Begründung:
Gegenstand ist die Verteilung des Meistbots von S 463.500 aus der Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentumsanteils.
Das Erstgericht teilte in der bücherlichen Rangordnung im ersten Rang den zu C-LNr 17a einverleibten Pfandgläubigern Hubert W*****, Werner Z***** und Michaela H***** an Kapital S 283.025,04, an Verzugszinsen S 8.895,11 und im Range der Nebengebührensicherung S 50.000, zusammen daher S 341.920,15 zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung zu.
Der Revisionsrekurswerberin als nachrangig einverleibter Pfandgläubigerin wurden S 121.579,85 zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung zugeteilt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der zu C-LNr 17a einverleibten Pfandgläubiger Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass ihnen weitere S 62.894,85 (Kaufpreisrestraten 8/97 bis 8/99 a S 2.727,45 in Höhe der Differenz zwischen zuerkanntem Betrag und grundbücherlich sichergestellter Pfandforderung von S 354.815), insgesamt S 404.815 zur vollständigen Berichtigung der Forderung durch Barzahlung zugewiesen wurden, der Revisionsrekurswerberin hingegen nur S 58.685 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhänge, der zur Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.
Zur Begründung führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus: Gehe man von der unwidersprochenen Behauptung der Pfandgläubiger aus, dass entgegen Punkt III. des Notariatsaktes vom 23. 5. 1986 von der verpflichteten Partei keine Kaufpreisraten bezahlt wurden, dann ergebe sich für den Zeitraum 8/97 bis 8/99 - die Verpflichtung erlösche jedenfalls mit Zuschlag am 13. 8. 1999 - ein Betrag von S 68.186,25. Dieser Betrag könne allerdings nur - wie von den Revisionsrekurswerbern auch begehrt - in der Höhe der Differenz der ohnedies zuerkannten Beträge zu der grundbücherlich sichergestellten Pfandforderung berücksichtigt werden.Zur Begründung führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus: Gehe man von der unwidersprochenen Behauptung der Pfandgläubiger aus, dass entgegen Punkt römisch drei. des Notariatsaktes vom 23. 5. 1986 von der verpflichteten Partei keine Kaufpreisraten bezahlt wurden, dann ergebe sich für den Zeitraum 8/97 bis 8/99 - die Verpflichtung erlösche jedenfalls mit Zuschlag am 13. 8. 1999 - ein Betrag von S 68.186,25. Dieser Betrag könne allerdings nur - wie von den Revisionsrekurswerbern auch begehrt - in der Höhe der Differenz der ohnedies zuerkannten Beträge zu der grundbücherlich sichergestellten Pfandforderung berücksichtigt werden.
Der Revisionsrekurs der beigetretenen betreibenden Gläubigerin als nachrangig einverleibter Pfandgläubigerin ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig. Auch im Revisionsrekurs wird nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt.Der Revisionsrekurs der beigetretenen betreibenden Gläubigerin als nachrangig einverleibter Pfandgläubigerin ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig. Auch im Revisionsrekurs wird nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt.