Der Revisionswerber strebt das Erlöschen der Forderung wegen der Anrechnungsregel des § 1416 ABGB an, wonach (subsidiär) jede Zahlung des Schuldners mehrerer Forderungen auf diejenige Forderung anzurechnen ist, die dem Schuldner am meisten beschwerlich ist. Dies sei hier die mit Bürgschaft des Klägers gesicherte Teilforderung von 2 Mio S aus dem Vergleich. Die Anwendbarkeit des § 1416 ABGB muss entgegen dem Revisionsvorbringen hier schon daran scheitern, dass selbst bei einer Teilbürgschaft (§ 1353 ABGB) der Bürge im Regelfall für die ganze Schuld bis zu einem bestimmten Betrag haftet, sodass Teilzahlungen des Hauptschuldners und Erlöse aus Sachhaftungen im Zweifel zuerst auf den unverbürgten Teil der Hauptschuld anzurechnenDer Revisionswerber strebt das Erlöschen der Forderung wegen der Anrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB an, wonach (subsidiär) jede Zahlung des Schuldners mehrerer Forderungen auf diejenige Forderung anzurechnen ist, die dem Schuldner am meisten beschwerlich ist. Dies sei hier die mit Bürgschaft des Klägers gesicherte Teilforderung von 2 Mio S aus dem Vergleich. Die Anwendbarkeit des Paragraph 1416, ABGB muss entgegen dem Revisionsvorbringen hier schon daran scheitern, dass selbst bei einer Teilbürgschaft (Paragraph 1353, ABGB) der Bürge im Regelfall für die ganze Schuld bis zu einem bestimmten Betrag haftet, sodass Teilzahlungen des Hauptschuldners und Erlöse aus Sachhaftungen im Zweifel zuerst auf den unverbürgten Teil der Hauptschuld anzurechnen
sind (Gamerith in Rummel3, § 1353 ABGB Rz 2 mwN; 3 Ob 123/85 = JBlsind (Gamerith in Rummel3, Paragraph 1353, ABGB Rz 2 mwN; 3 Ob 123/85 = JBl
1987, 112; 1 Ob 558/89 = SZ 62/99). Wenn dem Gläubiger für dieselbe
Forderung mehrere Sicherheiten zustehen, haftet grundsätzlich jede Sicherheit für die ganze Forderung und der Gläubiger kann frei entscheiden, welche Sicherheit er zunächst in Anspruch nimmt oder ob er etwa mehrere Sicherheiten gleichzeitig durchsetzen will (3 Ob 134/99y = ÖBA 2001, 246 = RdW 2000, 658 ua; RIS-Justiz RS0003455). § 1416 ABGB regelt Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen (3 Ob 134/99y). Im Übrigen kann ein Rückgriff auf die Anrechnungsregel des § 1416 ABGB nur bei Vorliegen mehrerer von einander abgegrenzter Schulden gelten (so schon SZ 16/23). Dies ist hier nicht der Fall, hat sich doch nach den getroffenen Feststellungen der Kläger sogar für die gesamte, einheitliche Kreditforderung von (unstrittig) mehr als 10 Mio S verbürgt.Forderung mehrere Sicherheiten zustehen, haftet grundsätzlich jede Sicherheit für die ganze Forderung und der Gläubiger kann frei entscheiden, welche Sicherheit er zunächst in Anspruch nimmt oder ob er etwa mehrere Sicherheiten gleichzeitig durchsetzen will (3 Ob 134/99y = ÖBA 2001, 246 = RdW 2000, 658 ua; RIS-Justiz RS0003455). Paragraph 1416, ABGB regelt Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen (3 Ob 134/99y). Im Übrigen kann ein Rückgriff auf die Anrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB nur bei Vorliegen mehrerer von einander abgegrenzter Schulden gelten (so schon SZ 16/23). Dies ist hier nicht der Fall, hat sich doch nach den getroffenen Feststellungen der Kläger sogar für die gesamte, einheitliche Kreditforderung von (unstrittig) mehr als 10 Mio S verbürgt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.