Rechtssatz RS0014259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014259
Entscheidungsdatum
20.12.2011
Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Pönale nicht sogleich geltend gemacht wurde, rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichtes iSd § 863 ABGB nicht. Ein derartiger Verzicht kann auch nicht aus der Vereinbarung über die Durchführung von Verbesserungsarbeiten geschlossen werden, zumal wenn das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung der Arbeiten vereinbart wurde und mit den Mängeln, die durch die Verbesserung behoben werden sollten, nichts zu tun hat.Der Umstand, dass ein Pönale nicht sogleich geltend gemacht wurde, rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichtes iSd Paragraph 863, ABGB nicht. Ein derartiger Verzicht kann auch nicht aus der Vereinbarung über die Durchführung von Verbesserungsarbeiten geschlossen werden, zumal wenn das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung der Arbeiten vereinbart wurde und mit den Mängeln, die durch die Verbesserung behoben werden sollten, nichts zu tun hat.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 820/81
Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 820/81
- 5 Ob 534/85
Entscheidungstext OGH 18.03.1986 5 Ob 534/85
- 7 Ob 37/00t
Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 37/00t
Vgl auch; Beisatz: Das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung hat mit der Frage der Mangelhaftigkeit des übernommenen Werkes nichts zu tun. (T1)
- 9 Ob 26/04w
Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 Ob 26/04w
nur: Der Umstand, dass ein Pönale nicht sogleich geltend gemacht wurde, rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichtes iSd § 863 ABGB nicht. (T2)
- 4 Ob 137/11t
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wird als Pönale ein bestimmter Prozentsatz der Bruttoauftragssumme vereinbart, erhöhen Kosten für spätere Zusatzaufträge und Mengenänderungen nicht die Berechnungsgrundlage (soweit sich aus der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall nichts anderes ergibt). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014259
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00820_8100000_001