Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 35/00d×

Entscheidung 1 Ob 35/00d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob35/00d

Entscheidungsdatum

02.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Otto M*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Leopoldine M*****, vertreten durch Mag. Dr. Helga Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 179.317,80 s.A. in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juli 2000, GZ 1 Ob 35/00d, wird in seinen Entscheidungsgründen dahin berichtigt, dass der erste Satz des dritten Absatzes auf Seite 7 zu lauten hat: "Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt".

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In dem im Spruch genannten Urteil wurde aus einem offenkundigen Versehen die Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung auf Seite 7, dritter Absatz, mit dem Satz eingeleitet "Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab", obwohl das Erstgericht dem Klagebegehren mit S 179.317,80 s.A. vollinhaltlich stattgegeben und die Beklagte zum Kostenersatz verpflichtet hatte. Dass der erkennende Senat bei seiner Entscheidung, mit der der Revision der Beklagten nicht Folge gegeben und in Stattgebung der Revision des Klägers das Ersturteil einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wurde, tatsächlich von dem stattgebenden Ersturteil ausging, ergibt sich aus der gesamten Urteilsbegründung.

Die offenbare - sinnstörende - Unrichtigkeit ist gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E59976 01AA0350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00035.00D.1102.000

Dokumentnummer

JJT_20001102_OGH0002_0010OB00035_00D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010182 Rechtssatz 03.05.1977Zivilrecht
Der einen zu Unrecht ausgezahlten Dienstbezug rückfordernde Dienstgeber hat die Unredlichkeit des Dienstnehmers zu beweisen.
RS0010192 Rechtssatz 12.02.1958Zivilrecht
Da das Gesetz für die Annahme des redlichen Besitzes nur darauf abstellt, was der Besitzer tatsächlich gewußt hat (und nicht, was er hätte wissen müssen), ist diese Feststellung eine unüberprüfbare Tatsachenfeststellung.Für die Unredlichkeit genügt jedoch d …
RS0032964 Rechtssatz 30.11.1994Zivilrecht
Die Oppositionsbeklagte kann dem Vorbringen des Klägers, der verglichene Unterhalt, zu dessen Gunsten Exekution geführt werde, sei erloschen, nicht wirksam entgegensetzen, derselbe Betrag gebühre ihr kraft Gesetzes.
RS0033609 Rechtssatz 09.12.1931Zivilrecht
Auf die Rückforderung irrtümlich gezahlter Unterhaltsbeiträge ist das Judikat Nr 33 sinngemäß anzuwenden.
RS0041294 Rechtssatz 07.07.1981Zivilrecht
Unter Rechtskraft im Sinne des § 95 EheG ist die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen.
RS0047233 Rechtssatz 14.03.1951Zivilrecht
Ein Urteil, mit welchem dem Ehemann die Leistung des Unterhaltes an seine Gattin aufgetragen wird, wirkt nicht über die Scheidung der Ehe hinaus.
RS0057379 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Der nicht dem verheirateten, Haushalt führenden Ehegatten gleichgestellte geschiedene Ehegatte ist im Umfange der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet, und sein Einkommen ist daher nicht nur "angemessen" (§ 94 Abs 2 ABGB), sondern ohne diese Einsc …
RS0057735 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
Wurde die Ehe durch Teilurteil aufgelöst und die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten, so wird die Frist für den Aufteilungsantrag mit Eintritt der Rechtskraft des Teilurteiles in Lauf gesetzt.
RS0103057 Rechtssatz 27.03.1996Zivilrecht
Der Empfänger von Unterhalt ist dann schlechtgläubig, wenn er bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit des empfangenen Betrages Zweifel hätte haben müssen; die Unredlichkeit bezieht sich auf die Existenz des Kondiktionsanspruc …