Entscheidungsgründe:
Die am 21.3.1966 geschlossene Ehe der Streitteile, der die am 1.8.1966 geborene Gabriele und die am 20.3.1968 geborene Christine entstammen, wurde am 28.7.1976 auf Grund einer von der hier Beklagten eingebrachten Klage aus dem alleinigen Verschulden der hier klagenden Partei geschieden. Die Parteien schlossen am selben Tag aus Anlaß der Scheidung einen Vergleich, der unter anderem folgende Vereinbarung enthielt:
"Der Beklagte (d.i. hier der Kläger) verpflichtet sich, für den Unterhalt der Klägerin (d.i. hier die Beklagte) ab 1.8.1976 jeweils am 1. eines jeden Monats im voraus S 2.000 zu zahlen, wobei die Klägerin aus einer Halbtagsbeschäftigung ein Einkommen erzielen kann, ohne daß sich dieser Unterhaltsbeitrag vermindert. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin geht bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der beiden ehelichen Kinder."
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20.10.1992 wurde der Beklagten gegen den Kläger auf Grund des angeführten Vergleiches zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes für Oktober 1992 in der Höhe von S 2.000 sA und der ab November 1992 am Ersten eines Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von S 2.000 die Gehaltsexekution bewilligt.
Der Kläger erhob gegen den betriebenen Anspruch Einwendungen des Inhalts, daß er zur Bezahlung von Unterhalt an die Beklagte nicht mehr verpflichtet sei. Die Beklagte betreibe einen Frisiersalon, in dem sie mehr als 40 Wochenstunden tätig sei und aus dem sie ein erhebliches Einkommen erziele. Der vereinbarte Unterhaltsbetrag sei dazu bestimmt gewesen, ihr die Haushaltsführung zu erleichtern, solange die beiden Töchter nicht selbsterhaltungsfähig gewesen seien und zu Hause gewohnt hätten. Er sollte erlöschen, wenn die Beklagte während mehr als der Hälfte der Normalarbeitszeit einer Beschäftigung nachgehe. Dies sei nunmehr der Fall. Überdies seien beide Töchter schon seit Jahren aus dem Haus und selbsterhaltungsfähig.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie habe gegenüber dem Kläger nach wie vor einen Unterhaltsanspruch, der sich nach den gesetzlichen Bestimmungen richte und zumindest S 2.000 monatlich ausmache. Die Töchter seien noch nicht selbsterhaltungsfähig.
Das Erstgericht erklärte die von der Beklagten geführte Exekution für unzulässig. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:
Für den Kläger war bei Abschluß des Vergleiches wesentlich, daß sich die Beklagte mindestens einen halben Tag den gemeinsamen Kindern widmen kann. Aus diesem Grund sollte das Einkommen aus einer Halbtagsbeschäftigung den Unterhaltsanspruch nicht mindern. Auch die Beklagte verstand den Begriff "Halbtagsbeschäftigung" in derselben Art und Weise. An die Möglichkeit, daß die Beklagte den Friseurbetrieb ihrer Mutter übernehmen könnte, dachten die Streitteile bei Abschluß des Vergleiches nicht.
Zur Zeit des Vergleichsabschlusses verdiente der Kläger monatlich zwischen S 16.000 und S 18.000. Die Beklagte war im Haushalt tätig. Sie begann nach der Ehescheidung im Friseurbetrieb ihrer Mutter halbtags als Friseurin zu arbeiten. Seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1988 führt sie den Betrieb selbständig. Als Arbeitnehmerin ihrer Mutter verdiente sie anfangs zwischen S 4.000 und S 5.000 und zuletzt S 6.447 monatlich. Seit sie den Betrieb selbständig führt, ist sie ganztags dort anwesend. Sie betreut im wesentlichen nur ihre Stammkunden und erhält wesentlich weniger Trinkgeld als die von ihr beschäftigten Angestellten. Im Jahr 1990 betrug der steuerpflichtige Gewinn S 119.416,97. Hievon bezahlte die Beklagte Einkommensteuer in der Höhe von S 7.140. Für das Jahr 1991 liegt die Bilanz noch nicht vor. Die Beklagte entnimmt für sich monatlich zwischen S 8.000 und S 12.000.
Der Kläger verdient als Elektromeister ausschließlich der Sonderzahlungen monatlich S 28.500. Er ist wieder verheiratet und hat für zwei Kinder im Alter von elf und dreizehn Jahren zu sorgen. Seine Ehefrau erzielte aus der Vermietung von Ferienwohnungen im Jahr 1989 einen Überschuß von S 41.316,91, im Jahr 1990 einen Überschuß von S 56.390,94 und im Jahr 1991 einen Verlust von S 45.564,76.
Die am 1.8.1966 geborene Tochter der Streitteile studiert Pädagogik, wobei sie derzeit ihre Diplomarbeit verfaßt. Sie zog 1985 oder 1986 aus dem Haushalt der Beklagten aus und erhält seit Herbst 1992 keine Unterhaltszahlungen mehr. Sie ist in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch verschiedene Arbeiten, unter anderem durch Gitarreunterricht, selbst zu bestreiten.
Die am 20.3.1968 geborene Tochter arbeitete nach dem Abschluß der Friseurlehre im Friseurgeschäft der Beklagten weiter und legte nach dem Besuch einer Abendschule die Handelsakademiematura ab. Im Jahr 1989 begann sie mit dem Studium der Betriebswirtschaftslehre, arbeitete aber noch zwei Tage in der Woche im Friseurgeschäft ihrer Mutter. Während dieser Zeit erhielt sie vom Kläger keine Unterhaltszahlungen. Bis zum Jahr 1992 hielt sie sich teilweise im Ausland auf. Im Jahr 1992 teilte sie dem Kläger mit, daß sie beabsichtigte, ab September ein graphisches College in Wien zu besuchen, das entweder zwei oder drei Jahre dauert. Der Kläger war mit diesem Berufswunsch einverstanden und unterstützt seine Tochter mit monatlich S 4.000. Er vereinbarte mit ihr, daß sie ihm einen Teilbetrag von monatlich S 2.000 zurückzahlt, wenn sie berufstätig ist.
Rechtlich war das Erstgericht der Meinung, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten erloschen sei, weil es ihr nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nach dem Vergleich verwehrt sein sollte, länger als zwanzig Stunden in einer Woche zu arbeiten. Die Beklagte habe überdies im Hinblick auf die wechselseitigen Einkommensverhältnisse keinen Anspruch auf Unterhalt mehr. Unter diesen Umständen müsse nicht darauf eingegangen werden, ob der Unterhaltsvergleich so auszulegen sei, daß die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten mit der Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder "an sich" ende.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Beklagten dieses Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der im Vergleich verwendete Begriff "Halbtagsbeschäftigung" sei nach dem gemeinsamen Vertragswillen der Streitteile als zeitliches und nicht als einkommensmäßiges Limit aufzufassen. Der vom Kläger zu entrichtende Unterhaltsbetrag vermindere sich daher, wenn die Beklagte einer Erwerbstätigkeit nachgehe, die in zeitlicher Hinsicht über eine Halbtagsbeschäftigung hinausgeht. Die selbständige Führung des Friseurbetriebes, die die ganztägige Anwesenheit der Beklagten erfordere und die Erzielung eines Unternehmerlohns in Höhe des Arbeitsentgelts einer Ganztagskraft ermögliche, schließe daher die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhalts aus. Der betriebene Unterhaltsanspruch sei überdies auch deshalb erloschen, weil beide Töchter vor Oktober 1992 bereits selbsterhaltungsfähig gewesen seien. Daß die Unterhaltspflicht des Klägers wegen der von ihm akzeptierten Aufnahme einer schulischen Ausbildung gegenüber der jüngeren Tochter möglicherweise wieder aufgelebt sei, ändere nichts daran, daß die auflösende Bedingung der Selbsterhaltungsfähigkeit bereits eingetreten sei. Ein gemeinsamer Parteiwille in der Richtung, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten mit dem Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs eines der Kinder ebenfalls wieder aufleben sollte, sei von der Beklagten nicht behauptet worden. Die Beklagte habe auch nach § 66 EheG keinen Anspruch auf Unterhalt. In Anlehnung an das Arbeitsentgelt der in ihrem Betrieb beschäftigten Ganztagskraft in der Höhe von S 11.000 und unter Berücksichtigung eines gemäß § 273 ZPO in der Höhe von S 1.000 anzunehmenden Trinkgelds sei ihr Einkommen nämlich mit S 12.000 im Monat anzunehmen. Da das monatliche Nettoeinkommen des Klägers S 33.250 betrage, ergebe sich ein monatliches Einkommen beider Streitteile von S 45.250.Ausgehend von einem Prozentsatz von 40 % des Nettofamilieneinkommens, der jedoch wegen der Sorgepflicht des Klägers für die jüngere Tochter der Streitteile und für die beiden Kinder aus der zweiten Ehe um insgesamt 12 Prozentpunkte und wegen der Sorgepflicht für die zweite Ehefrau um weitere 2 Prozentpunkte zu vermindern sei, sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin mit 26 % des gemeinsamen Einkommens der Streitteile abzüglich ihres eigenen Einkommens zu berechnen. 26 % von S 45.250 ergebe S 11.765. Da diesem Betrag das monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen der Beklagten von S 12.000 gegenüberstehe, habe sie auch nach dem Gesetz keinen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger. Dazu komme, daß § 66 EheG hier wegen des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleiches gar nicht anzuwenden sei.Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Beklagten dieses Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der im Vergleich verwendete Begriff "Halbtagsbeschäftigung" sei nach dem gemeinsamen Vertragswillen der Streitteile als zeitliches und nicht als einkommensmäßiges Limit aufzufassen. Der vom Kläger zu entrichtende Unterhaltsbetrag vermindere sich daher, wenn die Beklagte einer Erwerbstätigkeit nachgehe, die in zeitlicher Hinsicht über eine Halbtagsbeschäftigung hinausgeht. Die selbständige Führung des Friseurbetriebes, die die ganztägige Anwesenheit der Beklagten erfordere und die Erzielung eines Unternehmerlohns in Höhe des Arbeitsentgelts einer Ganztagskraft ermögliche, schließe daher die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhalts aus. Der betriebene Unterhaltsanspruch sei überdies auch deshalb erloschen, weil beide Töchter vor Oktober 1992 bereits selbsterhaltungsfähig gewesen seien. Daß die Unterhaltspflicht des Klägers wegen der von ihm akzeptierten Aufnahme einer schulischen Ausbildung gegenüber der jüngeren Tochter möglicherweise wieder aufgelebt sei, ändere nichts daran, daß die auflösende Bedingung der Selbsterhaltungsfähigkeit bereits eingetreten sei. Ein gemeinsamer Parteiwille in der Richtung, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten mit dem Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs eines der Kinder ebenfalls wieder aufleben sollte, sei von der Beklagten nicht behauptet worden. Die Beklagte habe auch nach Paragraph 66, EheG keinen Anspruch auf Unterhalt. In Anlehnung an das Arbeitsentgelt der in ihrem Betrieb beschäftigten Ganztagskraft in der Höhe von S 11.000 und unter Berücksichtigung eines gemäß Paragraph 273, ZPO in der Höhe von S 1.000 anzunehmenden Trinkgelds sei ihr Einkommen nämlich mit S 12.000 im Monat anzunehmen. Da das monatliche Nettoeinkommen des Klägers S 33.250 betrage, ergebe sich ein monatliches Einkommen beider Streitteile von S 45.250.Ausgehend von einem Prozentsatz von 40 % des Nettofamilieneinkommens, der jedoch wegen der Sorgepflicht des Klägers für die jüngere Tochter der Streitteile und für die beiden Kinder aus der zweiten Ehe um insgesamt 12 Prozentpunkte und wegen der Sorgepflicht für die zweite Ehefrau um weitere 2 Prozentpunkte zu vermindern sei, sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin mit 26 % des gemeinsamen Einkommens der Streitteile abzüglich ihres eigenen Einkommens zu berechnen. 26 % von S 45.250 ergebe S 11.765. Da diesem Betrag das monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen der Beklagten von S 12.000 gegenüberstehe, habe sie auch nach dem Gesetz keinen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger. Dazu komme, daß Paragraph 66, EheG hier wegen des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleiches gar nicht anzuwenden sei.