Die Revision ist teilweise berechtigt.
Mit dem Vorbringen im Berufungsverfahren, daß der seit Klagserhebung „aus der Krediteinräumung vom 29. 5. 1973“ eingegangene Betrag von mehr als 1 Mill. Schilling gemäß § 1416 ABGB auf den eingeklagten Teil der Schuld als den beschwerlichsten anzurechnen sei, wurde die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt. Die Klägerin hatte nämlich im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden, daß nach Klagseinbringung – 1. 4. 1975 – auf das Kreditkonto * insgesamt S 25.262,– eingegangen sind. Sie behauptete dazu jedoch, daß sich der Debetsaldo in Ansehung ihrer Absonderungsrechte nach Klagseinbringung durch Zinsen und Spesen für das erste Quartal 1975 weiter erhöht habe (AS 20, 21). Eine entsprechende Erhöhung des Debetsaldos der Beklagten mit 31. 3. 1975 (allerdings nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung) stellte das Erstgericht auch fest. Das Berufungsgericht hatte daher davon auszugehen, daß nach Klagserhebung auf die eingeklagte Schuld der Beklagten S 25.262,– bezahlt wurden. Da es sich bei der Anrechnung dieser Zahlung auf die Schuld der Beklagten um eine Rechtsfrage handelt, ist die Rechtsrüge der Berufung in diesem Belange gesetzmäßig ausgeführt. Es war daher vom Berufungsgericht eine allseitige rechtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteiles vorzunehmen (vgl. MietSlg 22.636/27), weshalb auch der Beklagten frei steht, die rechtliche Beurteilung in dritter Instanz anzufechten.Mit dem Vorbringen im Berufungsverfahren, daß der seit Klagserhebung „aus der Krediteinräumung vom 29. 5. 1973“ eingegangene Betrag von mehr als 1 Mill. Schilling gemäß Paragraph 1416, ABGB auf den eingeklagten Teil der Schuld als den beschwerlichsten anzurechnen sei, wurde die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt. Die Klägerin hatte nämlich im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden, daß nach Klagseinbringung – 1. 4. 1975 – auf das Kreditkonto * insgesamt S 25.262,– eingegangen sind. Sie behauptete dazu jedoch, daß sich der Debetsaldo in Ansehung ihrer Absonderungsrechte nach Klagseinbringung durch Zinsen und Spesen für das erste Quartal 1975 weiter erhöht habe (AS 20, 21). Eine entsprechende Erhöhung des Debetsaldos der Beklagten mit 31. 3. 1975 (allerdings nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung) stellte das Erstgericht auch fest. Das Berufungsgericht hatte daher davon auszugehen, daß nach Klagserhebung auf die eingeklagte Schuld der Beklagten S 25.262,– bezahlt wurden. Da es sich bei der Anrechnung dieser Zahlung auf die Schuld der Beklagten um eine Rechtsfrage handelt, ist die Rechtsrüge der Berufung in diesem Belange gesetzmäßig ausgeführt. Es war daher vom Berufungsgericht eine allseitige rechtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteiles vorzunehmen vergleiche MietSlg 22.636/27), weshalb auch der Beklagten frei steht, die rechtliche Beurteilung in dritter Instanz anzufechten.
In der Rechtsrüge macht die Revision geltend, daß infolge Novation der ursprünglichen Kreditschuld durch die Prolongation die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen, insbesondere deren Art 36 nicht mehr heranzuziehen seien. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen der Untergerichte das Recht beider Vertragsteile zur jederzeitigen Auflösung des Kreditverhältnisses vereinbart wurde, dieses Recht anläßlich der Prolongation des Kredites bestätigt wurde und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen in der Fassung vom 1. 7. 1971 die Grundlage der gegenseitigen Geschäftsverbindung bilden. Die Revisionsbehauptung, daß das Prolongationsschreiben der Klägerin vom 15. 7. 1974, Beil. D, keinen solchen „Vorbehalt“ enthalte, ist aktenwidrig.In der Rechtsrüge macht die Revision geltend, daß infolge Novation der ursprünglichen Kreditschuld durch die Prolongation die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen, insbesondere deren Artikel 36, nicht mehr heranzuziehen seien. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen der Untergerichte das Recht beider Vertragsteile zur jederzeitigen Auflösung des Kreditverhältnisses vereinbart wurde, dieses Recht anläßlich der Prolongation des Kredites bestätigt wurde und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen in der Fassung vom 1. 7. 1971 die Grundlage der gegenseitigen Geschäftsverbindung bilden. Die Revisionsbehauptung, daß das Prolongationsschreiben der Klägerin vom 15. 7. 1974, Beil. D, keinen solchen „Vorbehalt“ enthalte, ist aktenwidrig.
Nach Art 36 Abs 2 der erwähnten Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen über die Beendigung der Geschäftsverbindung auch für die Beendigung von Teilen des Geschäftsverkehrs. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß die Klägerin auf Grund des Vertrages zur vorzeitigen Fälligstellung eines Teiles ihrer Kreditforderung berechtigt war und daß sie von diesem Recht durch die Anbringung der Klage Gebrauch machte. Damit ist die Fälligkeit der eingeklagten Teilforderung zu bejahen.Nach Artikel 36, Absatz 2, der erwähnten Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen über die Beendigung der Geschäftsverbindung auch für die Beendigung von Teilen des Geschäftsverkehrs. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß die Klägerin auf Grund des Vertrages zur vorzeitigen Fälligstellung eines Teiles ihrer Kreditforderung berechtigt war und daß sie von diesem Recht durch die Anbringung der Klage Gebrauch machte. Damit ist die Fälligkeit der eingeklagten Teilforderung zu bejahen.
Die Revision ist der Ansicht, daß die – angeblich – aus Zessionen eingegangenen Beträge primär auf die vorliegende Kreditschuld und zwar auf deren eingeklagten Teil anzurechnen wären. Nun haben aber die Vorinstanzen festgestellt, daß der der Beklagten unabhängig vom Barkredit von S 36.000.000 gewährte Zessionskredit nicht zur Abdeckung des Hypothekarkredits bestimmt war. Zahlungen, die auf die zedierten Forderungen der Beklagten geleistet wurden, waren daher vereinbarungsgemäß nur auf den Zessionskredit anzurechnen. Dies entspricht auch dem sich aus dem Zweck der Sicherung des Zessionskredits ergebenden Parteiwillen der Vertragspartner. Die Vorschrift des § 1416 ABGB ist, da sie dispositives Recht darstellt, diesfalls durch eine anderweitige Übereinkunft der Parteien ersetzt (vgl. Gschnitzer bei Klang2, VI 386). Es ist daher auch unerheblich, ob auf Grund solcher Zessionen nach Klagserhebung tatsächlich bei der Klägerin weitere Zahlungen auf diese Schuld der Beklagten eingegangen sind. Zu erörtern ist somit nur noch die Frage, ob die von der Klägerin zugestandene Zahlung von insgesamt S 25.262,– auf die Klagsforderung anzurechnen ist oder ob einer solchen Anrechnung eine Kontokorrentabrede entgegensteht. Im Kontokorrentverkehr findet nämlich die Vorschrift des § 1416 ABGB keine Anwendung; eine Zahlung gilt auf das Ganze geleistet, sie tilgt nicht eine bestimmte Post, sondern sie mindert den Saldo (Gschnitzer a.a.O.; SZ 40/119, EvBl 1971/76 u.a.). Ein Kontokorrentverhältnis ist wohl auf Grund der aus den Urkunden Beilagen ./C und ./D hervorgehenden Vereinbarung, daß der Kontoabschluß vierteljährlich zu Ende des Kalenderquartals erfolgt, anzunehmen, doch kommt diesem Umstand im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil die Klägerin einen Teil ihrer Kreditforderung vorzeitig fällig gestellt und eingeklagt hat. Es ist daher die Frage zu entscheiden, auf welchen Teil der Forderung diese nach Klagseinbringung erfolgte Zahlung anzurechnen ist. Die Bestimmung des § 1416 ABGB betrifft zwar ihrem Wortlaut nach nur den Fall, daß ein Gläubiger gegen einen Schuldner mehrere Forderungen hat, doch zwingt, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung ZBl 1933 Bd 51/291 ausgesprochen hat, die Gleichheit des Rechtsgrundes zu ihrer Anwendung auch auf Teilzahlungen einer einheitlichen Schuld, die der Gläubiger angenommen hat. Aus demselben Grunde ist dem Schuldner nicht verwehrt, auf den schon eingeklagten Teil der Hauptforderung aufzurechnen (5 Ob 95/65). In der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird gleichfalls die Ansicht vertreten, daß die gesetzliche Verrechnungsregel (§ 366 BGB) auf eigenständig gewordene Forderungsteile, so bei Einklagung einer Teilforderung anzuwenden ist (Palandt, BGB35, Anm. 1 zu § 366; RG 66, 271). Die durch die Einklagung bewirkte Selbständigkeit des eingeklagten Forderungsteiles zeigt sich vor allem darin, daß der Gläubiger dessen Bezahlung annehmen muß, während der Schuldner doch sonst (§ 1415 ABGB) zur Teilzahlung nicht berechtigt ist. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß der nicht eingeklagte Teil der Forderung nicht fällig ist, da die Klägerin gar nicht behauptete, das Kreditverhältnis zur Gänze gelöst zu haben. Durch die Klagseinbringung wurde nur die vorzeitige Fälligkeit des eingeklagten Teiles bewirkt. Die Zahlung von S 25.262,– ist daher auf die eingeklagte Forderung anzurechnen.Die Revision ist der Ansicht, daß die – angeblich – aus Zessionen eingegangenen Beträge primär auf die vorliegende Kreditschuld und zwar auf deren eingeklagten Teil anzurechnen wären. Nun haben aber die Vorinstanzen festgestellt, daß der der Beklagten unabhängig vom Barkredit von S 36.000.000 gewährte Zessionskredit nicht zur Abdeckung des Hypothekarkredits bestimmt war. Zahlungen, die auf die zedierten Forderungen der Beklagten geleistet wurden, waren daher vereinbarungsgemäß nur auf den Zessionskredit anzurechnen. Dies entspricht auch dem sich aus dem Zweck der Sicherung des Zessionskredits ergebenden Parteiwillen der Vertragspartner. Die Vorschrift des Paragraph 1416, ABGB ist, da sie dispositives Recht darstellt, diesfalls durch eine anderweitige Übereinkunft der Parteien ersetzt vergleiche Gschnitzer bei Klang2, römisch sechs 386). Es ist daher auch unerheblich, ob auf Grund solcher Zessionen nach Klagserhebung tatsächlich bei der Klägerin weitere Zahlungen auf diese Schuld der Beklagten eingegangen sind. Zu erörtern ist somit nur noch die Frage, ob die von der Klägerin zugestandene Zahlung von insgesamt S 25.262,– auf die Klagsforderung anzurechnen ist oder ob einer solchen Anrechnung eine Kontokorrentabrede entgegensteht. Im Kontokorrentverkehr findet nämlich die Vorschrift des Paragraph 1416, ABGB keine Anwendung; eine Zahlung gilt auf das Ganze geleistet, sie tilgt nicht eine bestimmte Post, sondern sie mindert den Saldo (Gschnitzer a.a.O.; SZ 40/119, EvBl 1971/76 u.a.). Ein Kontokorrentverhältnis ist wohl auf Grund der aus den Urkunden Beilagen ./C und ./D hervorgehenden Vereinbarung, daß der Kontoabschluß vierteljährlich zu Ende des Kalenderquartals erfolgt, anzunehmen, doch kommt diesem Umstand im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil die Klägerin einen Teil ihrer Kreditforderung vorzeitig fällig gestellt und eingeklagt hat. Es ist daher die Frage zu entscheiden, auf welchen Teil der Forderung diese nach Klagseinbringung erfolgte Zahlung anzurechnen ist. Die Bestimmung des Paragraph 1416, ABGB betrifft zwar ihrem Wortlaut nach nur den Fall, daß ein Gläubiger gegen einen Schuldner mehrere Forderungen hat, doch zwingt, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung ZBl 1933 Bd 51/291 ausgesprochen hat, die Gleichheit des Rechtsgrundes zu ihrer Anwendung auch auf Teilzahlungen einer einheitlichen Schuld, die der Gläubiger angenommen hat. Aus demselben Grunde ist dem Schuldner nicht verwehrt, auf den schon eingeklagten Teil der Hauptforderung aufzurechnen (5 Ob 95/65). In der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird gleichfalls die Ansicht vertreten, daß die gesetzliche Verrechnungsregel (Paragraph 366, BGB) auf eigenständig gewordene Forderungsteile, so bei Einklagung einer Teilforderung anzuwenden ist (Palandt, BGB35, Anmerkung eins, zu Paragraph 366,; RG 66, 271). Die durch die Einklagung bewirkte Selbständigkeit des eingeklagten Forderungsteiles zeigt sich vor allem darin, daß der Gläubiger dessen Bezahlung annehmen muß, während der Schuldner doch sonst (Paragraph 1415, ABGB) zur Teilzahlung nicht berechtigt ist. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß der nicht eingeklagte Teil der Forderung nicht fällig ist, da die Klägerin gar nicht behauptete, das Kreditverhältnis zur Gänze gelöst zu haben. Durch die Klagseinbringung wurde nur die vorzeitige Fälligkeit des eingeklagten Teiles bewirkt. Die Zahlung von S 25.262,– ist daher auf die eingeklagte Forderung anzurechnen.
Der Revision war somit teilweise Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung spruchgemäß abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf §§ 43, Abs 2 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Der Klägerin gebührt, da sie nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen ist, der Ersatz der gesamten Kosten auf der Grundlage des ersiegten Betrages.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraphen 43,, Absatz 2, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO. Der Klägerin gebührt, da sie nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen ist, der Ersatz der gesamten Kosten auf der Grundlage des ersiegten Betrages.