Die Rekurse der beklagten Partei und der Nebenintervenientin sind nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Prüfung der Legitimation der klagenden Partei zur Erhebung des Widerspruchs im Rechtsstreit für die Erledigung des Widerspruchs abgelehnt.
Gegenstand des Rechtsstreites nach den §§ 231 f EO ist nur die vom
Widerspruch betroffene Zuweisung. Es ist festzustellen, ob ein
fremder Teilnahmeanspruch nach Rang, Grund oder Höhe zu Recht
besteht (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht2 169; 3 Ob 22/83 ua),
nicht aber, ob der eigene Teilnahmeanspruch des Widerspruchsklägers
zu Recht besteht. Erst im Falle des Erfolges der Widerspruchsklage
ist durch Nachtragsverteilung zu bestimmen, welchem Gläubiger und in
welchem Betrage der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei; diese
Nachtragsverteilung ist schon im Urteil des Widerspruchsprozesses
möglich (§ 233 Abs. 1 EO; Heller-Berger-Stix 1587). Bei einer
solchen Nachtragsverteilung ist dann auch auf Widersprüche gegen die
Forderung des ersten Widerspruchsklägers Bedacht zu nehmen. Vorher
hat es aber bei der Regel zu bleiben, daß die Möglichkeit der
Befriedigung dieses Klägers für seine Aktivlegitimation genügt
(§ 213 Abs. 1 EO) und daß diese Möglichkeit vom Exekutionsrichter
bei der Verweisung auf den Rechtsweg abschließend zu prüfen ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß im vorliegenden Fall ein
zweiter Widerspruch (des Beklagten) gegen die Forderung des
Widerspruchsklägers bereits erhoben und ebenfalls auf den Rechtsweg
verwiesen wurde. Denn eine allfällige zweite Widerspruchsklage gegen
die Forderung des Klägers wurde mit dem vorliegenden Verfahren nicht
verbunden.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht richtig erkannt,
daß im Widerspruchsprozeß nur jene Tatumstände zu untersuchen sind,
welche Gegenstand des Widerspruchs waren. Die klagende Partei kann
also keine neuen Tatsachen oder Rechtsgründe geltend machen. Ebenso
zutreffend ist die Ansicht der zweiten Instanz, daß für die
Zuweisungen aus dem Meistbot die dingliche Haftung der Liegenschaft
die Obergrenze bildet. Allfällige höhere Verbindlichkeiten des
Schuldners sind ohne Belang. Hingegen kann nicht mehr zugesprochen
werden, als auch geschuldet ist.
Der Vertrauensgrundsatz des Grundbuches bezieht sich
grundsätzlich nur auf die Eintragung im Hauptbuch, in das nach
§ 5 GBG die wesentlichen Bedingungen der bücherlichen Rechte
einzutragen sind. Die der Eintragung zugrundeliegenden Urkunden sind
nur zu berücksichtigen, wenn das Hauptbuch darauf Bezug nimmt, wenn
der Verdacht einer Nichtübereinstimmung mit den Urkunden besteht
oder wenn die Einsichtnahme in die Urkundensammlung als
verkehrsüblich angesehen werden muß (Koziol-Welser8 II 104 mwN). Im
vorliegenden Fall ist die Eintragung des Pfandrechtes im Hauptbuch
zur Sicherung einer Pfandforderung von 5 Mio S samt 15 % Zinsen und
15 % Verzugszinsen ("15 % Z, 15 % VZ") nicht ganz eindeutig. Sie
kann dahin verstanden werden, daß im Verzugsfalle gleichfalls 15 %
oder aber insgesamt 30 % Zinsen geschuldet werden; sie könnte aber
auch bedeuten, daß im Verzugsfalle zusätzlich zu den Zinsen aus dem
offenen Kapital weitere 15 % Zinseszinsen (ein Fall von
Verzugszinsen), also 15 % "Verzugszinsen" nicht aus dem offenen
Kapital, sondern nur aus den offenen Zinsbeträgen gesichert seien.
Zutreffend hat daher das Berufungsgericht zur Auslegung der strittigen Grundbuchseintragung auch den Darlehensvertrag und die Pfandbestellungsurkunde herangezogen.
Nach dem Darlehensvertrag vom 23.Juli 1980 waren "8 % Zinsen p. a. kontokorrentmäßig und 1/4 % Darlehensprovision" vereinbart, wobei es der Darlehensgeberin freistehen sollte, den Zinssatz veränderten Geldmarktverhältnissen anzupassen. Im Fall des Zahlungsverzuges oder Terminsverlustes sollte die Darlehensgeberin berechtigt sein, "neben" den vereinbarten Zinsen "Verzugszinsen von 12 % p.a. vom ausstehenden Betrag" und zusätzlich ihre Auslagen und Aufwendungen zu verlangen. Als Sicherheit wurde u.a. die Bestellung einer "Darlehenshypothek gemäß § 14 Abs. 1 GBG in Höhe von 5 Mio S samt 15 % Zinsen p-a und 15 % Verzugszinsen" sowie eine Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von 1,5 Mio S vereinbart.Nach dem Darlehensvertrag vom 23.Juli 1980 waren "8 % Zinsen p. a. kontokorrentmäßig und 1/4 % Darlehensprovision" vereinbart, wobei es der Darlehensgeberin freistehen sollte, den Zinssatz veränderten Geldmarktverhältnissen anzupassen. Im Fall des Zahlungsverzuges oder Terminsverlustes sollte die Darlehensgeberin berechtigt sein, "neben" den vereinbarten Zinsen "Verzugszinsen von 12 % p.a. vom ausstehenden Betrag" und zusätzlich ihre Auslagen und Aufwendungen zu verlangen. Als Sicherheit wurde u.a. die Bestellung einer "Darlehenshypothek gemäß Paragraph 14, Absatz eins, GBG in Höhe von 5 Mio S samt 15 % Zinsen p-a und 15 % Verzugszinsen" sowie eine Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von 1,5 Mio S vereinbart.
In der Pfandbestellungsurkunde vom 25.Juli 1980 wird angeführt, daß das Darlehen mit "15 p.a., höchstens mit 15 % p.a." verzinst werde und die Darlehensgeberin im Falle des Zahlungsverzuges oder Terminsverlustes berechtigt sei, "zusätzlich zu den vereinbarten Zinsen Verzugszinsen in Höhe von 15 % p.a., höchstens 15 % p.a., vom ausstehenden Betrag" zu verrechnen. Der Darlehensnehmer bestellte für das ihm dargeliehene Kapital von 5 Mio S "samt höchstens 15 % Zinsen p.a. und 15 % Verzugszinsen p.a." seine Liegenschaft zum Pfande und erteilte die Zustimmung zur Einverleibung eines Pfandrechtes für die Darlehensforderung von "5 Mio S samt 15 % Zinsen p.a., höchstens 15 % p.a. und 15 % Verzugszinsen p.a."
Aus diesen unterschiedlichen Formulierungen läßt sich einerseits
entnehmen, daß ein gleitender Zinssatz von 8 % p.a. bis höchstens
15 % p.a. vereinbart war, daß aber andererseits zusätzlich im
Verzugsfall oder im Falle des Terminsverlustes 12 % oder höchstens
15 % p.a. Verzugszinsen vereinbart waren. Die Verwendung des
Ausdruckes "vom ausstehenden Betrag" ist dabei ohne Bedeutung, weil
die Eintragung im Hauptbuch jedenfalls die zusätzliche Sachhaftung
für Zinseszinsen (außer im Rahmen der Nebengebührensicherstellung)
ausschließt.
Das Erstgericht hat bisher nicht festgestellt, welche Zinssätze
auf Grund der Geldmarktverhältnisse in den einzelnen Zeiträumen
angemessen waren und für Darlehen der vorliegenden Art üblicherweise
begehrt wurden. Es kann sich damit ergeben, daß nicht für die ganze
Laufzeit des Darlehens bis zur Zuschlagserteilung 15 % Zinsen
gebühren. Verzugszinsen stehen bis zum Terminsverlust nur aus den
schon fälligen Kapitalteilbeträgen, für den Fall eines eingetretenen
Terminsverlustes aus dem ganzen offenen Kapitalsbetrag zu. Die
Voraussetzungen des Eintritts der Fälligkeit der einzelnen
Kapitalteilbeträge oder des Terminsverlustes wurden vom Erstgericht
bisher nicht ausreichend geprüft, sodaß der Ergänzungsauftrag des
Berufungsgerichtes auch in diesem Umfange berechtigt ist. Bei den
Verzugszinsen ist weiters aufzuklären, welche Bewandtnis es damit
hat, daß einerseits nur 12 % vereinbart waren, andererseits aber die Sicherungsabreden jeweils auf 15 % lauten, wobei aber auch das Wort "höchstens" verwendet wurde. Auch hier könnte daher ein gleitender Zinssatz vereinbart worden sein. Der beklagten Partei obliegt der Beweis, ob und unter welchen Voraussetzungen 15 % Verzugszinsen vereinbart wurden, widrigens nur die Zuweisung von 12 % Verzugszinsen zusätzlich zu den Vertragszinsen möglich wäre. Die Einverleibung eines "Höchstzinssatzes" ist zwar grundbuchsrechtlich nicht unproblematisch, wurde aber in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (aA zwar zB Schubert in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 999; iSd Zulässigkeit aber Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 451 und so auch die dort zitierte Entscheidung 3 Ob 84/77 mit Hinweis auf Bartsch, GBG7 237 vor Anm 85 und Edtstadler, NZ 1956, 146). Die Eintragung im Grundbuch ist dann für die Höhe der Zinsen nicht ausschlaggebend; denn die Wirksamkeit des Pfandrechtes hängt von einem gültigen Titel ab. Wenn dieser nicht die volle Eintragung deckt, kann die Gültigkeit des Pfandrechtes im Verteilungsverfahren mit Widerspruch bekämpft werden (JBl 1981, 93).hat, daß einerseits nur 12 % vereinbart waren, andererseits aber die Sicherungsabreden jeweils auf 15 % lauten, wobei aber auch das Wort "höchstens" verwendet wurde. Auch hier könnte daher ein gleitender Zinssatz vereinbart worden sein. Der beklagten Partei obliegt der Beweis, ob und unter welchen Voraussetzungen 15 % Verzugszinsen vereinbart wurden, widrigens nur die Zuweisung von 12 % Verzugszinsen zusätzlich zu den Vertragszinsen möglich wäre. Die Einverleibung eines "Höchstzinssatzes" ist zwar grundbuchsrechtlich nicht unproblematisch, wurde aber in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (aA zwar zB Schubert in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 999,; iSd Zulässigkeit aber Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 451 und so auch die dort zitierte Entscheidung 3 Ob 84/77 mit Hinweis auf Bartsch, GBG7 237 vor Anmerkung 85 und Edtstadler, NZ 1956, 146). Die Eintragung im Grundbuch ist dann für die Höhe der Zinsen nicht ausschlaggebend; denn die Wirksamkeit des Pfandrechtes hängt von einem gültigen Titel ab. Wenn dieser nicht die volle Eintragung deckt, kann die Gültigkeit des Pfandrechtes im Verteilungsverfahren mit Widerspruch bekämpft werden (JBl 1981, 93).
Der Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist damit insgesamt aufrechtzuerhalten.
Da die Erhebung der Rekurse zur Klärung von Rechtsfragen dieser Rechtssache dienlich ist, sind die Kosten des Rekursverfahrens gemäß § 52 Abs. 1 ZPO wie weitere Verfahrenskosten zu behandeln.Da die Erhebung der Rekurse zur Klärung von Rechtsfragen dieser Rechtssache dienlich ist, sind die Kosten des Rekursverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO wie weitere Verfahrenskosten zu behandeln.