Rechtssatz RS0003179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003179
Entscheidungsdatum
09.06.2011
Rechtssatz
Selbst ohne Anmeldung erhält ein Hypothekargläubiger das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe, soweit nicht dessen Bezahlung nachgewiesen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 84/77
Entscheidungstext OGH 20.12.1977 3 Ob 84/77
- 3 Ob 119/88
Entscheidungstext OGH 07.09.1988 3 Ob 119/88
Auch; RZ 1989/7,42
- 3 Ob 85/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 3 Ob 85/95
Vgl auch; Veröff: SZ 68/209
- 3 Ob 254/99w
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 254/99w
Vgl auch
- 3 Ob 169/00z
Entscheidungstext OGH 26.01.2001 3 Ob 169/00z
- 3 Ob 79/02t
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 79/02t
Vgl auch; nur: Selbst ohne Anmeldung erhält ein Hypothekargläubiger das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe. (T1); Beisatz: Unter ausführlich begründeter Ablehnung der gegenteiligen Meinung von Angst in Angst, EO, § 210 Rz 7 jedenfalls für die Rechtslage vor der EO-Nov 2000. (T2); Beisatz: Dagegen sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, wenn der Zinsenrückstand weder aus dem öffentlichen Buch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. Wie aus § 214 Abs 1 EO zu schließen ist, kommt es dabei auf das Hauptbuch und die Akten desjenigen Versteigerungsverfahrens an, das zur Erzielung des zu verteilenden Erlöses geführt hat (SZ 68/209). (T3)
- 3 Ob 49/03g
Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 49/03g
nur T1; Beis ähnlich wie T2
- 3 Ob 256/02x
Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 256/02x
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt jedenfalls in Ansehung eines angemeldeten "restlichen Kapitalbetrags", selbst wenn die begehrten Zinsen(-rückstände und/oder Verzugszinsen) nicht ordnungsgemäß angemeldet oder nachgewiesen werden. (T4)
- 3 Ob 210/03h
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 210/03h
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
- 3 Ob 187/05d
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 187/05d
Auch; nur T1
- 3 Ob 283/05x
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 283/05x
Vgl auch; Beisatz: Ein Gläubiger darf nicht schlechter gestellt werden, wenn er seine Forderungen anmeldet, weshalb bei ungenügender Anmeldung nie weniger zugewiesen werden darf als sich ohne jegliche Anmeldung ergeben hätte. (T5)
- 3 Ob 228/07m
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 228/07m
Auch; Beis wie T3 nur: Dagegen sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, wenn der Zinsenrückstand weder aus dem öffentlichen Buch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. (T6); Beisatz: Hier: Berechnung der Zinsen aus dem Exekutionsakt und Grundbuch ersichtlich. (T7)
- 3 Ob 7/09i
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 7/09i
Vgl; Beisatz: Gemäß § 210 EO ist - sofern es sich nicht um den betriebenen Anspruch handelt - bei Einverleibung einer Festbetragshypothek eine Anmeldung dann erforderlich, wenn auch rückständige Zinsen berücksichtigt werden sollen und der Zinsenrückstand weder aus dem Hauptbuch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. (T8); Beisatz: Bei Unterbleiben der Anmeldung bzw nicht ausreichendem Nachweis ist der aus dem Grundbuch zu entnehmende Kapitalsbetrag zuzuweisen. (T9)
- 3 Ob 35/11k
Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 35/11k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003179
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0030OB00084_7700000_004