Rechtssatz RS0082567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082567
Entscheidungsdatum
28.05.1986
Rechtssatz
Für den Fall einer nur teilweisen (zusätzlichen) Sicherung einer Forderung durch einen Sicherungswechsel löst nicht jede Teilzahlung (Teilzuweisung) auf das Grundgeschäft zwingend ein zumindest teilweises Erlöschen der Wechselforderung aus. Nur wenn die Forderung aus dem Grundgeschäft und die Forderung aus den Sicherungswechseln gleich hoch und gleich beschaffen sind, bewirkt die Tilgung der einen Forderung auch die Tilgung der anderen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082567
Dokumentnummer
JJR_19860528_OGH0002_0030OB00123_8500000_007