Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0032964×

Rechtssatz RS0032964

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032964

Entscheidungsdatum

05.05.2020

Rechtssatz

Die Oppositionsbeklagte kann dem Vorbringen des Klägers, der verglichene Unterhalt, zu dessen Gunsten Exekution geführt werde, sei erloschen, nicht wirksam entgegensetzen, derselbe Betrag gebühre ihr kraft Gesetzes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 184/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 184/94
    Veröff: SZ 67/221
  • 3 Ob 2307/96b
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 3 Ob 2307/96b
  • 1 Ob 35/00d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 35/00d
  • 3 Ob 56/09w
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 56/09w
    Auch; Beisatz: Gegenstand der mit der Oppositionsklage erhobenen Einwendungen ist derjenige Anspruch, welcher der Exekutionsbewilligung zugrunde liegt. Das ist der im Exekutionstitel festgelegte Anspruch. Entscheidend für den Erfolg der Oppostionsklage ist allein, ob dieser Anspruch durch die eingewendeten Tatsachen erloschen oder gehemmt ist. Es ist daher dem Oppositionsbeklagten etwa verwehrt, dem Vorbringen des Klägers, der verglichene Unterhalt, zu dessen Gunsten Exekution geführt werde, sei erloschen, entgegen zu setzen, derselbe Betrag gebühre kraft Gesetzes. (T1); Beisatz: Hier: Die Frage, ob und in welchem Umfang die vom Oppositionskläger bezogene Abfertigung in die Bemessungsgrundlage einzurechnen ist, stellt somit nicht die Einbeziehung eines neuen Anspruchs dar, auf den die Oppositionsbeklagte ihr Bestreitungsvorbringen gründet. (T2)
  • 3 Ob 67/11s
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 67/11s
    Ähnlich; Beis wie T1 nur: Gegenstand der mit der Oppositionsklage erhobenen Einwendungen ist derjenige Anspruch, welcher der Exekutionsbewilligung zugrunde liegt. (T3)
  • 3 Ob 116/14a
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 116/14a
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 179/19y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2020 3 Ob 179/19y
    Vgl; Beisatz: Es ist der Oppositionsbeklagten verwehrt, dem Vorbringen des Klägers, der Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution geführt werde, sei erloschen, entgegenzusetzen, derselbe Betrag gebühre aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage (hier: teilweise Geltendmachung von Kreditforderungen). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032964

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19941130_OGH0002_0030OB00184_9400000_001