der Masseverwalter vom Vertrag zurücktrat oder auf Vertragserfüllung bestand (Paragraph 21, KO), denn es wäre auch im Falle seiner Rücktrittserklärung der Vertrag nicht aufgehoben worden, sondern lediglich die weitere Erfüllung - und der Gewährungsleistungs-Verbesserungsanspruch ist herrschender Meinung zufolge der im Gewährleistungsrecht verbliebene Resterfüllungsanspruch vergleiche Koziol-Welser aaO 234 mwN in FN 26) - unterblieben (SZ 54/168), so daß jedenfalls die Zahlung des noch aushaftenden Restkaufpreises nicht verlangt werden kann; sollte der Masseverwalter auf Vertragserfüllung bestanden haben, so ist die Forderung auf Zahlung des restlichen Kaufpreises solange nicht fällig, als der Anspruch des Beklagten auf gehörige Vertragserfüllung bzw.Verbesserung unberichtigt blieb. Die Ableitung schlüssiger Willenserklärungen des Beklagten aus der von ihm - aus welchen Gründen auch immer - vorgenommenen Zahlung von S 450.000,-- an den Maschinenlieferanten Oskar R*** (per Scheck mit Wert 21.12.1979) ist aber nicht statthaft: gegenüber Oskar R*** nicht, weil die Forderung, auf die diese Zahlung vorgenommen wurde, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit war, und gegenüber der klagende Sparkasse nicht, weil sie nicht Erklärungsadressatin war, d.h. ihr gegenüber kein Erklärungstatbestand gesetzt wurde; der Nachlieferungs- oder Verbesserungsanspruch des Käufers wird aber ohnedies nicht durch eine Zahlung, die auf Kaufpreistilgung gerichtet ist, beeinflußt, so daß auch in dieser Beziehung Schlüssigkeitserwägungen nicht in Betracht kommen können.
Abschließend ist zu bemerken, daß es dem objektiven Erklärungswert einer auf Schuldtilgung gerichteten Zahlung des Käufers, der aus dem Lieferungsverzug des Verkäufers Ansprüche auf Vertragsstrafezahlungen besitzt, entspricht, daß er damit auf Forderungsaufrechnung verzichtet, nicht aber, daß er damit auch seine Ansprüche auf Zahlung der Vertragsstrafe aufgibt (in diesem Sinne schon 6 Ob 820/81 vom 23.12.1981).
Aus diesen Erwägungen ist in Stattgebung der im Ergebnis berechtigten Revision des Beklagten die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.