Der Revisionsrekurs ist in Ansehung der Kostenzuweisung unzulässig, im übrigen aus nachstehenden Erwägungen teilweise gerechtfertigt.
1.) Zur Zuweisung von Kosten im Rang des Kapitals statt der Nebengebührenkaution:
Die Frage, in welchem Rang Kosten bei der Meistbotverteilung zuzuweisen sind, betrifft die „Kostenentscheidung“ im Sinn des § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO (ebenso SZ 19/114, JBl 1962, 455, EvBl 1969/358 u.a.). Der Revisionsrekurs war daher in diesem Punkt zufolge §§ 78 EO, 528 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Die Frage, in welchem Rang Kosten bei der Meistbotverteilung zuzuweisen sind, betrifft die „Kostenentscheidung“ im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (ebenso SZ 19/114, JBl 1962, 455, EvBl 1969/358 u.a.). Der Revisionsrekurs war daher in diesem Punkt zufolge Paragraphen 78, EO, 528 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
2.) Zur Zuweisung weiterer Kapitalbeträge:
Zunächst war hiezu festzuhalten, daß die Forderungsanmeldung auch erst bei der Meistbotsverteilungstagsatzung erfolgen kann (ebenso Heller-Berger-Stix, 1442 u.a.), daher umso eher eine bereits vorher erfolgte Forderungsanmeldung ‒ wie hier durch den Schriftsatz ONr. 22 ‒ noch in der Meistbotsverteilungstagsatzung durch genaue Detaillierung der bereits angemeldeten Forderungen präzisiert werden kann (und zwar in einfacher Ausfertigung, vgl. Heller-Berger-Stix, 1442/43). Die inhaltlich zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Rechtsmittelwerberin, daß hier die betreibende Partei bereits formell keine dem Gesetz entsprechende Anmeldung vorgenommern habe, ist daher nicht stichhältig.Zunächst war hiezu festzuhalten, daß die Forderungsanmeldung auch erst bei der Meistbotsverteilungstagsatzung erfolgen kann (ebenso Heller-Berger-Stix, 1442 u.a.), daher umso eher eine bereits vorher erfolgte Forderungsanmeldung ‒ wie hier durch den Schriftsatz ONr. 22 ‒ noch in der Meistbotsverteilungstagsatzung durch genaue Detaillierung der bereits angemeldeten Forderungen präzisiert werden kann (und zwar in einfacher Ausfertigung, vergleiche Heller-Berger-Stix, 1442/43). Die inhaltlich zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Rechtsmittelwerberin, daß hier die betreibende Partei bereits formell keine dem Gesetz entsprechende Anmeldung vorgenommern habe, ist daher nicht stichhältig.
Was nun den Inhalt der gegenständlichen Forderungsanmeldung der betreibenden Partei anlangt, so ergibt sich der dem Protokoll über die Meistbotsverteilungstagsatzung einverleibten genauen Forderungsaufstellung der betreibenden Partei zum 17. August 1976 eindeutig, daß die betreibende Partei hinsichtlich des zu COZ. 5 sichergestellten Darlehens ein Kapital von 205.289,51 S plus 171.734,23 S (AS. 123) und hinsichtlich des zu COZ. 14 sichergestellten Darlehens ein Kapital von 43.591,51 S plus 20.944,48 S (AS. 127) als offen bezeichnete, wobei der Gesamtbetrag des offenen Kapitals mit der in der Forderungsanmeldung ONr. 22 angegebenen Gesamtsumme übereinstimmt. Da sich die Fälligkeit der in der angeführten Höhe angemeldeten Kapitalsforderung aus den gleichzeitig vorgelegten Schuld- und Pfandbestellungsurkunden Beilagen N und R ergibt, waren die angemeldeten Kapitalbeträge zuzuweisen (selbst ohne Anmeldung erhält ein Hypothekargläubiger das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe, soweit nicht dessen Bezahlung nachgewiesen wird, vgl. Heller-Berger-Stix, 1439 u.a.).Was nun den Inhalt der gegenständlichen Forderungsanmeldung der betreibenden Partei anlangt, so ergibt sich der dem Protokoll über die Meistbotsverteilungstagsatzung einverleibten genauen Forderungsaufstellung der betreibenden Partei zum 17. August 1976 eindeutig, daß die betreibende Partei hinsichtlich des zu COZ. 5 sichergestellten Darlehens ein Kapital von 205.289,51 S plus 171.734,23 S (AS. 123) und hinsichtlich des zu COZ. 14 sichergestellten Darlehens ein Kapital von 43.591,51 S plus 20.944,48 S (AS. 127) als offen bezeichnete, wobei der Gesamtbetrag des offenen Kapitals mit der in der Forderungsanmeldung ONr. 22 angegebenen Gesamtsumme übereinstimmt. Da sich die Fälligkeit der in der angeführten Höhe angemeldeten Kapitalsforderung aus den gleichzeitig vorgelegten Schuld- und Pfandbestellungsurkunden Beilagen N und R ergibt, waren die angemeldeten Kapitalbeträge zuzuweisen (selbst ohne Anmeldung erhält ein Hypothekargläubiger das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe, soweit nicht dessen Bezahlung nachgewiesen wird, vergleiche Heller-Berger-Stix, 1439 u.a.).
Da ferner dem wiedergegebenen Inhalt des Protokolles über die Meistbotsverteilungstagsatzung jedenfalls nicht entnommen werden kann, daß die betreibende Partei ihre Forderungsanmeldung reduziert hätte, ist der Revisionsrekurs hinsichtlich der vom Rekursgericht vorgenommenen Kapitalzuweisung nicht gerechtfertigt.
3.) Zur Zuweisung des Betrages von 2.561,65 S als Vorzugspost:
Hier führt die Rechtsmittelwerberin zutreffend aus, daß ihr Rekurs gegen den erst gerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluß ausdrücklich gegen diese Zuweisung gerichtet war (Punkt A der Rekurserklärung AS. 168) und in diesem Rekurs auch ausgeführt wurde, warum nach ihrer Auffassung kein Vorzugspfandrecht besteht (AS. 170). Da nun nach den Verfahrensgesetzen im Rekursverfahren ein ausdrücklicher Rekursantrag nicht vorgesehen ist, hindert dessen Fehlen bzw. dessen Fehlerhaftigkeit, sofern dem Rechtsmittel eindeutig zu entnehmen ist, in welchem Umfang sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet, nicht die sachliche Rekurserledigung (ebenso SZ 37/170, JBl 1970, 381, EvBl 1974/126 u.a.). Zutreffend bekämpft die Rechtsmittelwerberin auch die Auffassung der Vorinstanzen, daß die von der betreibenden Partei bezahlten Brandschadenversicherungsprämien im Zwangsversteigerungsverfahren stets als Vorzugspost zu behandeln sei. Dies ist auf Grund der Bestimmung des § 120 Abs. 2 Z. 4 EO zwar im Zwangsverwaltungsverfahren der Fall, im Zwangsversteigerungsverfahren jedoch zufolge § 216 Abs. 1 Z. 1 EO nur im Falle einer vorausgegangenen Verwaltung. Nur auf diesen Fall beziehen sich die vom Rekursgericht zitierten Ausführungen von Heller-Berger-Stix, 1468 (“… die während der Verwaltung bezahlten ... notwendigen Auslagen …“). Demzufolge gehören die Auslagen der betreibenden Partei für bezahlte Versicherungsprämien hier nicht zu den Vorzugsposten, sondern zu jenen Kosten, welche ‒ wie auch die Rekurswerberin einräumt ‒ im Rahmen der Nebengebührensicherstellung zu berücksichtigen sind. Die Zuweisung des Betrages von 2.561,65 S als Vorzugspost war daher aufzuheben, eine sofortige Zuweisung im Rahmen der Nebengebührensicherstellung durch den Obersten Gerichtshof, welche grundsätzlich auch zu COZ. 14 möglich wäre, ist jedoch aus den unter Punkt 4.) noch zu erörternden Gründen unzweckmäßig.Hier führt die Rechtsmittelwerberin zutreffend aus, daß ihr Rekurs gegen den erst gerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluß ausdrücklich gegen diese Zuweisung gerichtet war (Punkt A der Rekurserklärung AS. 168) und in diesem Rekurs auch ausgeführt wurde, warum nach ihrer Auffassung kein Vorzugspfandrecht besteht (AS. 170). Da nun nach den Verfahrensgesetzen im Rekursverfahren ein ausdrücklicher Rekursantrag nicht vorgesehen ist, hindert dessen Fehlen bzw. dessen Fehlerhaftigkeit, sofern dem Rechtsmittel eindeutig zu entnehmen ist, in welchem Umfang sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet, nicht die sachliche Rekurserledigung (ebenso SZ 37/170, JBl 1970, 381, EvBl 1974/126 u.a.). Zutreffend bekämpft die Rechtsmittelwerberin auch die Auffassung der Vorinstanzen, daß die von der betreibenden Partei bezahlten Brandschadenversicherungsprämien im Zwangsversteigerungsverfahren stets als Vorzugspost zu behandeln sei. Dies ist auf Grund der Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 4, EO zwar im Zwangsverwaltungsverfahren der Fall, im Zwangsversteigerungsverfahren jedoch zufolge Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO nur im Falle einer vorausgegangenen Verwaltung. Nur auf diesen Fall beziehen sich die vom Rekursgericht zitierten Ausführungen von Heller-Berger-Stix, 1468 (“… die während der Verwaltung bezahlten ... notwendigen Auslagen …“). Demzufolge gehören die Auslagen der betreibenden Partei für bezahlte Versicherungsprämien hier nicht zu den Vorzugsposten, sondern zu jenen Kosten, welche ‒ wie auch die Rekurswerberin einräumt ‒ im Rahmen der Nebengebührensicherstellung zu berücksichtigen sind. Die Zuweisung des Betrages von 2.561,65 S als Vorzugspost war daher aufzuheben, eine sofortige Zuweisung im Rahmen der Nebengebührensicherstellung durch den Obersten Gerichtshof, welche grundsätzlich auch zu COZ. 14 möglich wäre, ist jedoch aus den unter Punkt 4.) noch zu erörternden Gründen unzweckmäßig.
4.) Zur Zuweisung von Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen:
Hiezu ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, daß es zum Nachweis angemeldeter Zinsen usw. genügt, wenn sich aus dem Grundbuch oder aus den Exekutionsakten einschließlich der bis zur Meistbotsverteilungstagsatzung vorgelegten Urkunden ergibt, daß und von welchem Zeitpunkt an Zinsen rückständig sind (ebenso Heller-Berger-Stix, 1439 u.a.). Hiebei stellt die Einverleibung eines „Höchstzinssatzes‟ wie im vorliegenden Fall unter der Voraussetzung, daß in der der Grundbuchseintragung zugrundeliegenden Urkunde ein bestimmter Zinsfuß vereinbart wurde, aber gleichzeitig dessen materiellrechtlich wirksame Abänderung vorgesehen ist, ein wirksam begründetes Pfandrecht dar. Es handelt sich nämlich um einen derartigen Fall nicht um einen schlechthin „beweglichen“ Zinsfuß, dessen grundbücherliche Eintragung unzulässig wäre (ebenso Bartsch GBG7, 237 vor Anm. 84 u.a.), sondern, um einen „veränderlichen“ Zinsfuß mit Eintragung eines Höchstbetrages, dessen Eintragung als zulässig anzusehen ist (ebenso Bartsch a.a.O. vor Anm. 85, NZ. 1929, 89, vgl. auch Edstadler, NZ 1956, 146 f).Hiezu ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, daß es zum Nachweis angemeldeter Zinsen usw. genügt, wenn sich aus dem Grundbuch oder aus den Exekutionsakten einschließlich der bis zur Meistbotsverteilungstagsatzung vorgelegten Urkunden ergibt, daß und von welchem Zeitpunkt an Zinsen rückständig sind (ebenso Heller-Berger-Stix, 1439 u.a.). Hiebei stellt die Einverleibung eines „Höchstzinssatzes‟ wie im vorliegenden Fall unter der Voraussetzung, daß in der der Grundbuchseintragung zugrundeliegenden Urkunde ein bestimmter Zinsfuß vereinbart wurde, aber gleichzeitig dessen materiellrechtlich wirksame Abänderung vorgesehen ist, ein wirksam begründetes Pfandrecht dar. Es handelt sich nämlich um einen derartigen Fall nicht um einen schlechthin „beweglichen“ Zinsfuß, dessen grundbücherliche Eintragung unzulässig wäre (ebenso Bartsch GBG7, 237 vor Anmerkung 84, u.a.), sondern, um einen „veränderlichen“ Zinsfuß mit Eintragung eines Höchstbetrages, dessen Eintragung als zulässig anzusehen ist (ebenso Bartsch a.a.O. vor Anmerkung 85, , NZ. 1929, 89, vergleiche auch Edstadler, NZ 1956, 146 f).
Im vorliegenden Fall ist laut Punkt 1. der in der Meistbotsverteilungstagsatzung vorgelegten Urkunden Beilage N und R „das erhaltene Darlehen mit derzeit jährlichen 7 1/2 %, oder in dem Falle, als die Z* den Zinsfuß herabsetzen oder erhöhen sollte, von dem von ihr festgesetzten Zeitpunkte an mit dem von ihr bestimmten, jedoch 11,5 % nicht übersteigenden Ausmaße ... zu verzinsen“ und demzufolge ein Zinsfuß von „höchstens 11,5 % Zinsen“ einverleibt. Eine materiellrechtlich gegenüber der verpflichteten Partei wirksame Erhöhung dieses Zinsfußes berechtigte somit die betreibende Partei ab Wirksamkeitszeitpunkt zur Geltendmachung der erhöhten Zinsen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Verzugszinsen auf Grund des Punktes 4. dieser Urkunden.
Ferner ist aus den vorgelegten Urkunden Beilage N und R ersichtlich, daß mit jeweils gleichbleibenden Pauschalraten sowohl Zinsen als auch Kapital zurückzuzahlen sind, es wurden somit sogenannte Annuitäten vereinbart. Bei Annuitätenzahlungen ist nun im Falle des Rückstandes des Kapitals auch der sich daraus ergebende Zinsenrückstand im Rahmen des § 216 EO zuzuweisen (ebenso Heller-Berger-Stix, 1439/40).Ferner ist aus den vorgelegten Urkunden Beilage N und R ersichtlich, daß mit jeweils gleichbleibenden Pauschalraten sowohl Zinsen als auch Kapital zurückzuzahlen sind, es wurden somit sogenannte Annuitäten vereinbart. Bei Annuitätenzahlungen ist nun im Falle des Rückstandes des Kapitals auch der sich daraus ergebende Zinsenrückstand im Rahmen des Paragraph 216, EO zuzuweisen (ebenso Heller-Berger-Stix, 1439/40).
Hingegen können nachträgliche schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer, welche in der der Pfandrechtseinverleibung zugrundeliegenden Urkunde nicht vorgesehen sind, keine dinglichen Wirkungen hervorrufen.
Nun entspricht zwar die von der betreibenden Partei vorgelegte Forderungsaufstellung den Erfordernissen einer genauen, auf ihre Richtigkeit überprüfbaren Anmeldung (vgl. Heller-Berger-Stix, 1443), die ihr zugrundeliegenden Berechnungen sind jedoch namentlich in Ansehung der Wirksamkeit der jeweiligen Zinsfußerhöhungen durch die vorgelegten Urkunden teils überhaupt nicht nachgewiesen, teils bestehen diesbezüglich Unklarheiten, welche im Rahmen der gemäß § 212 Abs. 1 EO vorgeschriebenen Verhandlung zu erörtern gewesen wären (vgl. Heller-Berger-Stix, 1450/51 u.a.).Nun entspricht zwar die von der betreibenden Partei vorgelegte Forderungsaufstellung den Erfordernissen einer genauen, auf ihre Richtigkeit überprüfbaren Anmeldung vergleiche Heller-Berger-Stix, 1443), die ihr zugrundeliegenden Berechnungen sind jedoch namentlich in Ansehung der Wirksamkeit der jeweiligen Zinsfußerhöhungen durch die vorgelegten Urkunden teils überhaupt nicht nachgewiesen, teils bestehen diesbezüglich Unklarheiten, welche im Rahmen der gemäß Paragraph 212, Absatz eins, EO vorgeschriebenen Verhandlung zu erörtern gewesen wären vergleiche Heller-Berger-Stix, 1450/51 u.a.).
Die Mitteilung über die Erhöhung des Zinssatzes von 7,5 % auf 8 % ab 21. September 1973 erging laut den hiezu vorgelegten Urkunden Beilage E und H erstens jeweils an F* in *, zweitens mit Zitierung von Darlehensnummern, welche in den von W* unterfertigten Urkunden nicht aufscheinen. Trotz Zitierung der gegenständlichen Liegenschaft als „Realität“ und des Vermerkes „Kopie ergeht nachrichtlich an Herrn W*“ ‒ dieser ist nach dem Akteninhalt am * verstorben ‒ ist auf Grund dieser Urkunden ohne zusätzliche Sachverhaltserörterung unklar, ob damit eine gegenüber dem Realschuldner W* materiellrechtlich wirksame Erhöhung des Zinsfußes erfolgt ist (es könnte sehr wohl der Standpunkt vertreten werden, die Vereinbarung laut Schuldurkunde sei dahin auszulegen, daß Zinsfußerhöhungen dem Schuldner bekannt gegeben werden müssen, um ihm gegenüber wirksam zu sein). Über die Erhöhung des Zinssatzes für Verzugszinsen und Zinseszinsen von 9,5 % und 11 % ist in diesen Urkunden überhaupt nichts enthalten.
Ähnliches gilt für die weiteren Mitteilungen über die Erhöhung des Zinsfußes von „derzeit 8,5 %“ ‒ die zwischenzeitige Erhöhung von 8 % auf 8,5 %, welche auch in der Forderungsanmeldung unberücksichtigt blieb, ergibt sich erst aus einer im Rekursverfahren vorgelegten Fotokopie ! ‒ auf 10 % laut Beilage E und F. Auch diese Mitteilungen sind an F* gerichtet, in ihnen ist nicht einmal die gegenständliche Liegenschaft zitiert. Sie enthalten zwar auch die Mitteilung, daß der Verzugszinsensatz ab 1. Juni 1974 13 % beträgt, eine Erhöhung des Satzes für die Zinseszinsen ist aus ihnen überhaupt nicht ersichtlich.
Demzufolge hätten der betreibenden Partei auf Grund der bei der Meistbotsverteilungstagsatzung vorgelegten Urkunden ‒ die erst nachträglich im Rekurs vorgelegten weiteren Urkunden hätte das Rekursgericht nicht berücksichtigen dürfen, vgl. EvBl 1976/82 u.a. ‒ keinesfalls mehr als 9,5 % Zinseszinsen und bis 31. Mai 1974 nicht mehr als 9,5 % Verzugszinsen zugewiesen werden dürfen; höhere Zinsen und ab 1. Juni 1974 höhere Verzugszinsen können nur unter der Voraussetzung der materiellrechtlichen Wirksamkeit dieser Erhöhung gegenüber dem Realschuldner zugewiesen werden.Demzufolge hätten der betreibenden Partei auf Grund der bei der Meistbotsverteilungstagsatzung vorgelegten Urkunden ‒ die erst nachträglich im Rekurs vorgelegten weiteren Urkunden hätte das Rekursgericht nicht berücksichtigen dürfen, vergleiche EvBl 1976/82 u.a. ‒ keinesfalls mehr als 9,5 % Zinseszinsen und bis 31. Mai 1974 nicht mehr als 9,5 % Verzugszinsen zugewiesen werden dürfen; höhere Zinsen und ab 1. Juni 1974 höhere Verzugszinsen können nur unter der Voraussetzung der materiellrechtlichen Wirksamkeit dieser Erhöhung gegenüber dem Realschuldner zugewiesen werden.
Ferner erstreckt sich das zu COZ. 5 einverleibte Pfandrecht nach den vorstehenden Ausführungen nicht auf die nachträglich mit bloß schuldrechtlicher Wirkung vereinbarte jährliche ‒ statt wie in Beilage N vorgesehene halbjährliche ‒ antizipative Verzinsung (hinsichtlich des zu COZ. 14 einverleibten Pfandrechtes ist bereits eine ganzjährige antizipative Verzinsung, wie von der betreibenden Partei berechnet, vorgesehen). Die Auswirkungen des zu diesem Punkt erhobenen Widerspruchs der Buchgläubigerin wäre gleichfalls in der Meistbotsverteilung zu erörtern gewesen.
Da nach dem Inhalt des Protokolls über die Meistbotsverteilung faktisch überhaupt nicht über die erhobenen Widersprüche verhandelt wurde, weil nicht einmal ersichtlich ist, ob die Buchgläubigerin Gelegenheit hatte, zu den von der betreibenden Partei (abgesehen von der Forderungsaufstellung) vorgelegten Urkunden Stellung zu nehmen (vgl. hiezu Heller-Berger-Stix, 1450), war im vorstehenden Umfang ‒ insbesondere zur Frage der Erhöhung des Zinssatzes für Zinsen und Verzugszinsen ‒ die Aufhebung der diesbezüglichen Zuweisungen erforderlich, zumal die Auffassung der Buchgläubigerin, in einem derartigen Fall müßten die von der betreibenden Partei vorgenommenen Anmeldungen trotz ihrer genauen Detaillierung gänzlich unberücksichtigt bleiben, nicht dem Gesetz entspricht. Vielmehr hat die betreibende Partei an Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen jedenfalls Anspruch auf Zuweisung jener Beträge, die sich auf der Basis der bereits zugewiesenen Kapitalsfälligkeiten und des Inhaltes der Schuldurkunden Beilage H und R ergeben (also jedenfalls 7,5 % Zinsen, 9,5 % Verzugszinsen sowie Zinseszinsen, und zwar vom 30. März 1973 bis 30. März 1976 im Kapitalsrang, vorher bzw. seither bis zur Meistbotsverteilungstagsatzung im Hinblick auf die im Punkt V. der beiden Schuldurkunden ausdrücklich hiefür vorgesehene Nebengebührensicherstellung in deren Rahmen).Da nach dem Inhalt des Protokolls über die Meistbotsverteilung faktisch überhaupt nicht über die erhobenen Widersprüche verhandelt wurde, weil nicht einmal ersichtlich ist, ob die Buchgläubigerin Gelegenheit hatte, zu den von der betreibenden Partei (abgesehen von der Forderungsaufstellung) vorgelegten Urkunden Stellung zu nehmen vergleiche hiezu Heller-Berger-Stix, 1450), war im vorstehenden Umfang ‒ insbesondere zur Frage der Erhöhung des Zinssatzes für Zinsen und Verzugszinsen ‒ die Aufhebung der diesbezüglichen Zuweisungen erforderlich, zumal die Auffassung der Buchgläubigerin, in einem derartigen Fall müßten die von der betreibenden Partei vorgenommenen Anmeldungen trotz ihrer genauen Detaillierung gänzlich unberücksichtigt bleiben, nicht dem Gesetz entspricht. Vielmehr hat die betreibende Partei an Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen jedenfalls Anspruch auf Zuweisung jener Beträge, die sich auf der Basis der bereits zugewiesenen Kapitalsfälligkeiten und des Inhaltes der Schuldurkunden Beilage H und R ergeben (also jedenfalls 7,5 % Zinsen, 9,5 % Verzugszinsen sowie Zinseszinsen, und zwar vom 30. März 1973 bis 30. März 1976 im Kapitalsrang, vorher bzw. seither bis zur Meistbotsverteilungstagsatzung im Hinblick auf die im Punkt römisch fünf. der beiden Schuldurkunden ausdrücklich hiefür vorgesehene Nebengebührensicherstellung in deren Rahmen).
Es wäre nun äußerst unzweckmäßig, zunächst diese der betreibenden Partei nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls gebührenden Beträge zu berechnen und im Falle eines Mehranspruches die gesamte Berechnung ‒ namentlich der Zinseszinsen ‒ nochmals vornehmen zu müssen. Aus diesem Grund war zur Klärung der allfälligen weitergehenden Berechtigung der Forderungsanmeldung der betreibenden Partei in Ansehung der Zinsen, Zinseszinsen und Verzugszinsen die gesamte diesen Komplex betreffende Zuweisung (sowohl im angefochtenen Beschluß als auch im erstgerichtlichen Beschluß) aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, wobei sich die Kostenentscheidung auf §§ 78 EO, 52 ZPO stützt.Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, wobei sich die Kostenentscheidung auf Paragraphen 78, EO, 52 ZPO stützt.