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Entscheidung 3 Ob 234/06t×

Entscheidung 3 Ob 234/06t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob234/06t

Entscheidungsdatum

30.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut V*****, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Dallmann & Juranek, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO, Revisionsinteresse 137.134,52 EUR) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 29. Juni 2006, GZ 21 R 158/06t-13, womit das Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg vom 16. Dezember 2005, GZ 4 C 593/05t-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die im Oppositionsstreit beklagte Bank hatte einem Unternehmen Kredit gewährt. Der Oppositionskläger übernahm eine Wechselbürgschaft und wurde mit der zu AZ 12 Cg 102/95h des Handelsgerichts Wien eingebrachten Klage in Anspruch genommen. Der Wechsel war auf eine Summe von 11,153.190,42 S ausgefüllt worden. Mit dem gerichtlichen Vergleich vom 20. Februar 1996 verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrags von 2 Mio S. Der beklagten Partei wurde aufgrund dieses Titels zu AZ 8 E 2311/04y des Bezirksgerichts Korneuburg die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt. Im Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Hauptschuldnerin wurde bei der Verteilung des Meistbots der pfandgesicherten, nun beklagten Bank gemäß ihrer Forderungsanmeldung der Betrag von 4,397.520,70 S zugewiesen.

Mit seiner Oppositionsklage steht der Kläger im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass infolge der Zuweisung aus dem Meistbot die gegen ihn betriebene Forderung erloschen sei.

Die Vorinstanzen wiesen das Oppositionsbegehren mit Ausnahme des einer vom Kläger geleisteten Zahlung von 8.211,15 EUR entsprechenden Teilbegehrens ab. Die Anrechnungsregel des Paragraph 1415, ABGB gelte nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht bei Zahlungen mehrerer Schuldner, die zur ungeteilten Hand hafteten. Eine Teileinklagung bedeute noch nicht einen Verzicht auf die darüber hinausgehende Forderung. Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig, weil der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis keine über ein außerordentliches Rechtsmittel wahrnehmbare rechtliche Fehlbeurteilung zugrundeliegt:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber strebt das Erlöschen der Forderung wegen der Anrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB an, wonach (subsidiär) jede Zahlung des Schuldners mehrerer Forderungen auf diejenige Forderung anzurechnen ist, die dem Schuldner am meisten beschwerlich ist. Dies sei hier die mit Bürgschaft des Klägers gesicherte Teilforderung von 2 Mio S aus dem Vergleich. Die Anwendbarkeit des Paragraph 1416, ABGB muss entgegen dem Revisionsvorbringen hier schon daran scheitern, dass selbst bei einer Teilbürgschaft (Paragraph 1353, ABGB) der Bürge im Regelfall für die ganze Schuld bis zu einem bestimmten Betrag haftet, sodass Teilzahlungen des Hauptschuldners und Erlöse aus Sachhaftungen im Zweifel zuerst auf den unverbürgten Teil der Hauptschuld anzurechnen

sind (Gamerith in Rummel3, Paragraph 1353, ABGB Rz 2 mwN; 3 Ob 123/85 = JBl

1987, 112; 1 Ob 558/89 = SZ 62/99). Wenn dem Gläubiger für dieselbe

Forderung mehrere Sicherheiten zustehen, haftet grundsätzlich jede Sicherheit für die ganze Forderung und der Gläubiger kann frei entscheiden, welche Sicherheit er zunächst in Anspruch nimmt oder ob er etwa mehrere Sicherheiten gleichzeitig durchsetzen will (3 Ob 134/99y = ÖBA 2001, 246 = RdW 2000, 658 ua; RIS-Justiz RS0003455). Paragraph 1416, ABGB regelt Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen (3 Ob 134/99y). Im Übrigen kann ein Rückgriff auf die Anrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB nur bei Vorliegen mehrerer von einander abgegrenzter Schulden gelten (so schon SZ 16/23). Dies ist hier nicht der Fall, hat sich doch nach den getroffenen Feststellungen der Kläger sogar für die gesamte, einheitliche Kreditforderung von (unstrittig) mehr als 10 Mio S verbürgt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

Anmerkung

E82612 3Ob234.06t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBA 2007,497/1419 -ÖBA 2007/1419 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00234.06T.1130.000

Dokumentnummer

JJT_20061130_OGH0002_0030OB00234_06T0000_000

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