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Entscheidung 3 Ob 116/14a×

Entscheidung 3 Ob 116/14a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000337 Rechtssatz 05.10.1972Zivilrecht
Ein allfälliges Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches wegen eingetretener Mündigkeit der Kinder der betreibenden Partei ist nicht im Exekutionsverfahren, sondern nur im Wege einer Oppositionsklage zu prüfen. Ebenso kann Verjährung des vollstreckbaren Ans …
RS0001244 Rechtssatz 01.10.1969Zivilrecht
Die Behauptung der Verjährung einer Forderung stellt ebenso eine Einwendung gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO dar wie die Behauptung der Zahlung. Auch sie unterliegt der von Amts wegen zu berücksichtigenden Eventualmaxime.
RS0001356 Rechtssatz 01.03.1960Zivilrecht
Das Erlöschen des Anspruches ist nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde. Es ist daher möglich, daß eine Exekutionsbewilligung im Zeitpunkt der Bewilligung begründet war und erst durch die sp …
RS0020483 Rechtssatz 23.06.1983Zivilrecht
Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut "sonst ist das Recht erloschen" handelt es sich bei der Frist des § 1111 ABGB um eine Präklusivfrist (ausdrückliche Ablehnung der bisher gegenteiligen Rechtsprechung).
RS0020791 Rechtssatz 26.06.1968Zivilrecht
Die einjährige Verjährungsfrist des § 1111 ABGB findet auch dann Anwendung, wenn der Schadenersatzanspruch aus Vereinbarungen im Mietvertrag abgeleitet wird, die die Übernahme einer Zufallshaftung zum Gegenstand haben.
RS0032964 Rechtssatz 30.11.1994Zivilrecht
Die Oppositionsbeklagte kann dem Vorbringen des Klägers, der verglichene Unterhalt, zu dessen Gunsten Exekution geführt werde, sei erloschen, nicht wirksam entgegensetzen, derselbe Betrag gebühre ihr kraft Gesetzes.