Rechtssatz RS0033286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033286
Geschäftszahl
3Ob549/76; 3Ob69/79 (3Ob70/79); 6Ob561/81; 3Ob58/06k; 3Ob113/13h; 1Ob213/15b; 3Ob179/19y
Entscheidungsdatum
05.05.2020
Rechtssatz
Die durch die Einklagung bewirkte Selbständigkeit des eingeklagten Forderungsteiles zeigt sich vor allem darin, dass der Gläubiger dessen Bezahlung annehmen muss, während der Schuldner doch sonst (§ 1415 ABGB) zur Teilzahlung nicht berechtigt ist.Die durch die Einklagung bewirkte Selbständigkeit des eingeklagten Forderungsteiles zeigt sich vor allem darin, dass der Gläubiger dessen Bezahlung annehmen muss, während der Schuldner doch sonst (Paragraph 1415, ABGB) zur Teilzahlung nicht berechtigt ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 549/76
Entscheidungstext OGH 06.07.1976 3 Ob 549/76
Veröff: QuHGZ 1976 H4/144
- 3 Ob 69/79
Entscheidungstext OGH 13.06.1979 3 Ob 69/79
- 6 Ob 561/81
Entscheidungstext OGH 27.05.1981 6 Ob 561/81
Auch; Beisatz: Liegt bereits ein vollstreckbarer Exekutionstitel vor, dann ist der Gläubiger auch entgegen § 1415 ABGB verpflichtet, Teilzahlungen anzunehmen. (T1)
- 3 Ob 58/06k
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 58/06k
Vgl auch; Beisatz: Nach § 261 Abs 1 EO wirkt die Wegnahme von Geld durch das Vollstreckungsorgan im Fall der Pfändung zu Gunsten eines einzigen Gläubigers als (Teil-)Zahlung des Verpflichteten. Der betreibende Gläubiger darf demnach eine auf diese Weise exekutiv erwirkte Zahlung auch dann nicht zurückweisen, wenn damit nur ein Teil der betriebenen Forderung getilgt wird. (T2) Veröff: SZ 2006/48
- 3 Ob 113/13h
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 113/13h
Auch; Beisatz: Schon die Einklagung und anschließende Schaffung eines Exekutionstitels über die Teilforderung schafft eine von der fällig gestellten Kapitalforderung abzugrenzende und gegenüber dieser selbständige weitere Schuldpost an Kapital. (T3)
- 1 Ob 213/15b
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 213/15b
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB. (T4)
- 3 Ob 179/19y
Entscheidungstext OGH 05.05.2020 3 Ob 179/19y
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033286
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19760706_OGH0002_0030OB00549_7600000_001