Begründung:
Der Oppositionskläger wurde im Verfahren AZ 20 C 80/02i des Bezirksgerichts Leoben mit Teilanerkenntnisurteil vom 27. Juni 2002 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 300 EUR, beginnend am 1. Juni 2002, gegenüber seiner volljährigen ehelichen Tochter, der Oppositionsbeklagten, verpflichtet. Mit dem im selben Verfahren geschlossenen Vergleich vom 4. September 2003 verpflichtete sich der Oppositionskläger, beginnend mit 1. Oktober 2003, einen weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrag von 184 EUR zu zahlen.
Im Vergleich ist wörtlich festgehalten:
„..., wobei dieser Unterhaltsverpflichtung ein derzeitiges monatliches Durchschnittseinkommen des Unterhaltspflichtigen von EUR
2.200 zugrunde gelegt wird. Sollte sich die Einkommensbemessungsgrundlage ändern, so ist der Unterhalt neu zu bemessen. Bei dem festgesetzten Unterhalt handelt es sich um einen Prozentsatz von 22 % bezogen auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage
..."
Neben der Oppositionsbeklagten ist der Kläger für seine geschiedene Gattin, die Mutter der Beklagten, und für ein 2003 geborenes adoptiertes Kind sorgepflichtig. Die nunmehrige Ehegattin des Klägers ist voll berufstätig.
Der Kläger bezieht seit 1. Jänner 2008 eine Invaliditätspension von rund 1.220 EUR netto monatlich. Am 4. März 2008 erhielt der Kläger eine Abfertigung von neun Monatsentgelten in Höhe von 22.518,74 EUR und am 31. März 2008 eine Urlaubsentgeltabfindung von 6.840 EUR netto.
Der Kläger hat Verbindlichkeiten für den Ankauf einer Eigentumswohnung in Graz. Eine Verbücherung erfolgte bisher nicht. Die Wohnung ist nicht vermietet.
Die Beklagte promovierte am 23. September 2008 zum Doktor der Medizin. Sie hat bisher noch keine Anstellung. Ein Turnusplatz in Österreich ist schwer zu finden. Sie beabsichtigt, nach Berlin zu übersiedeln. Dort hat sie auch bereits Termine zu einem Vorstellungsgespräch. Sie begann im Oktober 2001 zu studieren. Das Studium dauert planmäßig zwölf Semester. Sie absolvierte dieses Studium in vierzehn Semestern. Zu Beginn des Studiums war sie schwer erkrankt und hatte krankheitsbedingt Ausfälle. Den dritten Studienabschnitt absolvierte die Beklagte mit Auszeichnung. Zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 1.452 EUR für März bis Mai 2008 wurde der Oppositionsbeklagten am 14. Mai 2008 die Fahrnis- und Forderungsexekution; zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts ab 1. Juni 2008 in Höhe von 484 EUR Forderungsexekution bewilligt (AZ 8 E 1288/08p des Bezirksgerichts Leoben). Der Oppositionskläger stützt sich darauf, dass dem Vergleich und dem Anerkenntnisurteil ein Arbeitseinkommen von zumindest 2.000 EUR, vierzehn Mal jährlich, zugrunde gelegen sei. Inzwischen sei er arbeitsunfähig geworden und beziehe eine Invaliditätspension von
1.200 EUR. Er sei überdies für seine geschiedene Gattin, für ein adoptiertes Kind und „grundsätzlich" auch für seine zweite Ehefrau sorgepflichtig. Die Oppositionsbeklagte habe ihr Medizinstudium nicht mit dem erforderlichen Studienerfolg betrieben. Die von ihm bezogene Nettoabfertigung von 22.518,74 EUR sei auf den Zeitraum zwischen der tatsächlichen Pensionierung und dem gesetzlichen Pensionsantritt aufzuteilen. Überdies habe er die Abfertigung teilweise zur Abdeckung näher bezeichneter Schulden verwendet.
Die Beklagte wendet zusammengefasst ein, sie habe ihr Studium immer zielstrebig betrieben und nach vierzehn Semestern Studiendauer beendet. Die Abfertigung sei in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen. Die Aufteilung sei entsprechend der Anzahl der enthaltenen Monatsentgelte vorzunehmen. Die vom Kläger angeführten Schulden seien nicht zu berücksichtigen.
Das Erstgericht wies das Oppositionsklagebegehren ab. Das Berufungsgericht - das nach teilweiser Beweiswiederholung die eingangs dargestellten Feststellungen über die Höhe der vom Kläger bezogenen Invaliditätspension traf -, gab der Berufung nicht Folge und sprach über Abänderungsantrag des Klägers iSd § 508 Abs 1 ZPO aus, dass die Revision zulässig sei: Die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe durch ihre Bezugnahme auf die dem Kläger ausbezahlte Abfertigung unzulässigerweise einen neuen Anspruchsgrund in das Verfahren einbezogen, sei „nicht völlig von der Hand zu weisen". Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Urlaubsentgeltabfindung sowie die Abfertigung in angemessener Weise so aufzuteilen seien, dass das letzte Einkommen des Klägers gleichsam „gehalten" werde. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nettopension in HöheDas Erstgericht wies das Oppositionsklagebegehren ab. Das Berufungsgericht - das nach teilweiser Beweiswiederholung die eingangs dargestellten Feststellungen über die Höhe der vom Kläger bezogenen Invaliditätspension traf -, gab der Berufung nicht Folge und sprach über Abänderungsantrag des Klägers iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO aus, dass die Revision zulässig sei: Die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe durch ihre Bezugnahme auf die dem Kläger ausbezahlte Abfertigung unzulässigerweise einen neuen Anspruchsgrund in das Verfahren einbezogen, sei „nicht völlig von der Hand zu weisen". Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Urlaubsentgeltabfindung sowie die Abfertigung in angemessener Weise so aufzuteilen seien, dass das letzte Einkommen des Klägers gleichsam „gehalten" werde. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nettopension in Höhe
1.220 EUR sei von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht auszugehen. Der Kläger sei daher nach wie vor in der Lage, den bisherigen Unterhalt für die Beklagte zu leisten.