Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung keinen vom tatsächlichen Wortlaut der Berufungsentscheidung im Oppositionsstreit abweichenden Urteilsspruch zugrundegelegt. Die aus der Entscheidung im Oppositionsstreit zu ziehenden Folgerungen auf den Fortbestand einzelner Forderungsteile und Nebenforderungen ist als Auslegung der Entscheidung und Würdigung ihres Einflusses auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nach verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Grundsätzen eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Zur Rechtsrüge ist der Revisionswerberin punkteweise zu erwidern:
1.) Das im Oppositionsstreit gefällte Berufungsurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die dort zu beurteilenden Fragen mögen richtig oder falsch, unter Beachtung der Bindung an eine Vorentscheidung oder unter Verstoß gegen die Rechtskraftwirkung einer vorangegangenen Entscheidung gelöst worden sein, die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung im Oppositionsstreit ist in diesem Rechtsstreit inhaltlich nicht mehr nachprüfbar, sondern lediglich nach dem objektiven Wortlaut des Spruches, gegebenenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe auszulegen.
2.) Die Rückforderungsklägerin hat durch die nunmehr zurückgeforderten Zahlungen einem gerichtlichen Leistungsbefehl entsprochen, zu dessen Durchsetzung gegen sie die Zwangsvollstreckung anhängig war, sie hat in dem Umfang geleistet, der ihr von der Zahlungsempfängerin vorgerechnet worden war. Sie hatte aber zur Zeit der Zahlung gegen die betreibende Gläubigerin ein Oppositionsbegehren verfolgt, dem nach der Zahlung auch rechtskräftig stattgegeben worden ist. Nach der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht habe dieses Urteil im Oppositionsstreit "nur mehr theoretische Wirkung entfalten" können. Wurde einem auf einen anspruchsaufhebenden Grund gestützten Oppositionsbegehren rechtskräftig stattgegeben, ohne daß aus der Entscheidung hervorginge, wann die zum Oppositionsgrund erhobene Anspruchsaufhebung eingetreten war, ist für die Streitteile bindend festgestellt, daß spätestens in dem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltszeitpunkt, hier also im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsstreit, der von der Oppositionsentscheidung erfaßte Anspruch aus dem in der Entscheidung angenommenen Rechtsgrund (entgegen dem formell aufrecht gebliebenen titelmäßigen Ausspruch) nicht mehr bestand. In diesem Sinne wird der behördliche Leistungsbefehl mit rückwirkender Kraft durch behördlichen Ausspruch widerrufen und über den Anspruch selbst erkannt. Einer während anhängiger Zwangsvollstreckung und während anhängigen Oppositionsstreites, sei es exekutiv, sei es außerhalb des Exekutionsvollzuges auf den betriebenen Anspruch bewirkten Leistung wird im Umfang des dem Oppositionsbegehren stattgebenden Urteiles nachträglich der Rechtszuweisungsgrund und damit für den Empfänger die Berechtigung entzogen, das Empfangene zu behalten. Das erfüllt den Tatbestand nach § 1435 ABGB.2.) Die Rückforderungsklägerin hat durch die nunmehr zurückgeforderten Zahlungen einem gerichtlichen Leistungsbefehl entsprochen, zu dessen Durchsetzung gegen sie die Zwangsvollstreckung anhängig war, sie hat in dem Umfang geleistet, der ihr von der Zahlungsempfängerin vorgerechnet worden war. Sie hatte aber zur Zeit der Zahlung gegen die betreibende Gläubigerin ein Oppositionsbegehren verfolgt, dem nach der Zahlung auch rechtskräftig stattgegeben worden ist. Nach der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht habe dieses Urteil im Oppositionsstreit "nur mehr theoretische Wirkung entfalten" können. Wurde einem auf einen anspruchsaufhebenden Grund gestützten Oppositionsbegehren rechtskräftig stattgegeben, ohne daß aus der Entscheidung hervorginge, wann die zum Oppositionsgrund erhobene Anspruchsaufhebung eingetreten war, ist für die Streitteile bindend festgestellt, daß spätestens in dem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltszeitpunkt, hier also im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsstreit, der von der Oppositionsentscheidung erfaßte Anspruch aus dem in der Entscheidung angenommenen Rechtsgrund (entgegen dem formell aufrecht gebliebenen titelmäßigen Ausspruch) nicht mehr bestand. In diesem Sinne wird der behördliche Leistungsbefehl mit rückwirkender Kraft durch behördlichen Ausspruch widerrufen und über den Anspruch selbst erkannt. Einer während anhängiger Zwangsvollstreckung und während anhängigen Oppositionsstreites, sei es exekutiv, sei es außerhalb des Exekutionsvollzuges auf den betriebenen Anspruch bewirkten Leistung wird im Umfang des dem Oppositionsbegehren stattgebenden Urteiles nachträglich der Rechtszuweisungsgrund und damit für den Empfänger die Berechtigung entzogen, das Empfangene zu behalten. Das erfüllt den Tatbestand nach Paragraph 1435, ABGB.
3.) Die sachlichen Grenzen der Urteilswirkungen im Oppositionsstreit werden durch die in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen selbst bestimmt. Das gilt auch, falls das Urteil etwa über ein gestelltes Begehren hinausgegangen wäre. Der Spruch des im Oppositionsstreit ergangenen Berufungsurteiles erfaßt den vollstreckbaren Anspruch aus dem im Titelverfahren ergangenen Berufungsurteil ohne jede Einschränkung, betrifft daher den vollen Kapitalbetrag samt allen Nebenforderungen, also auch den Prozeßkostenersatzanspruch.
Das Oppositionsurteil läßt allerdings die nicht unter seinen Spruch zu begreifenden Nebenforderungen, also insbesondere die Kosten des Revisionsverfahrens und die Exekutionskosten unberührt. An Revisionskosten des Titelverfahrens forderte die nunmehrige Revisionswerberin nach dem Inhalt ihres eigenen Forderungsschreibens nur den Differenzbetrag von S 3.875,54 und betrieb auch nur einen die im Berufungsurteil vom 23. Dezember 1982 genannten Kostenbeträge um genau diesen Betrag übersteigenden Kostenbetrag. Für die Streitteile mußte klar sein, daß der Kostenbetrag von S 3.875,54 nicht auf Grund des einzigen im Exekutionsantrag als Exekutionstitel benannten Berufungsurteiles, sondern auf Grund des nachfolgenden Revisionsurteiles betrieben wurde, wenn auch die Anführung dieses Revisionsurteiles im Exekutionsantrag und dementsprechend auch in der Exekutionsbewilligung fehlte.
Für das Rückforderungsbegehren ist es wesentlich, daß die Leistungen der Rückforderungsklägerin auch auf die von der betreibenden Gläubigerin im Sinne ihrer Abrechnung geltend gemachte Revisionskostenersatzforderung gewidmet gelten müssen. Die betreibende Gläubigerin begehrte aber nach ihrem eigenen Verrechnungsvorschlag nicht die vollen ihr zuerkannten Revisionskosten, sondern nur den Teil, um den diese die ihrer Komplementärgesellschaft auferlegten Kosten überstiegen, also den Teilbetrag von S 3.875,54, wie dies auch unverkennbar aus dem Revisionsantrag rückrechenbar ist.
Was die im Exekutionsverfahren aufgelaufenen Kosten der betreibenden Partei anlangt, sind Exekutionsbewilligungs- und Rekurskosten in Beschlüssen bestimmt worden, die formell in Rechtskraft erwachsen sind und auch außerhalb des konkreten Exekutionsverfahrens als Exekutionstitel gewirkt hätten. Umstände, die den Ersatzanspruch aus solchen Kostenbestimmungsbeschlüssen unabhängig von der kostenersatzrechtlichen Rechtfertigung im Sinne des § 75 EO beträfen, etwa ein nachfolgender Verzicht, eine nachträgliche Zahlung oder auch eine wie diese wirkende Aufrechnungserklärung, sind ebenso wie bei anderen Exekutionstiteln im Sinne der genannten Gesetzesstelle geltend zu machen. Umstände aber, die die Frage der kostenrechtlichen Rechtfertigung nachträglich neu aufrollen lassen sollen, können nur gemäß § 75 EO unter den dort normierten Voraussetzungen in dem dafür vorgesehenen Verfahren (vor dem Exekutionsgericht) und innerhalb der (nach der Rechtsprechung) für den Nachprüfungsanspruch offenen Frist geltend gemacht werden. Ansonsten binden die im Exekutionsverfahren ergangenen Kostenentscheidungen die Parteien ebenso wie jede andere in Rechtskraft erwachsene Entscheidung über einen vollstreckbaren Anspruch.Was die im Exekutionsverfahren aufgelaufenen Kosten der betreibenden Partei anlangt, sind Exekutionsbewilligungs- und Rekurskosten in Beschlüssen bestimmt worden, die formell in Rechtskraft erwachsen sind und auch außerhalb des konkreten Exekutionsverfahrens als Exekutionstitel gewirkt hätten. Umstände, die den Ersatzanspruch aus solchen Kostenbestimmungsbeschlüssen unabhängig von der kostenersatzrechtlichen Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 75, EO beträfen, etwa ein nachfolgender Verzicht, eine nachträgliche Zahlung oder auch eine wie diese wirkende Aufrechnungserklärung, sind ebenso wie bei anderen Exekutionstiteln im Sinne der genannten Gesetzesstelle geltend zu machen. Umstände aber, die die Frage der kostenrechtlichen Rechtfertigung nachträglich neu aufrollen lassen sollen, können nur gemäß Paragraph 75, EO unter den dort normierten Voraussetzungen in dem dafür vorgesehenen Verfahren (vor dem Exekutionsgericht) und innerhalb der (nach der Rechtsprechung) für den Nachprüfungsanspruch offenen Frist geltend gemacht werden. Ansonsten binden die im Exekutionsverfahren ergangenen Kostenentscheidungen die Parteien ebenso wie jede andere in Rechtskraft erwachsene Entscheidung über einen vollstreckbaren Anspruch.
Einen nach Fällung der im Exekutionsverfahren ergangenen Kostenentscheidungen den daraus erwachsenen Kostenersatzansprüchen entgegenstehenden Schuldendigungsgrund, insbesondere Verzicht, Zahlung oder Aufrechnung, hat die Rückforderungsklägerin nicht behauptet. Sie machte vielmehr einen nachträglich zutage getretenen Mangel am Betreibungsanspruch und damit das Fehlen einer kostenersatzrechtlichen Rechtfertigung der Kosten, also Umstände geltend, die gemäß § 75 EO nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren nachgeprüft und auch im Rückforderungsstreit nicht als Vorfrage unter Verstoß gegen die Bindung an die in Rechtskraft erwachsenen Kostenentscheidungen neu geprüft werden dürften.Einen nach Fällung der im Exekutionsverfahren ergangenen Kostenentscheidungen den daraus erwachsenen Kostenersatzansprüchen entgegenstehenden Schuldendigungsgrund, insbesondere Verzicht, Zahlung oder Aufrechnung, hat die Rückforderungsklägerin nicht behauptet. Sie machte vielmehr einen nachträglich zutage getretenen Mangel am Betreibungsanspruch und damit das Fehlen einer kostenersatzrechtlichen Rechtfertigung der Kosten, also Umstände geltend, die gemäß Paragraph 75, EO nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren nachgeprüft und auch im Rückforderungsstreit nicht als Vorfrage unter Verstoß gegen die Bindung an die in Rechtskraft erwachsenen Kostenentscheidungen neu geprüft werden dürften.
Dieses verfahrensrechtliche Hindernis besteht nur hinsichtlich der bereits beschlußmäßig zuerkannten Exekutionskosten, also nicht auch in Ansehung der Vollzugsgebühren von S 178,-- für die am 31. August 1983 erfolgte Vollzugshandlung. Diesbezüglich konnte die Rückforderungsklägerin geltend machen, daß der betreibenden Partei aus nunmehriger Sicht am Tage der Vollzugshandlung kein Betreibungsanspruch mehr zugestanden sei, hier im Sinne des § 75 EO daher kein Kostenersatz gebührte, die Zahlung daher, nachträglich betrachtet, keinem aufrechten Ersatzanspruch entsprochen habe, und ein Kondiktionsgrund vorliege. Dazu kann nach der Verfahrenslage von folgenden Umständen ausgegangen werden: Spätestens in der Oppositionsklage lag eine Aufrechnungserklärung, die der Rückforderungsbeklagten durch Zustellung der Klagsgleichschrift am 5. August 1983 zugegangen war. Das Oppositionsbegehren hatte Erfolg, die Exekutionsführung erwies sich darum nachträglich - abgesehen von den Kosten des Revisionsverfahrens - jedenfalls ab 5. August 1983 als nicht gerechtfertigt, für Vollzugshandlungen vom 31. August 1983 gebührte der betreibenden Partei nach den Grundsätzen des § 75 EO kein Kostenersatz. Die erwähnten Revisionskosten betrugen weniger als 1,5 % der gesamten betriebenen Forderung samt Nebengebühren. Daß die Exekutionsführung in Ansehung dieses Kostenbetrages, wäre das Revisionsurteil im Antrag bezeichnet worden, gerechtfertigt war, kann vernachlässigt werden. Die Rückforderungsklägerin zahlte diese Vollzugskosten unter dem Eindruck des gegen sie anhängigen Exekutionsverfahrens aber während der Anhängigkeit des Oppositionsstreites und daher unter einem stillschweigend anzunehmenden Rückforderungsvorbehalt für den Fall des Erfolges im Oppositionsstreit. Dieser Erfolg trat ein. Darin liegt ein zureichender Rückforderungsgrund.Dieses verfahrensrechtliche Hindernis besteht nur hinsichtlich der bereits beschlußmäßig zuerkannten Exekutionskosten, also nicht auch in Ansehung der Vollzugsgebühren von S 178,-- für die am 31. August 1983 erfolgte Vollzugshandlung. Diesbezüglich konnte die Rückforderungsklägerin geltend machen, daß der betreibenden Partei aus nunmehriger Sicht am Tage der Vollzugshandlung kein Betreibungsanspruch mehr zugestanden sei, hier im Sinne des Paragraph 75, EO daher kein Kostenersatz gebührte, die Zahlung daher, nachträglich betrachtet, keinem aufrechten Ersatzanspruch entsprochen habe, und ein Kondiktionsgrund vorliege. Dazu kann nach der Verfahrenslage von folgenden Umständen ausgegangen werden: Spätestens in der Oppositionsklage lag eine Aufrechnungserklärung, die der Rückforderungsbeklagten durch Zustellung der Klagsgleichschrift am 5. August 1983 zugegangen war. Das Oppositionsbegehren hatte Erfolg, die Exekutionsführung erwies sich darum nachträglich - abgesehen von den Kosten des Revisionsverfahrens - jedenfalls ab 5. August 1983 als nicht gerechtfertigt, für Vollzugshandlungen vom 31. August 1983 gebührte der betreibenden Partei nach den Grundsätzen des Paragraph 75, EO kein Kostenersatz. Die erwähnten Revisionskosten betrugen weniger als 1,5 % der gesamten betriebenen Forderung samt Nebengebühren. Daß die Exekutionsführung in Ansehung dieses Kostenbetrages, wäre das Revisionsurteil im Antrag bezeichnet worden, gerechtfertigt war, kann vernachlässigt werden. Die Rückforderungsklägerin zahlte diese Vollzugskosten unter dem Eindruck des gegen sie anhängigen Exekutionsverfahrens aber während der Anhängigkeit des Oppositionsstreites und daher unter einem stillschweigend anzunehmenden Rückforderungsvorbehalt für den Fall des Erfolges im Oppositionsstreit. Dieser Erfolg trat ein. Darin liegt ein zureichender Rückforderungsgrund.
4.) Eine inhaltliche Nachprüfung des im Oppositionsstreit ergangenen Urteiles im nunmehr anhängigen Rückforderungsstreit ist unzulässig. Das wurde bereits oben dargelegt.
5.) Es entspricht, wie die Revisionswerberin zutreffend hervorhebt, ständiger Rechtsprechung (vgl. SZ 49/68 u.v.a.) sowie der von der Revisionswerberin selbst zitierten Kommentarmeinung, daß die Oppositionsentscheidung mit bindender Wirkung über das Erlöschen (oder eine andere erhebliche Änderung) des betriebenen Anspruches selbst abspricht. Die Revisionsausführungen vermögen den erkennenden Senat nicht zu einer Änderung dieser Auffassung zu bestimmen. Die gebotene Beachtung der bindenden Wirkung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Oppositionsstreites und der im Exekutionsverfahren ergangenen Kostenbestimmungsbeschlüsse zwingt dazu, im anhängigen Rückforderungsstreit einerseits davon auszugehen, daß auch die im Berufungsurteil der Rückforderungsbeklagten und ihrer Komplementärgesellschaft zuerkannten Kostenersatzansprüche vor der Mitte November 1983 erfolgten Zahlung erloschen waren, selbst wenn ungeachtet bestehender Aufrechnungslage eine wirksame Aufrechnungserklärung vor Beendigung des Titelverfahrens nicht abgegeben worden sein sollte, andererseits aber zugrundezulegen, daß die beschlußmäßige Bestimmung der Exekutionsbewilligungskosten und der Rekurskosten nicht wieder aufgehoben wurde, möge auch eine Beurteilung nach § 75 EO zu einer derartigen nachträglichen Aufhebung geführt haben. Bindungsfreie Beurteilungsmöglichkeiten blieben danach für den Rückforderungsstreit nur noch in Ansehung der revisionsinstanzlichen Kosten des Titelverfahrens im betriebenen Ausmaß von S 3.875,54 sowie in Ansehung der noch nicht beschlußmäßig bestimmten Exekutionsvollzugsgebühren von S 178,--.5.) Es entspricht, wie die Revisionswerberin zutreffend hervorhebt, ständiger Rechtsprechung vergleiche SZ 49/68 u.v.a.) sowie der von der Revisionswerberin selbst zitierten Kommentarmeinung, daß die Oppositionsentscheidung mit bindender Wirkung über das Erlöschen (oder eine andere erhebliche Änderung) des betriebenen Anspruches selbst abspricht. Die Revisionsausführungen vermögen den erkennenden Senat nicht zu einer Änderung dieser Auffassung zu bestimmen. Die gebotene Beachtung der bindenden Wirkung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Oppositionsstreites und der im Exekutionsverfahren ergangenen Kostenbestimmungsbeschlüsse zwingt dazu, im anhängigen Rückforderungsstreit einerseits davon auszugehen, daß auch die im Berufungsurteil der Rückforderungsbeklagten und ihrer Komplementärgesellschaft zuerkannten Kostenersatzansprüche vor der Mitte November 1983 erfolgten Zahlung erloschen waren, selbst wenn ungeachtet bestehender Aufrechnungslage eine wirksame Aufrechnungserklärung vor Beendigung des Titelverfahrens nicht abgegeben worden sein sollte, andererseits aber zugrundezulegen, daß die beschlußmäßige Bestimmung der Exekutionsbewilligungskosten und der Rekurskosten nicht wieder aufgehoben wurde, möge auch eine Beurteilung nach Paragraph 75, EO zu einer derartigen nachträglichen Aufhebung geführt haben. Bindungsfreie Beurteilungsmöglichkeiten blieben danach für den Rückforderungsstreit nur noch in Ansehung der revisionsinstanzlichen Kosten des Titelverfahrens im betriebenen Ausmaß von S 3.875,54 sowie in Ansehung der noch nicht beschlußmäßig bestimmten Exekutionsvollzugsgebühren von S 178,--.
Die Vorinstanzen haben gemäß § 1435 ABGB dem Begehren auf Rückforderung der im November 1983 bezahlten Beträge von zusammenDie Vorinstanzen haben gemäß Paragraph 1435, ABGB dem Begehren auf Rückforderung der im November 1983 bezahlten Beträge von zusammen
S 300.504,33 in Ansehung folgender Teilbeträge zutreffend stattgegeben:
1.) der betriebenen restlichen Kapitalforderung von
S 206.198,69
2.) der betriebenen Zinsen im gel-
tend gemachten Betrag von S 4.203.75
3.) der erst- und zweitinstanzli-
chen Kosten des Titelverfahrens von
zusammen S 74.506,07
4.) der Vollzugsgebühren von S 178,--
also in Ansehung eines Betrages von S 285.086,51.
Unberechtigt ist dagegen das Rückforderungsbegehren in Ansehung der Zahlung auf folgende Ansprüche:
a) Ersatz der revisionsinstanzlichen Kosten von
S 3.875,54
Ersatz der Exekutionsbewilligungs- und der Rekurskosten von zusammenS 11.542,28
S 15.417,82.
In Ansehung des zuletzt genannten Teilbetrages war das Klagebegehren in Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen, im übrigen war das Berufungsurteil zu bestätigen. Das abgewiesene Teilbegehren beträgt rund 5 % und verursachte keinen besonderen Prozeßaufwand. Gemäß § 43 Abs 2 ZPO im Zusammenhang mit § 50 ZPO war der Klägerin voller Kostenersatz allerdings nur auf der Grundlage des obsiegten Betrages zuzuerkennen.In Ansehung des zuletzt genannten Teilbetrages war das Klagebegehren in Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen, im übrigen war das Berufungsurteil zu bestätigen. Das abgewiesene Teilbegehren beträgt rund 5 % und verursachte keinen besonderen Prozeßaufwand. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO im Zusammenhang mit Paragraph 50, ZPO war der Klägerin voller Kostenersatz allerdings nur auf der Grundlage des obsiegten Betrages zuzuerkennen.