Rechtssatz RS0121589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121589
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Rechtssatz
§ 1416 ABGB regelt Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen.Paragraph 1416, ABGB regelt Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 234/06t
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 234/06t
- 3 Ob 150/08t
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 150/08t
Auch
- 3 Ob 179/19y
Entscheidungstext OGH 05.05.2020 3 Ob 179/19y
Vgl aber; Beisatz: Für die Verteilung des Erlöses einer Zwangsversteigerung sind grundsätzlich die Regeln der §§ 216ff EO maßgebend; wenn diese aber zu keinem Ergebnis führen, kann ausnahmsweise auch im Verteilungsverfahren nach der EO § 1416 ABGB zur Lückenfüllung herangezogen werden. (T1)
- 17 Ob 2/26g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.07.2026 17 Ob 2/26g
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121589
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20061130_OGH0002_0030OB00234_06T0000_001