Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zwecks neuerlicher Entscheidung durch die zweite Instanz aufzuheben, allenfalls ihn im Sinne der Unzulässigerklärung der Änderung des Klagebegehrens abzuändern.
Für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts galt zufolge § 526 Abs 3 ZPO „der § 500 ZPO sinngemäß“. Das Rekursgericht hatte deshalb auszusprechen, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen (§ 500 Abs 3 ZPO). Nach § 528 Abs 2 ZPO ist nämlich in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen, wenn also 1.) die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder 2.) der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt.Für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts galt zufolge Paragraph 526, Absatz 3, ZPO „der Paragraph 500, ZPO sinngemäß“. Das Rekursgericht hatte deshalb auszusprechen, ob der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO). Nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ist nämlich in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen, wenn also 1.) die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder 2.) der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt.
Die im § 502 Abs 4 Z 2 ZPO genannte Voraussetzung liegt in diesem Rechtsstreit nicht vor. Die Klage zur Ausführung des Widerspruchs nach § 231 EO ist nämlich eine Klage auf Feststellung, dass ein oder mehrere fremde Teilnahmeansprüche nach Rang, Grund oder Höhe nicht zu recht bestehen (Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 144; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 169; zur Formulierung vgl Heller-Berger-Stix II 1587). In einem solchen Fall besteht der Streitgegenstand in einem Geldbetrag, nämlich im streitigen Teil des Meistbots, sodass ein Ausspruch nach § 500 Abs 2 erster Satz ZPO unzulässig wäre (Fasching ErgB 66; 3 Ob 22/83). Der streitige Teil des Meistbots und damit der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, beträgt daher hier 90.000 S samt Nebengebühren, übersteigt daher sicher 15.000 S, nicht aber 300.000 S und liegt damit im Zulassungsbereich.Die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO genannte Voraussetzung liegt in diesem Rechtsstreit nicht vor. Die Klage zur Ausführung des Widerspruchs nach Paragraph 231, EO ist nämlich eine Klage auf Feststellung, dass ein oder mehrere fremde Teilnahmeansprüche nach Rang, Grund oder Höhe nicht zu recht bestehen (Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 144; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 169; zur Formulierung vergleiche Heller-Berger-Stix römisch zwei 1587). In einem solchen Fall besteht der Streitgegenstand in einem Geldbetrag, nämlich im streitigen Teil des Meistbots, sodass ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, erster Satz ZPO unzulässig wäre (Fasching ErgB 66; 3 Ob 22/83). Der streitige Teil des Meistbots und damit der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, beträgt daher hier 90.000 S samt Nebengebühren, übersteigt daher sicher 15.000 S, nicht aber 300.000 S und liegt damit im Zulassungsbereich.
Das Gericht zweiter Instanz hat daher den nach den §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 3 ZPO zwingend vorgeschriebenen Ausspruch, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, unterlassen.Das Gericht zweiter Instanz hat daher den nach den Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 3, ZPO zwingend vorgeschriebenen Ausspruch, ob der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, unterlassen.
Dies stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts dar, die nach den §§ 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruchs auch berichtigt werden muss.Dies stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts dar, die nach den Paragraphen 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruchs auch berichtigt werden muss.
Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Rekurs nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, dann wäre der bereits erstattete Rekurs der Rechtsmittelwerberin nach § 84 ZPO idF Zivilrechtsverfahrens-Nov 1983 zur Verbesserung durch Anführen der im sinngemäß anzuwendenden § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum der Rekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Rekurs nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, dann wäre der bereits erstattete Rekurs der Rechtsmittelwerberin nach Paragraph 84, ZPO in der Fassung Zivilrechtsverfahrens-Nov 1983 zur Verbesserung durch Anführen der im sinngemäß anzuwendenden Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum der Rekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.