Rechtssatz RS0001356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001356
Geschäftszahl
3Ob47/60; 3Ob131/63; 3Ob2/77; 3Ob37/81; 3Ob123/82; 6Ob505/86; 3Ob72/98d; 3Ob116/14a
Entscheidungsdatum
23.07.2014
Rechtssatz
Das Erlöschen des Anspruches ist nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde. Es ist daher möglich, daß eine Exekutionsbewilligung im Zeitpunkt der Bewilligung begründet war und erst durch die später eintretende Tatsache, die den Anspruch aufhebt oder hemmt, unzulässig wird. In einem solchen Fall kann die Exekution nur bezüglich des Kapitals und der Zinsen für unzulässig erklärt werden, während die Exekution zur Hereinbringung von Klagskosten weiterzuführen ist. In diesem Fall ist die Exekution nach § 39 Z 5 und 43 EO nur einzuschränken. Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß § 75 EO zu entscheiden. Die Entscheidung hängt wieder von dem Zeitpunkt ab, in dem die aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde; vor diesem Zeitpunkt entstandene Exekutionskosten bleiben aufrecht. Auf nachher entstandene Exekutionskosten hat der betreibende Gläubiger keinen Anspruch.Das Erlöschen des Anspruches ist nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde. Es ist daher möglich, daß eine Exekutionsbewilligung im Zeitpunkt der Bewilligung begründet war und erst durch die später eintretende Tatsache, die den Anspruch aufhebt oder hemmt, unzulässig wird. In einem solchen Fall kann die Exekution nur bezüglich des Kapitals und der Zinsen für unzulässig erklärt werden, während die Exekution zur Hereinbringung von Klagskosten weiterzuführen ist. In diesem Fall ist die Exekution nach Paragraph 39, Ziffer 5 und 43 EO nur einzuschränken. Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß Paragraph 75, EO zu entscheiden. Die Entscheidung hängt wieder von dem Zeitpunkt ab, in dem die aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde; vor diesem Zeitpunkt entstandene Exekutionskosten bleiben aufrecht. Auf nachher entstandene Exekutionskosten hat der betreibende Gläubiger keinen Anspruch.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 47/60
Entscheidungstext OGH 01.03.1960 3 Ob 47/60
JBl 1960,609 (mit Glosse von Gschnitzer)
- 3 Ob 131/63
Entscheidungstext OGH 02.10.1963 3 Ob 131/63
- 3 Ob 2/77
Entscheidungstext OGH 28.06.1977 3 Ob 2/77
Vgl auch
- 3 Ob 37/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 3 Ob 37/81
nur: Das Erlöschen des Anspruches ist nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde. Es ist daher möglich, daß eine Exekutionsbewilligung im Zeitpunkt der Bewilligung begründet war und erst durch die später eintretende Tatsache, die den Anspruch aufhebt oder hemmt, unzulässig wird. In einem solchen Fall kann die Exekution nur bezüglich des Kapitals und der Zinsen für unzulässig erklärt werden, während die Exekution zur Hereinbringung von Klagskosten weiterzuführen ist. In diesem Fall ist die Exekution nach § 39 Z 5 und 43 EO nur einzuschränken. Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß § 75 EO zu entscheiden. (T1)
- 3 Ob 123/82
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 123/82
nur: Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß § 75 EO zu entscheiden. (T2)
- 6 Ob 505/86
Entscheidungstext OGH 30.01.1986 6 Ob 505/86
Vgl auch
- 3 Ob 72/98d
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 72/98d
nur: Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß § 75 EO zu entscheiden. Die Entscheidung hängt wieder von dem Zeitpunkt ab, in dem die aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde; vor diesem Zeitpunkt entstandene Exekutionskosten bleiben aufrecht. Auf nachher entstandene Exekutionskosten hat der betreibende Gläubiger keinen Anspruch. (T3)
- 3 Ob 116/14a
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 116/14a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001356
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19600301_OGH0002_0030OB00047_6000000_001