Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zulässig, weil zur vorliegenden Fallkonstellation keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; er ist auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung wird ein während der Ehe gefälltes, nur den ehelichen Unterhalt festsetzendes gerichtliches Urteil durch eine Scheidung unwirksam, es sei denn, es läge ein Fall des § 55 EheG mit Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG vor (SSV-NF 4/51; SSV-NF 3/83; EvBl 1987/18; SZ 55/74 uva; Zankl in Schwimann, Rz 5 zu § 66 EheG; Pichler in Rummel2 Rz 10 zu § 94 ABGB und Rz 4 zu § 66 EheG). Dem Erlöschen des Titels könnte die Beklagte auch nicht wirksam entgegensetzen, derselbe Betrag gebühre ihr auf Grund des Gesetzes (SZ 67/221).Nach ständiger Rechtsprechung wird ein während der Ehe gefälltes, nur den ehelichen Unterhalt festsetzendes gerichtliches Urteil durch eine Scheidung unwirksam, es sei denn, es läge ein Fall des Paragraph 55, EheG mit Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG vor (SSV-NF 4/51; SSV-NF 3/83; EvBl 1987/18; SZ 55/74 uva; Zankl in Schwimann, Rz 5 zu Paragraph 66, EheG; Pichler in Rummel2 Rz 10 zu Paragraph 94, ABGB und Rz 4 zu Paragraph 66, EheG). Dem Erlöschen des Titels könnte die Beklagte auch nicht wirksam entgegensetzen, derselbe Betrag gebühre ihr auf Grund des Gesetzes (SZ 67/221).
Während der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe sich grundsätzlich nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft richtet (Pichler aaO Rz 2 zu § 94 ABGB), sodaß der einvernehmlich gestaltete Lebenszuschnitt und der Stil der Lebensführung für die Angemessenheit des zu gewährenden Unterhalts maßgeblich sind (1 Ob 529, 530/92; Schwimann in Schwimann, Rz 12 zu § 94 ABGB; vgl SSV-NF 6/42), erweist sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 66 EheG nicht als Modifikation des ehelichen Unterhaltes, sondern als bloße Nachwirkung früherer ehelicher Bestandspflicht (Zankl aaO Rz 1 zu § 66 EheG mwN). Dem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten steht nach § 66 EheG ein Unterhaltsanspruch nur zu, wenn etwa von ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann, dh. er ist im Umfang der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet; dieses - wenn auch nur fiktive - Einkommen ist nicht nur angemessen, sondern in vollem Umfang zu berücksichtigen (EvBl 1992/27).Während der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe sich grundsätzlich nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft richtet (Pichler aaO Rz 2 zu Paragraph 94, ABGB), sodaß der einvernehmlich gestaltete Lebenszuschnitt und der Stil der Lebensführung für die Angemessenheit des zu gewährenden Unterhalts maßgeblich sind (1 Ob 529, 530/92; Schwimann in Schwimann, Rz 12 zu Paragraph 94, ABGB; vergleiche SSV-NF 6/42), erweist sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach Paragraph 66, EheG nicht als Modifikation des ehelichen Unterhaltes, sondern als bloße Nachwirkung früherer ehelicher Bestandspflicht (Zankl aaO Rz 1 zu Paragraph 66, EheG mwN). Dem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten steht nach Paragraph 66, EheG ein Unterhaltsanspruch nur zu, wenn etwa von ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann, dh. er ist im Umfang der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet; dieses - wenn auch nur fiktive - Einkommen ist nicht nur angemessen, sondern in vollem Umfang zu berücksichtigen (EvBl 1992/27).
Unter diesen Gesichtspunkten ist der von der betreibenden Partei verwendete Exekutionstitel, das Anerkenntnisurteil vom 28.6.1995, nach objektiver Auslegung des vor seiner Verkündung von den seinerzeitigen Prozeßparteien erstatteten Vorbringens als ein Unterhaltstitel gemäß § 94 ABGB zu beurteilen und im Sinne der zutreffenden Auffassung des Erstrichters (wie im Grunde auch des Gerichtes zweiter Instanz) jedenfalls mit der Wirksamkeit der Scheidung außer Kraft getreten.Unter diesen Gesichtspunkten ist der von der betreibenden Partei verwendete Exekutionstitel, das Anerkenntnisurteil vom 28.6.1995, nach objektiver Auslegung des vor seiner Verkündung von den seinerzeitigen Prozeßparteien erstatteten Vorbringens als ein Unterhaltstitel gemäß Paragraph 94, ABGB zu beurteilen und im Sinne der zutreffenden Auffassung des Erstrichters (wie im Grunde auch des Gerichtes zweiter Instanz) jedenfalls mit der Wirksamkeit der Scheidung außer Kraft getreten.
Die 46-jährige hier Beklagte hat nämlich im Scheidungsverfahren zwar vorgebracht, als Altenbetreuerin teilzeitbeschäftigt zu sein und monatlich S 2.000,- ins Verdienen zu bringen. In der Verhandlung vom 28.6.1995 stellte sie ein schließlich als unzulässig zurückgewiesenes weiteres Begehren, in dem sie davon ausging, gemeinsam mit ihrem Gatten Zeitungen ausgetragen und durch den Wegzug ihres Gatten dadurch einen monatlichen Ausfall von S 5.000,- erlitten zu haben.
Da zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 66 EheG auch die Unzumutbarkeit einer eigenen Beschäftigung gehört, die Beklagte dazu aber ungeachtet ihrer schon bei aufrechter Ehe erfolgten eigenen Erwerbstätigkeit nichts vorbrachte, kann daraus nur der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte - anders als im Fall 4 Ob 509 - 511/92 die Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten ergab - nur Ehegattenunterhalt begehrte und auch zugesprochen erhielt.Da zu den Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 66, EheG auch die Unzumutbarkeit einer eigenen Beschäftigung gehört, die Beklagte dazu aber ungeachtet ihrer schon bei aufrechter Ehe erfolgten eigenen Erwerbstätigkeit nichts vorbrachte, kann daraus nur der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte - anders als im Fall 4 Ob 509 - 511/92 die Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten ergab - nur Ehegattenunterhalt begehrte und auch zugesprochen erhielt.
Auf Grund der Aktenlage hätte der Kläger ohne Verletzung des Neuerungsverbotes das gleiche Rechtsschutzziel statt mit einer Oppositionsklage mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung erreicht. Dies führt aber nicht wie Sprung, Konkurrenz von Rechtsbehelfen im zivilrechtlichen Verfahren 101, FN 88 f, dazu, daß die Oppositionsklage aus dem Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg haben könne. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 20.10.1993, 3 Ob 75/92 = MietSlg 45.766/25 mit ausführlicher Begründung diese Lehre abgelehnt und klargestellt, wenn der Verpflichtete die Wahl zwischen dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung und einer Oppositionsklage hat, die Nichterhebung des Rekurses nicht den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage nach § 35 EO nach sich zieht; dies könne nur Kostenfolgen haben.Auf Grund der Aktenlage hätte der Kläger ohne Verletzung des Neuerungsverbotes das gleiche Rechtsschutzziel statt mit einer Oppositionsklage mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung erreicht. Dies führt aber nicht wie Sprung, Konkurrenz von Rechtsbehelfen im zivilrechtlichen Verfahren 101, FN 88 f, dazu, daß die Oppositionsklage aus dem Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg haben könne. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 20.10.1993, 3 Ob 75/92 = MietSlg 45.766/25 mit ausführlicher Begründung diese Lehre abgelehnt und klargestellt, wenn der Verpflichtete die Wahl zwischen dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung und einer Oppositionsklage hat, die Nichterhebung des Rekurses nicht den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage nach Paragraph 35, EO nach sich zieht; dies könne nur Kostenfolgen haben.
Nach § 44 Abs 2 Z 1 EO ist die Aufschiebung der Exekution von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind. Gerichtsakten sind solche unbedenkliche Urkunden (RZ 1936, 98; Feil EO4 Rz 11 zu § 44).Nach Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, EO ist die Aufschiebung der Exekution von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, EO stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind. Gerichtsakten sind solche unbedenkliche Urkunden (RZ 1936, 98; Feil EO4 Rz 11 zu Paragraph 44,).
Aus dem Titelakt ergibt sich nun, daß dort Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung weder begehrt noch zuerkannt wurde. Das Rekursgericht stellt zwar zutreffend die Rechtsprechung dar, daß grundsätzlich die Aufschiebung der Exekution zur Hereinbringung laufenden Unterhaltes nur dann zulässig sei, wenn der notwendige Unterhalt des Berechtigten nicht gefährdet, wenn also bescheinigt wird, daß der Unterhalt anderweitig sichergestellt ist (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 273 mwN). In dieser Allgemeinheit wird aber übersehen, daß die Frage, ob eine Aufschiebung überhaupt erfolgen und ob sie von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden soll, nur nach Abwägung der Aufschiebungs- und des Fortsetzungsinteresses beantwortet werden kann, wobei sich, wie sich aus der Bestimmung des § 44 Abs 3 EO ergibt, den Erfolgsaussichten besondere Bedeutung zukommt (Rechberger/Simotta aaO). Auf Grund der Aktenlage liegt für die Zeit nach der Scheidung ein vollstreckbarer Unterhaltstitel nicht vor. Das muß aber bei der vorzunehmenden Abwägung den Ausschlag geben, erscheint es doch zweifelhaft, ob titellos bezahlte Beträge hereinbringbar sind. Da die betreibende Partei, würde ihr der nach § 66 EheG zustehende Unterhalt vom Verpflichteten verweigert werden, nach § 382 Z 8 lit a EO auf schnellem Weg zur Bestimmung eines an sie zu leistenden einstweiligen Unterhalts käme, kommt einer drohenden Gefährdung der Befriedigung allfälliger Unterhaltsansprüche im Sinn des § 44 Abs 2 Z 3 EO kein entscheidendes Gewicht mehr zu.Aus dem Titelakt ergibt sich nun, daß dort Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung weder begehrt noch zuerkannt wurde. Das Rekursgericht stellt zwar zutreffend die Rechtsprechung dar, daß grundsätzlich die Aufschiebung der Exekution zur Hereinbringung laufenden Unterhaltes nur dann zulässig sei, wenn der notwendige Unterhalt des Berechtigten nicht gefährdet, wenn also bescheinigt wird, daß der Unterhalt anderweitig sichergestellt ist (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 273 mwN). In dieser Allgemeinheit wird aber übersehen, daß die Frage, ob eine Aufschiebung überhaupt erfolgen und ob sie von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden soll, nur nach Abwägung der Aufschiebungs- und des Fortsetzungsinteresses beantwortet werden kann, wobei sich, wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, EO ergibt, den Erfolgsaussichten besondere Bedeutung zukommt (Rechberger/Simotta aaO). Auf Grund der Aktenlage liegt für die Zeit nach der Scheidung ein vollstreckbarer Unterhaltstitel nicht vor. Das muß aber bei der vorzunehmenden Abwägung den Ausschlag geben, erscheint es doch zweifelhaft, ob titellos bezahlte Beträge hereinbringbar sind. Da die betreibende Partei, würde ihr der nach Paragraph 66, EheG zustehende Unterhalt vom Verpflichteten verweigert werden, nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO auf schnellem Weg zur Bestimmung eines an sie zu leistenden einstweiligen Unterhalts käme, kommt einer drohenden Gefährdung der Befriedigung allfälliger Unterhaltsansprüche im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO kein entscheidendes Gewicht mehr zu.
Die Entscheidung des Erstrichters ist daher wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO, 78 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO, 78 EO.