Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin die Abweisung ihres auf Herausgabe der in der Liste Beilage L genannten Gegenstände gerichteten Hauptbegehrens durch das Erstgericht nicht bekämpft hat, sodass Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens nur mehr das auf Zahlung gerichtete Eventualbegehren ist.
Der Revisionswerber bekämpft in seinem Rechtsmittel nicht mehr die rechtliche Qualifikation der Vorinstanzen, dass zwischen der Klägerin und der späteren Gemeinschuldnerin hinsichtlich der Durchführung von Sanitär- und Heizungsinstallationen ein Werkvertrag zustande gekommen ist. Es reicht daher aus, diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionswerber bekämpft in seinem Rechtsmittel nicht mehr die rechtliche Qualifikation der Vorinstanzen, dass zwischen der Klägerin und der späteren Gemeinschuldnerin hinsichtlich der Durchführung von Sanitär- und Heizungsinstallationen ein Werkvertrag zustande gekommen ist. Es reicht daher aus, diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der
Unternehmer, der das Werk aus von ihm selbst geliefertem Material
herstellen soll, verpflichtet ist, dem Besteller das Eigentum an der
hergestellten Sache zu verschaffen. In diesem Fall bedarf es bei der
Ablieferung des Werks einer Eigentumsübertragung, sofern das vom
Unternehmer angelieferte und verarbeitete Material durch die
Werkleistung mit der Hauptsache - hier mit dem Haus, in dem es zu
installieren war - nicht derart eng verbunden wird, dass es von
dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche
Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte. Nur in letzterem Fall
wird das Material zum unselbständigen und damit sonderrechtsunfähigen
Bestandteil der Hauptsache und wächst auf diese Weise dem Eigentümer
der Hauptsache zu (EvBl 1992/155 mwH). Es ist im Revisionsverfahren
unstrittig, dass die in der Liste Beilage L angeführten Geräte und
Werkstoffe, soweit sie von der Klägerin vor Konkurseröffnung montiert
wurden, ohne Beeinträchtigung der Substanz von Haupt- und Nebensache
wieder abgesondert werden können und dass sie darüber hinaus in nicht
mehr feststellbarem Umfang von der Klägerin lediglich auf der
Baustelle gelagert, jedoch noch nicht verarbeitet wurden. Mangels
Übergabe blieb somit die Klägerin vorerst Eigentümerin der hier
strittigen Gegenstände. Dieses Eigentumsrecht ging gemäß § 366 HGB, §
367 dritter Fall ABGB (vgl SZ 58/75; 4 Ob 1596/95 ua) durch den nach
Einbau aller Materialien der Klägerin durchgeführten Verkauf der
Eigentumswohnungen verloren.
Als Folge des Eigentumsübergangs auf die einzelnen Wohnungseigentümer
konnte die Klägerin nun Aussonderungsrechte an den einzelnen
Materialien (§ 44 Abs 1 KO) nicht mehr geltend machen. Auch die
Ersatzaussonderung des Erlöses aus dem Kaufvertrag gemäß § 44 Abs 2
KO ist der Klägerin verwehrt, hat sie doch nicht einmal behauptet,
dass der Erlös in der Masse noch unterscheidbar vorhanden wäre. So
wie der Aussonderungsanspruch beruht auch der Anspruch auf
Ersatzaussonderung auf einem dinglichen Recht, es kann daher nur der
konkrete in der Masse noch vorhandene und individualisierbare
Leistungsgegenstand ausgesondert werden, nicht aber ein Geldbetrag
schlechthin (SZ 52/154; SZ 59/228; ÖBA 1998, 798 ua).
Gemäß § 46 Abs 1 Z 6 KO sind Masseforderungen die Ansprüche aus einer
grundlosen Bereicherung der Masse. Schon in der "Denkschrift zur
Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer
Anfechtungsordnung" wurde darauf hingewiesen, dass die Aufnahme der
Bereicherungsansprüche in die Konkursordnung mit der
Ersatzaussonderung zusammenhängt (Denkschrift 46; Bartsch/Pollak3 I
282; vgl auch 269). Diese Gesetzesstelle gewährt dem
Aussonderungsberechtigten, der die Ersatzaussonderung nicht geltend
machen kann, unter bestimmten Voraussetzungen einen
Bereicherungsanspruch. Wenn der Masseverwalter eine fremde Sache
veräußert und den Preis so eingezogen hat, dass er in der Masse nicht
mehr "ausscheidbar gesondert" vorhanden ist, liegt Bereicherung der
Masse vor (Bartsch/Pollak3 I 283, Kuhn/Uhlenbruck, KO11, Rz 19 zu § 59; Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze17 Anm 6 zu § 59 KO; SZ 34/113; SZ 52/154).Masse vor (Bartsch/Pollak3 römisch eins 283, Kuhn/Uhlenbruck, KO11, Rz 19 zu Paragraph 59,; Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze17 Anmerkung 6 zu Paragraph 59, KO; SZ 34/113; SZ 52/154).
Die Bereicherung muss allerdings eine grundlose sein und auf einen
der Bereicherungstatbestände des ABGB gestützt werden können, weil
das österreichische Recht keine allgemeine Verpflichtung zur
Herausgabe jeder Bereicherung kennt (SZ 44/87; SZ 52/154 ua). Diese
Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Klägerin - wie bereits dargestellt - Eigentümerin des strittigen Installationsmaterials war und sich somit ihr Anspruch auf § 1041 ABGB im Sinne der Rechtsfortwirkung dieser ausschließlichen Zuweisung gründet (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 1041 Rz 6 und vor § 1431 Rz 32). Einen Rechtsgrund für den Eingriff in das ihm bekanntgegebene Aussonderungsrecht der Klägerin vermag der Beklagte nicht zu nennen und ist ein solcher auch sonst nicht ersichtlich.Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Klägerin - wie bereits dargestellt - Eigentümerin des strittigen Installationsmaterials war und sich somit ihr Anspruch auf Paragraph 1041, ABGB im Sinne der Rechtsfortwirkung dieser ausschließlichen Zuweisung gründet vergleiche Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 1041, Rz 6 und vor Paragraph 1431, Rz 32). Einen Rechtsgrund für den Eingriff in das ihm bekanntgegebene Aussonderungsrecht der Klägerin vermag der Beklagte nicht zu nennen und ist ein solcher auch sonst nicht ersichtlich.
Der Klägerin steht daher ein Bereicherungsanspruch gemäß § 46 Abs 1 Z 6 KO als Masseforderung zu, wobei es - wie bereits dargestellt - geradezu zum Charakteristikum dieses Anspruches gehört, dass er auf Geldleistung schlechthin und nicht auf Herausgabe eines bestimmten individualisierten Geldbetrags gerichtet ist. Der Einwand des Beklagten, der Verwertungserlös aus dem Verkauf der Wohnungen müsse zur Gänze Absonderungsgläubigern bezahlt werden, ist daher unbeachtlich, wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, auf deren diesbezügliche Ausführungen gemäß § 510 Abs 3 ZPO verwiesen werden kann.Der Klägerin steht daher ein Bereicherungsanspruch gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 6, KO als Masseforderung zu, wobei es - wie bereits dargestellt - geradezu zum Charakteristikum dieses Anspruches gehört, dass er auf Geldleistung schlechthin und nicht auf Herausgabe eines bestimmten individualisierten Geldbetrags gerichtet ist. Der Einwand des Beklagten, der Verwertungserlös aus dem Verkauf der Wohnungen müsse zur Gänze Absonderungsgläubigern bezahlt werden, ist daher unbeachtlich, wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, auf deren diesbezügliche Ausführungen gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO verwiesen werden kann.
Gemäß § 44 Abs 3 KO sind dem Gemeinschuldner oder dem Masseverwalter vom Aussonderungsberechtigten diejenigen Auslagen Zug um Zug zu ersetzen, die für die zurückzustellende Sache oder zur Erzielung des Entgelts aufgewendet worden sind. Der Anspruch der Konkursmasse auf Ersatz der Aufwendungen nach § 44 Abs 3 KO hängt von der Voraussetzung ab, dass der Aussonderungsberechtigte nach der konkreten materiellrechtlichen Rechtslage zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet ist (SZ 25/227). Hätte daher die Klägerin die Ausfolgung der in ihrem Eigentum stehenden Materialien nur Zug um Zug gegen Aufwandsersatz an den Masseverwalter erlangen können, muss auch der hier zu beurteilende Bereicherungsanspruch entsprechend gekürzt werden. Es ist daher auf die Rechtsnatur der von der späteren Gemeinschuldnerin geleisteten Zahlungen und ihre - vom Beklagten behauptete - mögliche Anrechenbarkeit auf alle oder einzelne der in der Liste Beilage L enthaltenen Gegenstände einzugehen:Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, KO sind dem Gemeinschuldner oder dem Masseverwalter vom Aussonderungsberechtigten diejenigen Auslagen Zug um Zug zu ersetzen, die für die zurückzustellende Sache oder zur Erzielung des Entgelts aufgewendet worden sind. Der Anspruch der Konkursmasse auf Ersatz der Aufwendungen nach Paragraph 44, Absatz 3, KO hängt von der Voraussetzung ab, dass der Aussonderungsberechtigte nach der konkreten materiellrechtlichen Rechtslage zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet ist (SZ 25/227). Hätte daher die Klägerin die Ausfolgung der in ihrem Eigentum stehenden Materialien nur Zug um Zug gegen Aufwandsersatz an den Masseverwalter erlangen können, muss auch der hier zu beurteilende Bereicherungsanspruch entsprechend gekürzt werden. Es ist daher auf die Rechtsnatur der von der späteren Gemeinschuldnerin geleisteten Zahlungen und ihre - vom Beklagten behauptete - mögliche Anrechenbarkeit auf alle oder einzelne der in der Liste Beilage L enthaltenen Gegenstände einzugehen:
Gemäß § 1170 ABGB ist das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet oder sind Auslagen damit verbunden, die der Unternehmer nicht auf sich genommen hat, so ist dieser befugt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und den Ersatz der gemachten Auslagen schon vorher zu fordern. Im Verfahren wurde weder behauptet noch ist sonst hervorgekommen, die Parteien des Werkvertrags hätten eine von der Regel des ersten Satzes der genannten Gesetzesstelle abweichende Fälligkeit des Werklohns vereinbart. Auch sind aus den Feststellungen Anhaltspunkte dafür, das Werk sei in gewissen Abteilungen zu verrichten gewesen, nicht zu gewinnen. Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, dass die Zahlungen der späteren Gemeinschuldnerin nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollten, sondern als Vorschüsse zu qualifizieren sind. Vorschüsse sind Vorauszahlungen eines noch nicht fälligen Entgelts, sie können bereits erbrachte Leistungen vor Fälligkeit der entsprechenden Forderungen vorweg entgelten oder auf noch nicht Geleistetes entfallen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Vorschuss ein Geldbetrag, der jemandem vorausgezahlt wird, obwohl er sonst erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrages hätte (Krejci in Rummel ABGB2 § 1170 Rz 16; EvBl 1981/157; SZ 64/70; EvBl 1991/169). Der Vorschuss wird mit der Forderung des Unternehmers abgerechnet, nicht gegen sie aufgerechnet. Die vorherige Leistung durch den Besteller mindert einfach den Anspruch des Unternehmers, dem Besteller steht aber keine Gegenforderung zu, wie zu einer Aufrechnung notwendig wäre (EvBl 1981/157 mwH). Mag auch die Klägerin die vier Teilrechnungen entsprechend dem Arbeitsfortschritt gelegt und sich an ihren internen Aufzeichnungen über die erbrachten Leistungen orientiert haben, hat sie dies jedenfalls nicht nach außen kenntlich gemacht, sondern jeweils unter Schlagworten (wie Heizungsanlage, Sanitäranlage) nicht weiter aufgeschlüsselte Beträge begehrt. Die spätere Gemeinschuldnerin hat nicht die jeweiligen (unrunden) Rechnungsbeträge bezahlt, sondern vielmehr jeweils niedrigere runde Pauschalbeträge und hat damit deutlich zu erkennen gegeben, dass es ihr gerade nicht um die Zurechnung der Zahlungen zu besitmmten Leistungen ging. Die Klägerin hat diese Zahlungen widerspruchslos entgegengenommen, sodass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, beide Parteien haben die Zahlungen der späteren Gemeinschuldnerin als möglicherweise am allgemeinen Baufortschritt orientiert, nicht jedoch auf bestimmte Leistungen bezogen, betrachtet. Damit verbietet sich aber die vom Beklagten auch noch in der Revision geforderte Prüfung "welche Gegenstände (Beilage L) mit den Teilzahlungen bezahlt waren und daher im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr im Eigentum der Klägerin standen".Gemäß Paragraph 1170, ABGB ist das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet oder sind Auslagen damit verbunden, die der Unternehmer nicht auf sich genommen hat, so ist dieser befugt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und den Ersatz der gemachten Auslagen schon vorher zu fordern. Im Verfahren wurde weder behauptet noch ist sonst hervorgekommen, die Parteien des Werkvertrags hätten eine von der Regel des ersten Satzes der genannten Gesetzesstelle abweichende Fälligkeit des Werklohns vereinbart. Auch sind aus den Feststellungen Anhaltspunkte dafür, das Werk sei in gewissen Abteilungen zu verrichten gewesen, nicht zu gewinnen. Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, dass die Zahlungen der späteren Gemeinschuldnerin nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollten, sondern als Vorschüsse zu qualifizieren sind. Vorschüsse sind Vorauszahlungen eines noch nicht fälligen Entgelts, sie können bereits erbrachte Leistungen vor Fälligkeit der entsprechenden Forderungen vorweg entgelten oder auf noch nicht Geleistetes entfallen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Vorschuss ein Geldbetrag, der jemandem vorausgezahlt wird, obwohl er sonst erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrages hätte (Krejci in Rummel ABGB2 Paragraph 1170, Rz 16; EvBl 1981/157; SZ 64/70; EvBl 1991/169). Der Vorschuss wird mit der Forderung des Unternehmers abgerechnet, nicht gegen sie aufgerechnet. Die vorherige Leistung durch den Besteller mindert einfach den Anspruch des Unternehmers, dem Besteller steht aber keine Gegenforderung zu, wie zu einer Aufrechnung notwendig wäre (EvBl 1981/157 mwH). Mag auch die Klägerin die vier Teilrechnungen entsprechend dem Arbeitsfortschritt gelegt und sich an ihren internen Aufzeichnungen über die erbrachten Leistungen orientiert haben, hat sie dies jedenfalls nicht nach außen kenntlich gemacht, sondern jeweils unter Schlagworten (wie Heizungsanlage, Sanitäranlage) nicht weiter aufgeschlüsselte Beträge begehrt. Die spätere Gemeinschuldnerin hat nicht die jeweiligen (unrunden) Rechnungsbeträge bezahlt, sondern vielmehr jeweils niedrigere runde Pauschalbeträge und hat damit deutlich zu erkennen gegeben, dass es ihr gerade nicht um die Zurechnung der Zahlungen zu besitmmten Leistungen ging. Die Klägerin hat diese Zahlungen widerspruchslos entgegengenommen, sodass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, beide Parteien haben die Zahlungen der späteren Gemeinschuldnerin als möglicherweise am allgemeinen Baufortschritt orientiert, nicht jedoch auf bestimmte Leistungen bezogen, betrachtet. Damit verbietet sich aber die vom Beklagten auch noch in der Revision geforderte Prüfung "welche Gegenstände (Beilage L) mit den Teilzahlungen bezahlt waren und daher im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr im Eigentum der Klägerin standen".
Allerdings kann auch der Beurteilung des Erstgerichtes, der Klägerin sei es freigestanden, durch die Zahlungen die Arbeitsleistungen und jene (nicht klagsgegenständlichen) Materialien, welche in feste Verbindung mit dem Haus gebracht wurden, als abgegolten zu betrachten, nicht gefolgt werden, weil nach der Übung des redlichen Verkehrs nicht einmal der Schuldner berechtigt ist, nach Zahlung eine bestimmte Widmung derselben zu verfügen (Reischauer in Rummel ABGB2 § 1416 Rz 5; SZ 40/119). Der Gläubiger bestimmt grundsätzlich die Widmung durch die Einforderung (Reischauer aaO Rz 10 und Rz 13) und kann darüber hinaus nicht einseitig Widmungsänderungen vornehmen. Abgesehen von der bereits dargestellten unwidersprochenen ungewidmeten Pauschalzahlung der späteren Gemeinschuldnerin enthalten die vier Teilrechnungen keinerlei Hinweis darauf, sie stellten lediglich Arbeitsleistung und untrennbar mit dem Haus verbundene Materialien in Rechnung. Mangels Zuordenbarkeit hat es daher bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass innerhalb einer Geschäftsverbindung mehrere Schuldposten insofern ein Ganzes bilden, als die einzelnen Teilzahlungen nicht auf bestimmte Posten, sondern auf das Ganze geleistet werden (SZ 40/119; 3 Ob 549/76 ua).Allerdings kann auch der Beurteilung des Erstgerichtes, der Klägerin sei es freigestanden, durch die Zahlungen die Arbeitsleistungen und jene (nicht klagsgegenständlichen) Materialien, welche in feste Verbindung mit dem Haus gebracht wurden, als abgegolten zu betrachten, nicht gefolgt werden, weil nach der Übung des redlichen Verkehrs nicht einmal der Schuldner berechtigt ist, nach Zahlung eine bestimmte Widmung derselben zu verfügen (Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1416, Rz 5; SZ 40/119). Der Gläubiger bestimmt grundsätzlich die Widmung durch die Einforderung (Reischauer aaO Rz 10 und Rz 13) und kann darüber hinaus nicht einseitig Widmungsänderungen vornehmen. Abgesehen von der bereits dargestellten unwidersprochenen ungewidmeten Pauschalzahlung der späteren Gemeinschuldnerin enthalten die vier Teilrechnungen keinerlei Hinweis darauf, sie stellten lediglich Arbeitsleistung und untrennbar mit dem Haus verbundene Materialien in Rechnung. Mangels Zuordenbarkeit hat es daher bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass innerhalb einer Geschäftsverbindung mehrere Schuldposten insofern ein Ganzes bilden, als die einzelnen Teilzahlungen nicht auf bestimmte Posten, sondern auf das Ganze geleistet werden (SZ 40/119; 3 Ob 549/76 ua).
Damit zeigt sich aber, dass die bloße Tatsache der Leistung ungewidmeter Vorschüsse keinesfalls ausschließt, diese zumindest teilweise auch dem Aufwand für Material zuzuordnen. Vielmehr ist - erforderlichenfalls unter Anwendung der Bestimmung des § 273 ZPO - in einer fiktiven, etwa auf Grund des Kostenvoranschlags zu erstellenden, Gesamtabrechnung das Verhältnis zwischen den Kosten der zur untrennbaren Verbindung mit dem Bauwerk bestimmten Materialien sowie der Arbeitsleistung einerseits und der Kosten der als selbständige Bestandteile im Sinne des Klagevorbringens zu beurteilenden Gegenstände andererseits zu ermitteln. Der dem Prozentsatz des Anteils der zuletzt genannten Materialien am Gesamtauftragsvolumen entsprechende Teil der von der späteren Gemeinschuldnerin geleisteten Vorschusszahlungen bildet sodann den im Sinn des § 44 Abs 3 KO auf den Bereicherungsanspruch der Klägerin anzurechnenden Aufwand.Damit zeigt sich aber, dass die bloße Tatsache der Leistung ungewidmeter Vorschüsse keinesfalls ausschließt, diese zumindest teilweise auch dem Aufwand für Material zuzuordnen. Vielmehr ist - erforderlichenfalls unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 273, ZPO - in einer fiktiven, etwa auf Grund des Kostenvoranschlags zu erstellenden, Gesamtabrechnung das Verhältnis zwischen den Kosten der zur untrennbaren Verbindung mit dem Bauwerk bestimmten Materialien sowie der Arbeitsleistung einerseits und der Kosten der als selbständige Bestandteile im Sinne des Klagevorbringens zu beurteilenden Gegenstände andererseits zu ermitteln. Der dem Prozentsatz des Anteils der zuletzt genannten Materialien am Gesamtauftragsvolumen entsprechende Teil der von der späteren Gemeinschuldnerin geleisteten Vorschusszahlungen bildet sodann den im Sinn des Paragraph 44, Absatz 3, KO auf den Bereicherungsanspruch der Klägerin anzurechnenden Aufwand.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, wird durch die Rücktrittserklärung des Masseverwalters nach § 21 Abs 1 KO der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt nur die weitere Erfüllung (SZ 61/170; SZ 64/63; 2 Ob 114/99z ua). Der Vertragspartner des Gemeinschuldners kann den Ersatz des ihm durch die unterbliebene Erfüllung verursachten Schadens gemäß § 21 Abs 2 KO als Konkursgläubiger verlangen. Der Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, der geltend gemachte Anspruch sei der Klägerin solange in voller Höhe zuzusprechen, als er sich innerhalb der Höhe dieses Schadenersatzanspruches abzüglich der geleisteten Teilzahlungen bewege, kann in dieser Form nicht gefolgt werden, weil der Schadenersatzanspruch schon nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung eine Konkursforderung darstellt und jedenfalls beachtet werden muss, dass - wie oben ausgeführt - der Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht weitergehen kann als das ihr ursprünglich zustehende durch die Bestimmung des § 44 Abs 3 KO eingeschränkte Aussonderungsrecht.Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, wird durch die Rücktrittserklärung des Masseverwalters nach Paragraph 21, Absatz eins, KO der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt nur die weitere Erfüllung (SZ 61/170; SZ 64/63; 2 Ob 114/99z ua). Der Vertragspartner des Gemeinschuldners kann den Ersatz des ihm durch die unterbliebene Erfüllung verursachten Schadens gemäß Paragraph 21, Absatz 2, KO als Konkursgläubiger verlangen. Der Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, der geltend gemachte Anspruch sei der Klägerin solange in voller Höhe zuzusprechen, als er sich innerhalb der Höhe dieses Schadenersatzanspruches abzüglich der geleisteten Teilzahlungen bewege, kann in dieser Form nicht gefolgt werden, weil der Schadenersatzanspruch schon nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung eine Konkursforderung darstellt und jedenfalls beachtet werden muss, dass - wie oben ausgeführt - der Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht weitergehen kann als das ihr ursprünglich zustehende durch die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, KO eingeschränkte Aussonderungsrecht.
Die rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts basieren offenkundig auf dem Gedanken, dass gemäß § 20 Abs 3 KO Ansprüche, die nach der Konkurseröffnung auf Grund der §§ 21 bis 25 KO entstehen, entgegen der allgemeinen Regel des § 20 Abs 1 KO aufgerechnet werden können. Zu diesen der Aufrechnung zugänglichen Ansprüchen zählt zweifelsohne auch der Schadenersatzanspruch des § 21 Abs 2 KO. Bydlinski in Klang2 IV/2, 543 und ihm folgend Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze §§ 19, 20 KO Rz 46 (mwH) lehren, dass der Verkäufer im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Masseverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache hat, aber den bereits bezahlten Kaufpreis herausgeben müsse. Damit drohe seinen Gegenansprüchen die Kürzung auf die Konkursquote. Dem helfe wenigstens teilweise die Aufrechnungsvorschrift des § 20 Abs 3 KO ab, die unter anderem die Aufrechnung mit den auf Grund des Rücktritts nach § 21 KO entstehenden Ansprüchen gestatte. Der Verkäufer könne also ungeachtet des Konkurses mit seinen Geldansprüchen (aus Schadenersatz und Bereicherung) gegen die Kondiktions- und Aufwandersatzansprüche des Käufers bzw seiner Konkursmasse aufrechnen. Nur soweit die Ansprüche des Verkäufers die gleichartigen (also Geld-)Ansprüche der Masse übersteigen, könne er bloß die Konkursquote seiner Forderung beanspruchen. Nach diesen zu billigenden Ausführungen stünde der Klägerin tatsächlich ihr Aussonderungs- bzw Bereicherungsanspruch ungeschmälert zu, wenn sie mit zumindest gleich hohen Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Anspruch auf Aufwandsersatz aufrechnen könnte. Allerdings wurde im Verfahren weder ein entsprechendes Vorbringen zum Bestehen von Schadenersatzansprüchen erstattet noch die Aufrechnung erklärt (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 1438 Rz 11 f), sodass die Grundlage für die Tilgung des vom Beklagten mit ausreichender Deutlichkeit erhobenen Anspruchs auf Ersatz der auf die Aussonderungsgegenstände entfallenden Teilzahlungen fehlt.Die rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts basieren offenkundig auf dem Gedanken, dass gemäß Paragraph 20, Absatz 3, KO Ansprüche, die nach der Konkurseröffnung auf Grund der Paragraphen 21 bis 25 KO entstehen, entgegen der allgemeinen Regel des Paragraph 20, Absatz eins, KO aufgerechnet werden können. Zu diesen der Aufrechnung zugänglichen Ansprüchen zählt zweifelsohne auch der Schadenersatzanspruch des Paragraph 21, Absatz 2, KO. Bydlinski in Klang2 IV/2, 543 und ihm folgend Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraphen 19, 20, KO Rz 46 (mwH) lehren, dass der Verkäufer im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Masseverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache hat, aber den bereits bezahlten Kaufpreis herausgeben müsse. Damit drohe seinen Gegenansprüchen die Kürzung auf die Konkursquote. Dem helfe wenigstens teilweise die Aufrechnungsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 3, KO ab, die unter anderem die Aufrechnung mit den auf Grund des Rücktritts nach Paragraph 21, KO entstehenden Ansprüchen gestatte. Der Verkäufer könne also ungeachtet des Konkurses mit seinen Geldansprüchen (aus Schadenersatz und Bereicherung) gegen die Kondiktions- und Aufwandersatzansprüche des Käufers bzw seiner Konkursmasse aufrechnen. Nur soweit die Ansprüche des Verkäufers die gleichartigen (also Geld-)Ansprüche der Masse übersteigen, könne er bloß die Konkursquote seiner Forderung beanspruchen. Nach diesen zu billigenden Ausführungen stünde der Klägerin tatsächlich ihr Aussonderungs- bzw Bereicherungsanspruch ungeschmälert zu, wenn sie mit zumindest gleich hohen Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Anspruch auf Aufwandsersatz aufrechnen könnte. Allerdings wurde im Verfahren weder ein entsprechendes Vorbringen zum Bestehen von Schadenersatzansprüchen erstattet noch die Aufrechnung erklärt vergleiche Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 1438, Rz 11 f), sodass die Grundlage für die Tilgung des vom Beklagten mit ausreichender Deutlichkeit erhobenen Anspruchs auf Ersatz der auf die Aussonderungsgegenstände entfallenden Teilzahlungen fehlt.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren das Gesamtvolumen des Werkauftrags sowie den davon auf als selbständige Bestandteile zu behandelnde Materialien entfallenden Anteil festzustellen und sodann nach der vorstehend erläuterten Berechnungsmethode den auf den Bereicherungsanspruch der Klägerin anzurechnenden Anteil der Teilzahlungen zu ermitteln haben.
Der Revision ist Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.