Rechtssatz RS0003324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003324
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Rechtssatz
Die Klage zur Ausführung des Widerspruchs nach § 231 EO ist eine Klage auf Feststellung, dass ein oder mehrere fremde Teilnahmeansprüche nach Rang, Grund oder Höhe nicht zu Recht bestehen. In einem solchen Fall besteht der Streitgegenstand in einem Geldbetrag, nämlich im streitigen Teil des Meistbots, sodass ein Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 erster Satz ZPO unzulässig wäre.Die Klage zur Ausführung des Widerspruchs nach Paragraph 231, EO ist eine Klage auf Feststellung, dass ein oder mehrere fremde Teilnahmeansprüche nach Rang, Grund oder Höhe nicht zu Recht bestehen. In einem solchen Fall besteht der Streitgegenstand in einem Geldbetrag, nämlich im streitigen Teil des Meistbots, sodass ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, erster Satz ZPO unzulässig wäre.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 22/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 22/83
- 3 Ob 109/84
Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 109/84
- 3 Ob 123/85
Entscheidungstext OGH 28.05.1986 3 Ob 123/85
- 3 Ob 122/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 3 Ob 122/88
nur: Die Klage zur Ausführung des Widerspruchs nach § 231 EO ist eine Klage auf Feststellung, daß ein oder mehrere fremde Teilnahmeansprüche nach Rang, Grund oder Höhe nicht zu Recht bestehen. (T1)
Veröff: RZ 1989/28,84 = ÖBA 1989,822
- 3 Ob 1013/95
Entscheidungstext OGH 29.03.1995 3 Ob 1013/95
Veröff: SZ 68/93
- 3 Ob 282/02w
Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 282/02w
Auch; nur T1; Beisatz: Die Widerspruchsklage ist eine negative Feststellungsklage betreffend die Teilnahmeansprüche des beklagten Gläubigers. Es handelt sich beim Einbringen einer solchen Klage nicht um eine Verfügungshandlung betreffend das Massevermögen. (T2)
- 3 Ob 159/10v
Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 159/10v
Auch
- 3 Ob 14/17f
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 14/17f
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/43
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003324
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0030OB00022_8300000_001