Begründung:
Ad I. Die Firma der Beklagten wurde von "A***** M***** GmbH" auf "A***** GmbH" geändert (FN***** LG Linz). Die Parteibezeichnung der Beklagten war daher entsprechend zu berichtigen (§ 235 Abs 5 ZPO). Ad II. Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit des Rekurses in einem Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist (§ 519 Abs 2 ZPO). Dies ist nach § 502 Abs 1 ZPO dann der Fall, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Ad römisch eins. Die Firma der Beklagten wurde von "A***** M***** GmbH" auf "A***** GmbH" geändert (FN***** LG Linz). Die Parteibezeichnung der Beklagten war daher entsprechend zu berichtigen (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO). Ad römisch zwei. Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit des Rekurses in einem Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach Paragraph 502, ZPO die Revision zulässig ist (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO). Dies ist nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dann der Fall, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Im vorliegenden Fall räumte das Berufungsgericht zwar ein, dass zu den einzelnen hier relevanten rechtlichen Aspekten eine ausreichende und eindeutige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, stützte aber die dennoch erfolgte Zulassung des Rekurses darauf, dass höchstgerichtliche Entscheidungen "zu einem vergleichbaren Sachverhalt mit dem sich daraus ergebenden Rechtsfragenkomplex" fehlen. Auch die Rekurswerberin räumt ein, dass zu jeder Rechtsfrage bereits Rechtsprechung des Oberstn Gerichtshofes existiere, wenn auch diese - ohne dass dies von ihr ausreichend substanziiert wird - "nicht immer einheitlich" sei. Entscheidend sei aber, dass bisher noch kein Sachverhalt zu beurteilen gewesen sei, der eine Verquickung aller dieser Konstellationen enthalten habe. Demnach fehle für einen derart komplexen Sachverhalt eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. In diesem Fall bedürfe es keiner Rechtsfrage besonderer Bedeutung, damit der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird damit weder vom Berufungsgericht noch von der Rekurswerberin aufgezeigt. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die diesbezügliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Die Zurückweisung des Rekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 4 ZPO):Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird damit weder vom Berufungsgericht noch von der Rekurswerberin aufgezeigt. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die diesbezügliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). Die Zurückweisung des Rekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO):
Dem vorliegenden Klagebegehren liegt der Bau und die Lieferung einer Anlage zur Herstellung von M***** durch die Klägerin zugrunde. Die Beklagte hält der daraus resultierenden Klageforderung mehrere Gegenforderungen entgegen, die sich unter anderem darauf gründen, dass die Klägerin den Vertrag verspätet erfüllt habe, sodass das für diesen Fall zwischen den Parteien vereinbarte Pönale zum Tragen komme; dazu komme noch ein das Pönale übersteigender entgangener Gewinn der Beklagten durch den verspäteten "Anfahrbeginn" der Anlage. Nach der Berufungsentscheidung geht es nur mehr um diese Gegenforderungen.
Das Erstgericht legte die Erklärungen der Parteien nach eingetretener Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Vertragsstraftermine dahin aus, dass die Beklagte den neuen Liefertermin der Klägerin mit der Konsequenz zugestimmt habe, dass hiedurch neue Vertragsstraftermine ausgelöst worden seien, die die Klägerin schließlich eingehalten habe, sodass letztlich kein Pönale verwirkt worden sei und der Beklagten auch kein entgangener Gewinn zustehe. Demgegenüber legte das Berufungsgericht die Erklärungen der Parteien anlässlich des bereits eingetretenen Verzugs dahin aus, dass mit der "Aktualisierung" der Liefertermine keine Änderung der ursprünglichen Vertragsstraftermine erfolgt sei. Die Gegenforderungen der Beklagten aus dem Titel des Verzugs könnten daher nicht schon aus diesem Grund verneint werden. Sie seien aber noch nicht spruchreif, weshalb das Ersturteil insoweit aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen sei, sich mit den weiteren Voraussetzungen der Gegenforderungen, vor allem aber mit den sonstigen Einwendungen der Klägerin gegen diese Gegenforderungen auseinanderzusetzen.