Rechtssatz RS0106596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106596
Entscheidungsdatum
20.11.1996
Rechtssatz
Die Beurteilung, ob eine Aufschiebung überhaupt und ob sie von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden soll, kann nur nach Abwägung des Aufschiebungs- und des Fortsetzungsinteresses erfolgen.
Selbst bei einer zugunsten laufenden Unterhalts geführten Exekution braucht im Fall einer Aufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 5 EO eine Sicherheitsleistung nicht auferlegt werden, wenn schon auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, daß ein wirksamer Titel nicht vorliegt.Selbst bei einer zugunsten laufenden Unterhalts geführten Exekution braucht im Fall einer Aufschiebung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO eine Sicherheitsleistung nicht auferlegt werden, wenn schon auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, daß ein wirksamer Titel nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106596
Dokumentnummer
JJR_19961120_OGH0002_0030OB02307_96B0000_001