Entscheidungsgründe:
In der Tagsatzung des BG Schwechat vom 20.8.1984, E 27/82, über die Verteilung des Meistbots der am 8.9.1983 um 4,300.000,--- S zugeschlagenen Liegenschaft EZ 1347 KG Himberg erhob der Kläger, für dessen vollstreckbare Forderung von 31.812,60 S samt 8,5 % Zinsen seit 1.10.1978 und Kosten von 1.516,16 S unter CLNR 27 und für dessen vollstreckbare Forderung von 119.575,44 S samt 8,5 % Zinsen seit 1.10.1978 und Kosten von 36.611,79 S und 4.627,70 S unter CLNR 31 Pfandrechte einverleibt sind, u.a. gegen die Berücksichtigung der unter CLNR 24 pfandrechtlich sichergestellten Forderung der Beklagten von 600.000,-- S samt 6 % Zinsen seit 25.5.1982, 1/3 % Provision und Kosten von 20.156,44 S, 11.756,44 S, 35.850,74 S und 5.242,30 S im wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, daß diese Anmeldung die bereits zu CLNR 7 angemeldete Forderung betreffe, so daß eine Doppelanmeldung vorliege.
Im Verteilungsbeschluß vom 20.8.1984, E 27/82-127, wurde der
Beklagten unter 4.2.17. auf Grund der Urkunde vom 12.5.1982 iVm der
Anmeldung ON 117 die unter CLNR 24 einverleibte Forderung
zugewiesen, und zwar
an Kapital 600.000,-- S
6 % Zinsen vom 25.5.-8.9.1983 10.454,79 S
1/3 % Provision 2.000,-- S
Kosten 20.156,44 S
11.756,44 S
35.850,74 S
5.242,30 S
685.460,71 S
zur Berichtigung mit dem Masserest von 218.096,51 S, und zwar zur
vollständigen Berichtigung der Zinsen, der Provision und der Kosten
von insgesamt 85.460,71 S durch Barzahlung sowie zur teilweisen
Berichtigung des Kapitals mit 132.635,80 S durch Übernahme durch den
Ersteher.
Unter 5.0. wurde verfügt, daß die Zinsen der nach § 224 Abs 2 EO zinstragend angelegten Barbeträge von zusammen 1,975.000,-- S zunächst der Beklagten zur Berichtigung ihrer aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden, unter CLNR 24 sichergestellten restlichen Kapitalforderung vonUnter 5.0. wurde verfügt, daß die Zinsen der nach Paragraph 224, Absatz 2, EO zinstragend angelegten Barbeträge von zusammen 1,975.000,-- S zunächst der Beklagten zur Berichtigung ihrer aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden, unter CLNR 24 sichergestellten restlichen Kapitalforderung von
467.364,20 zugewiesen werden.
Der Kläger wurde mit seinem Widerspruch mit der Begründung auf den Rechtsweg verwiesen, daß die Entscheidung über den Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung strittiger Tatumstände (tatsächlich zugezählter Kredite bzw. Rückzahlungen) abhänge (§ 231 Abs 1 EO).Der Kläger wurde mit seinem Widerspruch mit der Begründung auf den Rechtsweg verwiesen, daß die Entscheidung über den Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung strittiger Tatumstände (tatsächlich zugezählter Kredite bzw. Rückzahlungen) abhänge (Paragraph 231, Absatz eins, EO).
Auf Grund dieser Verweisung brachte der Kläger binnen einem Monat nach Zustellung des Verteilungsbeschlusses am 27.9.1984 eine mit 70.000,-- S bewertete Klage gemäß "§ 312 EO" (richtig § 231 EO) ein. Darin begehrte er, daß seinem Widerspruch Folge gegeben, die im Verteilungsbeschluß vorgenommene Zuweisung aufgehoben und festgestellt werde, daß die unter Punkt 4.2.17. vorgenommene Zuweisung von 218.096,51 S an die Beklagte nicht zu Recht bestehe. Der Kläger führte seinen Widerspruch im wesentlichen dahin aus, daß die Beklagte der Verpflichteten nur ein Darlehen gewährt habe und daß ihr die Verpflichtete daraus lediglich 1,429.277,76 S s.A. schulde. Dieser Betrag sei im Rang der unter CLNR 7 einverleibten Höchstbetragshypothek angemeldet und, soweit diese Hypothek Deckung geboten habe, zugewiesen worden. Auf Grund des Wechsels stehe der Beklagten jedoch keine Forderung von 600.000,-- S s.A. zu. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre diese Forderung mit den aus dem Darlehensvertrag geschuldeten 1,429.277,76 S ident und hätte mangels Hinweises auf diese Identität keine Zuweisung erfolgen dürfen. In der Tagsatzung vom 21.11.1984 brachte der Kläger noch vor, daß sich der Wechsel, falls er widmungsgemäß verwendet worden sei, nur auf einen Teil der aus dem Grundgeschäft eingeklagten Kapitalforderung beziehen könne. Dann wäre die wechselmäßig gedeckte Schuld aber getilgt, weil der Beklagten über 800.000,-- S in Anrechnung auf dieses Kapital zugewiesen worden seien. Vereinbarungen über die Anrechenbarkeit der Zahlungen längen nicht vor, weshalb die gesetzliche Regelung über die Anrechnungsmodalitäten heranzuziehen sei.Auf Grund dieser Verweisung brachte der Kläger binnen einem Monat nach Zustellung des Verteilungsbeschlusses am 27.9.1984 eine mit 70.000,-- S bewertete Klage gemäß "§ 312 EO" (richtig Paragraph 231, EO) ein. Darin begehrte er, daß seinem Widerspruch Folge gegeben, die im Verteilungsbeschluß vorgenommene Zuweisung aufgehoben und festgestellt werde, daß die unter Punkt 4.2.17. vorgenommene Zuweisung von 218.096,51 S an die Beklagte nicht zu Recht bestehe. Der Kläger führte seinen Widerspruch im wesentlichen dahin aus, daß die Beklagte der Verpflichteten nur ein Darlehen gewährt habe und daß ihr die Verpflichtete daraus lediglich 1,429.277,76 S s.A. schulde. Dieser Betrag sei im Rang der unter CLNR 7 einverleibten Höchstbetragshypothek angemeldet und, soweit diese Hypothek Deckung geboten habe, zugewiesen worden. Auf Grund des Wechsels stehe der Beklagten jedoch keine Forderung von 600.000,-- S s.A. zu. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre diese Forderung mit den aus dem Darlehensvertrag geschuldeten 1,429.277,76 S ident und hätte mangels Hinweises auf diese Identität keine Zuweisung erfolgen dürfen. In der Tagsatzung vom 21.11.1984 brachte der Kläger noch vor, daß sich der Wechsel, falls er widmungsgemäß verwendet worden sei, nur auf einen Teil der aus dem Grundgeschäft eingeklagten Kapitalforderung beziehen könne. Dann wäre die wechselmäßig gedeckte Schuld aber getilgt, weil der Beklagten über 800.000,-- S in Anrechnung auf dieses Kapital zugewiesen worden seien. Vereinbarungen über die Anrechenbarkeit der Zahlungen längen nicht vor, weshalb die gesetzliche Regelung über die Anrechnungsmodalitäten heranzuziehen sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens. In der Tagsatzung vom 21.1.1985 stellten die Parteien die Berechtigung des Kostenbetrages von 73.005,92 S als Nebenforderung gemäß § 216 EO im Rang CLNR 24 dem Grunde und der Höhe nach außer Streit.Die Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens. In der Tagsatzung vom 21.1.1985 stellten die Parteien die Berechtigung des Kostenbetrages von 73.005,92 S als Nebenforderung gemäß Paragraph 216, EO im Rang CLNR 24 dem Grunde und der Höhe nach außer Streit.
Das Erstgericht gab dem Widerspruch Folge, sprach aus, daß die
in seinem Verteilungsbeschluß unter 4.2.17. und 5.0. vorgenommenen
Zuweisungen von 218.096,91 S und 467.364,20 S sowie die damit
zusammenhängenden Zuweisungen aus der Zinsensondermasse gemäß
Punkt 6. von 907,70 S und 1,99 % der Zinsen der fruchtbringenden
Anlegung nicht zu Recht bestünden und daß von dem strittigen Teil
der Masse unter anderem der Beklagten im Rang CLNR 24 nur mehr
6 % Zinsen vom 25.5.-8.9.1983 10.454,79 S
1/3 % Provision 2.000,-- S
Kosten von zusammen 73.005,92 S
insgesamt daher 85.460,71 S
dem Kläger im Rang CLNR 27 hingegen
seine Forderung von 31.812,60 S
samt 8.5 % Zinsen vom 1.10.78-8.9.93 13.357,37 S
und Kosten von 1.516,16 S
insgesamt 46.686,13 S
und im Rang CLNR 31 der verbleibende Masserest von 15.583,72 S zur teilweisen Berichtigung der Kosten zugewiesen werden. Das Erstgericht ging im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
In einem schriftlichen Vertrag vom 23.4.1980 räumte die Beklagte Edeltraud S***, der Verpflichteten im Zwangsversteigerungsverfahren, einen Kredit bis 1,243.000,-- S ein, der einerseits durch das auf der versteigerten Liegenschaft unter CLNR 7 eingetragene Pfandrecht für einen Höchstbetrag von 1,616.000,-- S, andererseits durch zwei der Beklagten von Edeltraud S*** übergebene Blanko-Rekta-Wechsel besichert wurde, die von der Beklagten bei Fälligkeit von Foderungen aus dem Kreditverhältnis fällig gestellt, ausgefüllt und geltend gemacht werden durften. Im September oder Oktober 1980 verhandelten die Beklagte und Edeltraud S*** über einen Agrarinvestitionskredit, der jedoch zu keinem weiteren Kreditvertrag führte. In diesem Zusammenhang übergab Edeltraud S*** der Beklagten keinen Wechsel. Andere Kreditverhältnisse bestanden zwischen der Beklagten und Edeltraud S*** nicht. Am 2.7.1981 klagte die Beklagte Edeltraud S*** aus dem Kreditvertrag vom 23.4.1980 zu 40 a Cg 342/81 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und erreichte mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 7.3.1983 einen Zuspruch von 1,429.277,76 S (Gesamtsaldo zum 30.6.1981; darin 1,213.085,-- S Kapital, 161.970,77 S Sollzinsen, 46.094,46 S Kreditprovision, 6.425,49 S Verzugszinsen und 1.702,04 S Kosten) samt 19,15 % Zinsen seit 1.7.1981. Am 4.6.1982 erwirkte die Beklagte gegen Edeltraud S*** zu 15 Cg 125/82 des Handelsgerichtes Wien auf Grund eines der gemäß dem Kreditvertrag vom 23.4.1980 übergebenen Wechsels einen mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 9.12.1983 aufrecht erhaltenen Wechselzahlungsauftrag über 600.000,-- S samt 6 % Zinsen seit 25.5.1982 zuzüglich 1/3 % Kreditprovision. Diese Forderung wurde (samt Kosten) auf der versteigerten Liegenschaft unter CLNR 24 pfandrechtlich sichergestellt. Die Beklagte machte von dem Wechsel Gebrauch, weil ihre Forderung aus dem Kreditvertrag durch den Höchstbetrag von 1,616.000,-- S nicht mehr voll gedeckt war. Das letztgenannte Pfandrecht sollte wie das schon unter CLNR 7 eingetragene zur Sicherstellung der Ansprüche aus dem Vertrag vom 23.4.1980 dienen. Am 8.9.1983 (Zuschlagserteilung) haftete die Forderung der Beklagten gegen die Verpflichtete aus dem Kreditverhältnis jedenfalls mit den im Rang CLNR 7 angemeldeten 1,429.277,26 S zuzüglich 19,15 % Zinsen ab 1.7.1981 aus. Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt rechtlich dahin, daß die Wechselsumme in der aus dem Grundgeschäft eingeklagten Kreditsumme enthalten sei. Durch den der Beklagten im Rang CLNR 7 zugewiesenen Höchstbetrag von 1,616.000,-- S seien nach Abzug des auf Kosten und Zinsen entfallenden Teilbetrages 845.126,90 S an Kapital getilgt. Dieser Betrag sei nach dem analog anzuwendenden § 1416 ABGB auf die Kapitalforderung laut Wechselzahlungsauftrag von 600.000,-- S anzurechnen, die damit gänzlich getilgt sei, so daß die Wechselforderung nur mehr mit den Nebengebühren von 85.460,71 S aushafte, mit denen die Beklagte im Rang ihres Pfandrechts CLNR 24 zum Zuge komme. Der verbleibende Meistbotsrest werde für die nachfolgenden Gläubiger frei.In einem schriftlichen Vertrag vom 23.4.1980 räumte die Beklagte Edeltraud S***, der Verpflichteten im Zwangsversteigerungsverfahren, einen Kredit bis 1,243.000,-- S ein, der einerseits durch das auf der versteigerten Liegenschaft unter CLNR 7 eingetragene Pfandrecht für einen Höchstbetrag von 1,616.000,-- S, andererseits durch zwei der Beklagten von Edeltraud S*** übergebene Blanko-Rekta-Wechsel besichert wurde, die von der Beklagten bei Fälligkeit von Foderungen aus dem Kreditverhältnis fällig gestellt, ausgefüllt und geltend gemacht werden durften. Im September oder Oktober 1980 verhandelten die Beklagte und Edeltraud S*** über einen Agrarinvestitionskredit, der jedoch zu keinem weiteren Kreditvertrag führte. In diesem Zusammenhang übergab Edeltraud S*** der Beklagten keinen Wechsel. Andere Kreditverhältnisse bestanden zwischen der Beklagten und Edeltraud S*** nicht. Am 2.7.1981 klagte die Beklagte Edeltraud S*** aus dem Kreditvertrag vom 23.4.1980 zu 40 a Cg 342/81 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und erreichte mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 7.3.1983 einen Zuspruch von 1,429.277,76 S (Gesamtsaldo zum 30.6.1981; darin 1,213.085,-- S Kapital, 161.970,77 S Sollzinsen, 46.094,46 S Kreditprovision, 6.425,49 S Verzugszinsen und 1.702,04 S Kosten) samt 19,15 % Zinsen seit 1.7.1981. Am 4.6.1982 erwirkte die Beklagte gegen Edeltraud S*** zu 15 Cg 125/82 des Handelsgerichtes Wien auf Grund eines der gemäß dem Kreditvertrag vom 23.4.1980 übergebenen Wechsels einen mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 9.12.1983 aufrecht erhaltenen Wechselzahlungsauftrag über 600.000,-- S samt 6 % Zinsen seit 25.5.1982 zuzüglich 1/3 % Kreditprovision. Diese Forderung wurde (samt Kosten) auf der versteigerten Liegenschaft unter CLNR 24 pfandrechtlich sichergestellt. Die Beklagte machte von dem Wechsel Gebrauch, weil ihre Forderung aus dem Kreditvertrag durch den Höchstbetrag von 1,616.000,-- S nicht mehr voll gedeckt war. Das letztgenannte Pfandrecht sollte wie das schon unter CLNR 7 eingetragene zur Sicherstellung der Ansprüche aus dem Vertrag vom 23.4.1980 dienen. Am 8.9.1983 (Zuschlagserteilung) haftete die Forderung der Beklagten gegen die Verpflichtete aus dem Kreditverhältnis jedenfalls mit den im Rang CLNR 7 angemeldeten 1,429.277,26 S zuzüglich 19,15 % Zinsen ab 1.7.1981 aus. Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt rechtlich dahin, daß die Wechselsumme in der aus dem Grundgeschäft eingeklagten Kreditsumme enthalten sei. Durch den der Beklagten im Rang CLNR 7 zugewiesenen Höchstbetrag von 1,616.000,-- S seien nach Abzug des auf Kosten und Zinsen entfallenden Teilbetrages 845.126,90 S an Kapital getilgt. Dieser Betrag sei nach dem analog anzuwendenden Paragraph 1416, ABGB auf die Kapitalforderung laut Wechselzahlungsauftrag von 600.000,-- S anzurechnen, die damit gänzlich getilgt sei, so daß die Wechselforderung nur mehr mit den Nebengebühren von 85.460,71 S aushafte, mit denen die Beklagte im Rang ihres Pfandrechts CLNR 24 zum Zuge komme. Der verbleibende Meistbotsrest werde für die nachfolgenden Gläubiger frei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil, das hinsichtlich der Zuweisung von 85.460,71 S an die Beklagte als unangefochten bezeichnet wurde, im übrigen dahin ab, daß es die Zuweisung von 218.096,51 S und eines entsprechenden Anteils aus der Zinsenmasse und von weiteren 441.060,27 S (nach § 224 Abs 2 EO) als zu Recht bestehend erkannte und der Beklagten unter 4.2.17. den Meistbotsrest von 218.096,51 S, und zwar 85.460,71 S durch Barzahlung und 132.635,80 S zur Übernahme durch den Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot, und unter 5.0. den offenen Kapitalrest von 441.060,27 S zuwies.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil, das hinsichtlich der Zuweisung von 85.460,71 S an die Beklagte als unangefochten bezeichnet wurde, im übrigen dahin ab, daß es die Zuweisung von 218.096,51 S und eines entsprechenden Anteils aus der Zinsenmasse und von weiteren 441.060,27 S (nach Paragraph 224, Absatz 2, EO) als zu Recht bestehend erkannte und der Beklagten unter 4.2.17. den Meistbotsrest von 218.096,51 S, und zwar 85.460,71 S durch Barzahlung und 132.635,80 S zur Übernahme durch den Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot, und unter 5.0. den offenen Kapitalrest von 441.060,27 S zuwies.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsansicht, daß die Forderung aus dem Grundgeschäft und die daraus abgeleitete Wechselforderung nicht ident seien, jedoch in einem solchen Zusammenhang stünden, daß mit der Tilgung der einen auch die andere erlösche. Daß § 218 EO nicht anzuwenden sei, der eine Sonderregelung für gleichrangige Ansprüche darstelle, rechtfertige die analoge Anwendung des § 1416 ABGB nicht. Bei der Meistbotsverteilung seien nämlich nur die einschlägigen exekutionsrechtlichen Vorschriften heranzuziehen, die vom Rangprinzip bestimmt würden. Durch die Zuweisung eines Betrages im Rang eines bestimmten Pfandrechts werde ausnahmslos jene Forderung getilgt, für die das Pfandrecht begründet worden sei. Die Zuweisung enthalte insoweit eine ausdrückliche Widmung. Die Anrechnung des in einem bestimmten Rang zugewiesenen (und ausgezahlten) Betrages auf eine in einem anderen Rang besicherte Forderung sei unzulässig. Der Betrag von 1,616.000,-- S sei zur Berichtigung der im Rang CLNR 7 sichergestellten Forderung aus dem Grundgeschäft zugewiesen worden. Selbst wenn sie, was nicht aktenkundig sei, bereits der Beklagten ausgezahlt sein sollte, könne sie nicht auf die unter CLNR 24 sichergestellte Forderung angerechnet werden, sondern berühre deren Rechtsbestand nur insoweit, als diese in jenem Umfang erloschen sei, in dem durch die Zuweisung (Auszahlung) die Forderung an Zinsen und Kapital im Rang CLNR 7 berichtigt worden sei. Von den im Rang des Pfandrechts CLNR 7 zugewiesenen 1,616.000,-- S entfielen 171.717,91 S auf Kosten und 599.155,19 S auf Zinsen aus 1,429.277,76 S vom 1.7.1981 - 8.9.1983, so daß 845.126.90 S zur teilweisen Berichtigung des mit 1,429.277,76 S angemeldeten Kapitals verblieben, während das restliche Kapital von 584.150,86 S aushafte.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsansicht, daß die Forderung aus dem Grundgeschäft und die daraus abgeleitete Wechselforderung nicht ident seien, jedoch in einem solchen Zusammenhang stünden, daß mit der Tilgung der einen auch die andere erlösche. Daß Paragraph 218, EO nicht anzuwenden sei, der eine Sonderregelung für gleichrangige Ansprüche darstelle, rechtfertige die analoge Anwendung des Paragraph 1416, ABGB nicht. Bei der Meistbotsverteilung seien nämlich nur die einschlägigen exekutionsrechtlichen Vorschriften heranzuziehen, die vom Rangprinzip bestimmt würden. Durch die Zuweisung eines Betrages im Rang eines bestimmten Pfandrechts werde ausnahmslos jene Forderung getilgt, für die das Pfandrecht begründet worden sei. Die Zuweisung enthalte insoweit eine ausdrückliche Widmung. Die Anrechnung des in einem bestimmten Rang zugewiesenen (und ausgezahlten) Betrages auf eine in einem anderen Rang besicherte Forderung sei unzulässig. Der Betrag von 1,616.000,-- S sei zur Berichtigung der im Rang CLNR 7 sichergestellten Forderung aus dem Grundgeschäft zugewiesen worden. Selbst wenn sie, was nicht aktenkundig sei, bereits der Beklagten ausgezahlt sein sollte, könne sie nicht auf die unter CLNR 24 sichergestellte Forderung angerechnet werden, sondern berühre deren Rechtsbestand nur insoweit, als diese in jenem Umfang erloschen sei, in dem durch die Zuweisung (Auszahlung) die Forderung an Zinsen und Kapital im Rang CLNR 7 berichtigt worden sei. Von den im Rang des Pfandrechts CLNR 7 zugewiesenen 1,616.000,-- S entfielen 171.717,91 S auf Kosten und 599.155,19 S auf Zinsen aus 1,429.277,76 S vom 1.7.1981 - 8.9.1983, so daß 845.126.90 S zur teilweisen Berichtigung des mit 1,429.277,76 S angemeldeten Kapitals verblieben, während das restliche Kapital von 584.150,86 S aushafte.
Im Rahmen des Pfandrechts CLNR 24 stünden der Beklagten daher zu:
73.005,92 S an Kosten, 2.000,-- S an Provision und 584.150,86 S an Kapital, das durch die Zuweisung des im Rang CLNR 7 sichergestellten Höchstbetrags keine Deckung mehr gefunden habe. Der Beklagten sei daher der gesamte Meistbotsrest von 218.096,91 S zuzuweisen, wodurch die Kosten und die Provision zur Gänze, das Kapital mit einem Teilbetrag von 143.090,59 S berichtigt würden, während ein Kapitalrest von 441.060,27 S offen bleibe. Damit sei die Beklagte erstrangig aus den Zinsen der Anlegung nach § 224 Abs 2 EO zu berücksichtigen. Die 6 % Zinsen laut Wechselzahlungsauftrag seien der Beklagten im Rang des Pfandrechts CLNR 24 nicht zuzuweisen, weil diese Zinsenforderung durch die Zuweisung der höheren Zinsen von 19,15 % aus 1,429.277,76 S konsumiert sei.73.005,92 S an Kosten, 2.000,-- S an Provision und 584.150,86 S an Kapital, das durch die Zuweisung des im Rang CLNR 7 sichergestellten Höchstbetrags keine Deckung mehr gefunden habe. Der Beklagten sei daher der gesamte Meistbotsrest von 218.096,91 S zuzuweisen, wodurch die Kosten und die Provision zur Gänze, das Kapital mit einem Teilbetrag von 143.090,59 S berichtigt würden, während ein Kapitalrest von 441.060,27 S offen bleibe. Damit sei die Beklagte erstrangig aus den Zinsen der Anlegung nach Paragraph 224, Absatz 2, EO zu berücksichtigen. Die 6 % Zinsen laut Wechselzahlungsauftrag seien der Beklagten im Rang des Pfandrechts CLNR 24 nicht zuzuweisen, weil diese Zinsenforderung durch die Zuweisung der höheren Zinsen von 19,15 % aus 1,429.277,76 S konsumiert sei.
In seiner Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichtes durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Das Rechtsmittel ist nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, im Hinblick auf die Höhe des Kapitals der vom Widerspruch umfaßten, im Rang CLNR 24 pfandrechtlich sichergestellten Forderung 300.000,-- S übersteigt. Die Klage zur Ausführung des Widerspruchs nach § 231 EO ist nämlich eine Klage auf Feststellung, daß ein oder mehrere fremde Teilnahmeansprüche nach Rang, Grund oder Höhe nicht zu Recht bestehen (Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das Österr.Zwangsvollstreckungsrecht 144; Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht 2 169). In einem solchen Fall besteht der Streitgegenstand in einem Geldbetrag, nämlich im streitigen Teil des Meistbots, so daß ein Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 1.Satz ZPO nicht erfolgen hätte müssen (Fasching, Erg Bd 66; 3 Ob 22/83 und 3 Ob 109/84).In seiner Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichtes durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Das Rechtsmittel ist nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, im Hinblick auf die Höhe des Kapitals der vom Widerspruch umfaßten, im Rang CLNR 24 pfandrechtlich sichergestellten Forderung 300.000,-- S übersteigt. Die Klage zur Ausführung des Widerspruchs nach Paragraph 231, EO ist nämlich eine Klage auf Feststellung, daß ein oder mehrere fremde Teilnahmeansprüche nach Rang, Grund oder Höhe nicht zu Recht bestehen (Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das Österr.Zwangsvollstreckungsrecht 144; Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht 2 169). In einem solchen Fall besteht der Streitgegenstand in einem Geldbetrag, nämlich im streitigen Teil des Meistbots, so daß ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, 1.Satz ZPO nicht erfolgen hätte müssen (Fasching, Erg Bd 66; 3 Ob 22/83 und 3 Ob 109/84).