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Entscheidung 3 Ob 179/19y×

Entscheidung 3 Ob 179/19y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001538 Rechtssatz 06.04.1972Zivilrecht
Die Zulässigkeit der Erhebung von Einwendungen nach § 35 EO setzt das Vorhandensein einer Exekution (Anlassexekution) voraus (§ 35 Abs 1 EO). Die Klage kann sich aber nur gegen den Anspruch richten, zu dessen Hereinbringung die Anlassexekution bewilligt wur …
RS0032964 Rechtssatz 30.11.1994Zivilrecht
Die Oppositionsbeklagte kann dem Vorbringen des Klägers, der verglichene Unterhalt, zu dessen Gunsten Exekution geführt werde, sei erloschen, nicht wirksam entgegensetzen, derselbe Betrag gebühre ihr kraft Gesetzes.
RS0033286 Rechtssatz 06.07.1976Zivilrecht
Die durch die Einklagung bewirkte Selbständigkeit des eingeklagten Forderungsteiles zeigt sich vor allem darin, dass der Gläubiger dessen Bezahlung annehmen muss, während der Schuldner doch sonst (§ 1415 ABGB) zur Teilzahlung nicht berechtigt ist.
RS0033531 Rechtssatz 14.09.1962Zivilrecht
Eine Forderung, zu deren Gunsten ein Exekutionstitel besteht, gilt im Verhältnis zu einer solchen, bei der dies nicht der Fall ist, als dem Schuldner im Sinne des § 1416 ABGB beschwerlicher.
RS0115761 Rechtssatz 25.10.2001Zivilrecht
Bei mehreren fälligen, aber noch nicht eingeforderten Forderungen für laufendes Entgelt ist für die Anrechnung ungewidmeter Zahlungen die Rangfolge im Sinne der früheren Fälligkeit entscheidend.
RS0121589 Rechtssatz 30.11.2006Zivilrecht
§ 1416 ABGB regelt Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen.