Rechtssatz RS0001982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001982
Entscheidungsdatum
30.01.1986
Rechtssatz
Einer während anhängiger Zwangsvollstreckung und während anhängigen Oppositionsstreites, sei es exekutiv, sei es außerhalb des Exekutionsvollzuges auf den betriebenen Anspruch bewirkten Leistung wird im Umfang des dem Oppostionsbegehren stattgebenden Urteiles nachträglich der Rechtszuweisungsgrund und damit für den Empfänger die Berechtigung entzogen, das Empfangene zu behalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001982
Dokumentnummer
JJR_19860130_OGH0002_0060OB00505_8600000_001