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Rechtssatz RS0010192×

Rechtssatz RS0010192

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010192

Geschäftszahl

1Ob687/57; 8Ob155/63; 1Ob249/68; 3Ob618/81; 2Ob521/82; 1Ob35/00d; 7Ob143/13z

Entscheidungsdatum

13.11.2013

Rechtssatz

Da das Gesetz für die Annahme des redlichen Besitzes nur darauf abstellt, was der Besitzer tatsächlich gewußt hat (und nicht, was er hätte wissen müssen), ist diese Feststellung eine unüberprüfbare Tatsachenfeststellung.Für die Unredlichkeit genügt jedoch das (aus den Umständen des Falles sich ergebende "Wissen - Müssen". Dies ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und daher vom OGH. überprüfbar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 687/57
    Entscheidungstext OGH 12.02.1958 1 Ob 687/57
  • 8 Ob 155/63
    Entscheidungstext OGH 03.09.1963 8 Ob 155/63
    nur: Für die Unredlichkeit genügt jedoch das (aus den Umständen des Falles sich ergebende) "Wissen - Müssen". Dies ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und daher vom OGH. überprüfbar. (T1)
  • 1 Ob 249/68
    Entscheidungstext OGH 18.10.1968 1 Ob 249/68
  • 3 Ob 618/81
    Entscheidungstext OGH 20.01.1982 3 Ob 618/81
    nur: Für die Unredlichkeit genügt jedoch das (aus den Umständen des Falles sich ergebende "Wissen - Müssen". Dies ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und daher vom OGH. überprüfbar. (T2)
  • 2 Ob 521/82
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 2 Ob 521/82
    nur T2
  • 1 Ob 35/00d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 35/00d
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Redlichkeit ist nur der Gegenstand der positiven Kenntnis des sich auf den guten Glauben Berufenden eine unüberprüfbare Tatsachenfeststellung; inwieweit aus den Feststellungen der Schluss zu ziehen ist, dass die Partei nach den Umständen des Falles an der Rechtmäßigkeit der ihr zugekommenen Zahlungen hätte zweifeln müssen, ist eine Frage der vom Obersten Gerichtshof überprüfbaren rechtlichen Beurteilung. (T3)
  • 7 Ob 143/13z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 143/13z
    Auch; Beisatz: Ob jemand etwas hätte wissen müssen, ist eine Rechtsfrage. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0010192

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014

Dokumentnummer

JJR_19580212_OGH0002_0010OB00687_5700000_001