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Rechtssatz RS0106596

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106596

Geschäftszahl

3Ob2307/96b

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob eine Aufschiebung überhaupt und ob sie von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden soll, kann nur nach Abwägung des Aufschiebungs- und des Fortsetzungsinteresses erfolgen.

Selbst bei einer zugunsten laufenden Unterhalts geführten Exekution braucht im Fall einer Aufschiebung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO eine Sicherheitsleistung nicht auferlegt werden, wenn schon auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, daß ein wirksamer Titel nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106596

Dokumentnummer

JJR_19961120_OGH0002_0030OB02307_96B0000_001