Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner E v 3 Ob 59/90 (= EvBl 1990/132 = WoBl 1991/16 = MietSlg 42.432/18) das Problem behandelt, das dann entsteht, wenn der Exekutionsführung zur Hereinbringung von Geldforderungen auf anteiliges Liegenschaftseigentum mit Wohnungseigentum entgegensteht, dass bücherlich Ehegattenwohnungseigentum besteht und ein Ehegatte nach Scheidung der Ehe zwar bereits den Anspruch auf Einverleibung seines Eigentums am halben Mindestanteil des anderen Ehegatten besitzt, eine Verbücherung aber noch aussteht. In einem solchen Fall ist neben der Exekutionsführung auf den im Miteigentum stehenden Mindestanteil, verbunden mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums auch die Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO auf das Vermögensrecht des verpflichteten Ehegatten zulässig, wenn dieser bereits den Anspruch auf Übertragung des Eigentums am halben Mindestanteil des anderen durch Vertrag, allenfalls auch richterliche Entscheidung im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung des Vermögens erworben hat. Die Verwertung erfolgt dann durch Ermächtigung der betreibenden Partei nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechts, also auch des Anspruchs auf bücherliche Einverleibung des Eigentums. Diesen Weg hat die betreibende Partei im vorliegenden Fall aber nicht gewählt.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner E v 3 Ob 59/90 (= EvBl 1990/132 = WoBl 1991/16 = MietSlg 42.432/18) das Problem behandelt, das dann entsteht, wenn der Exekutionsführung zur Hereinbringung von Geldforderungen auf anteiliges Liegenschaftseigentum mit Wohnungseigentum entgegensteht, dass bücherlich Ehegattenwohnungseigentum besteht und ein Ehegatte nach Scheidung der Ehe zwar bereits den Anspruch auf Einverleibung seines Eigentums am halben Mindestanteil des anderen Ehegatten besitzt, eine Verbücherung aber noch aussteht. In einem solchen Fall ist neben der Exekutionsführung auf den im Miteigentum stehenden Mindestanteil, verbunden mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums auch die Exekutionsführung nach den Paragraphen 331, ff EO auf das Vermögensrecht des verpflichteten Ehegatten zulässig, wenn dieser bereits den Anspruch auf Übertragung des Eigentums am halben Mindestanteil des anderen durch Vertrag, allenfalls auch richterliche Entscheidung im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung des Vermögens erworben hat. Die Verwertung erfolgt dann durch Ermächtigung der betreibenden Partei nach Paragraph 333, EO zur Geltendmachung des Gesamtrechts, also auch des Anspruchs auf bücherliche Einverleibung des Eigentums. Diesen Weg hat die betreibende Partei im vorliegenden Fall aber nicht gewählt.
Die betreibende Partei hat auf Grund der nach § 13 Abs 3 WEG 2002 geführten Exekution zur Hereinbringung der ihr gegen die Verpflichtete zustehenden Geldforderung die Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils bewilligt erhalten. Diese hat das Erstgericht gemäß § 137 Abs 1 EO bei dem betreffenden Liegenschaftsanteil bücherlich angemerkt, was gemäß § 138 Abs 1 EO zur Folge hat, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann und dass der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, im Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus dem Versteigerungserlös allen Personen vorgeht, welche erst später bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Versteigerung dieser Liegenschaft erwirken. Die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu Gunsten der betreibenden Partei ist zu TZ 12.955/2002 angemerkt, die Revisionsrekurswerberin erhielt ihr Pfandrecht erst zu TZ 8528/2003 einverleibt. Sie geht der betreibenden Partei daher im bücherlichen Rang nach und muss akzeptieren, dass der infolge Wegfalls des Anspruchs des geschiedenen Ehegatten der Verpflichteten auf Ausfolgung des halben Versteigerungserlöses entsprechend vergrößerte Meistbotsrest der betreibenden Gläubigerin zur (teilweisen) Befriedigung ihrer Forderung, zu deren Hereinbringung das Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt worden war, zugewiesen wird. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass die Verbücherung des Scheidungsvergleichs, die die Eigentümerstellung der Verpflichteten am gesamten Mindestanteil zur Folge hatte, bereits zu TZ 8414/2003, also gleichfalls vor Einverleibung des Pfandrechts der Revisionsrekurswerberin erfolgte. Es ist schwer verständlich, warum der Wegfall des Anspruchs des zweiten Miteigentümers am Mindestanteil der im bücherlichen Rang der der betreibenden Partei nachgehenden Pfandgläubigerin die gleichfalls nur einen Anspruch gegen die Verpflichtete und nicht gegen den Ehegatten hat, zufallen soll und nicht der vorrangigen betreibenden Partei.Die betreibende Partei hat auf Grund der nach Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002 geführten Exekution zur Hereinbringung der ihr gegen die Verpflichtete zustehenden Geldforderung die Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils bewilligt erhalten. Diese hat das Erstgericht gemäß Paragraph 137, Absatz eins, EO bei dem betreffenden Liegenschaftsanteil bücherlich angemerkt, was gemäß Paragraph 138, Absatz eins, EO zur Folge hat, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann und dass der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, im Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus dem Versteigerungserlös allen Personen vorgeht, welche erst später bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Versteigerung dieser Liegenschaft erwirken. Die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu Gunsten der betreibenden Partei ist zu TZ 12.955 aus 2002, angemerkt, die Revisionsrekurswerberin erhielt ihr Pfandrecht erst zu TZ 8528 aus 2003, einverleibt. Sie geht der betreibenden Partei daher im bücherlichen Rang nach und muss akzeptieren, dass der infolge Wegfalls des Anspruchs des geschiedenen Ehegatten der Verpflichteten auf Ausfolgung des halben Versteigerungserlöses entsprechend vergrößerte Meistbotsrest der betreibenden Gläubigerin zur (teilweisen) Befriedigung ihrer Forderung, zu deren Hereinbringung das Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt worden war, zugewiesen wird. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass die Verbücherung des Scheidungsvergleichs, die die Eigentümerstellung der Verpflichteten am gesamten Mindestanteil zur Folge hatte, bereits zu TZ 8414 aus 2003,, also gleichfalls vor Einverleibung des Pfandrechts der Revisionsrekurswerberin erfolgte. Es ist schwer verständlich, warum der Wegfall des Anspruchs des zweiten Miteigentümers am Mindestanteil der im bücherlichen Rang der der betreibenden Partei nachgehenden Pfandgläubigerin die gleichfalls nur einen Anspruch gegen die Verpflichtete und nicht gegen den Ehegatten hat, zufallen soll und nicht der vorrangigen betreibenden Partei.
Es vermögen aber auch die von der Revisionsrekurswerberin vorgetragenen Argumente gegen die Zuweisung auf Grund der vom Rekursgericht als ausreichend beurteilten Forderungsanmeldung der Hypothekargläubigerin Bank A nicht zu überzeugen. Auf die Frage, ob die Anmeldung der Bank A den Anforderungen des § 210 Abs 1 EO und den hiezu von der Rsp entwickelten Grundsätzen entspricht, braucht hier ebenso wenig eingegangen zu werden, wie auf die Frage, ob die in § 211 Abs 5 EO für den Nachweis von Bestand und Höhe einer Höchstbetragshypothek normierten Anforderungen auch bei einem hier zu behandelnden Festbetragspfandrecht analog heranzuziehen sind (so Angst in Angst § 10 EO Rz 12), weil die von der Bank A beantragten und vom Rekursgericht zugewiesenen Kapitalbeträge (einschließlich kapitalisierter Zinsen) jedenfalls in den aus dem Grundbuch ersichtlichen Kapitalbeträgen der Festbetragshypotheken Deckung finden, die die Bank A auch ohne Anmeldung zugewiesen erhalten hätte. Ein Gläubiger darf nicht schlechter gestellt werden, wenn er seine Forderungen anmeldet, weshalb bei ungenügender Anmeldung nie weniger zugewiesen werden darf als sich ohne jegliche Anmeldung ergeben hätte (3 Ob 85/95 = SZ 68/209 = RZ 1996/40 = RdW 1996, 265 mwN; RIS-Justiz RS0003179; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner §§ 210 f EO Rz 27; aA Angst aaO Rz 6).Es vermögen aber auch die von der Revisionsrekurswerberin vorgetragenen Argumente gegen die Zuweisung auf Grund der vom Rekursgericht als ausreichend beurteilten Forderungsanmeldung der Hypothekargläubigerin Bank A nicht zu überzeugen. Auf die Frage, ob die Anmeldung der Bank A den Anforderungen des Paragraph 210, Absatz eins, EO und den hiezu von der Rsp entwickelten Grundsätzen entspricht, braucht hier ebenso wenig eingegangen zu werden, wie auf die Frage, ob die in Paragraph 211, Absatz 5, EO für den Nachweis von Bestand und Höhe einer Höchstbetragshypothek normierten Anforderungen auch bei einem hier zu behandelnden Festbetragspfandrecht analog heranzuziehen sind (so Angst in Angst Paragraph 10, EO Rz 12), weil die von der Bank A beantragten und vom Rekursgericht zugewiesenen Kapitalbeträge (einschließlich kapitalisierter Zinsen) jedenfalls in den aus dem Grundbuch ersichtlichen Kapitalbeträgen der Festbetragshypotheken Deckung finden, die die Bank A auch ohne Anmeldung zugewiesen erhalten hätte. Ein Gläubiger darf nicht schlechter gestellt werden, wenn er seine Forderungen anmeldet, weshalb bei ungenügender Anmeldung nie weniger zugewiesen werden darf als sich ohne jegliche Anmeldung ergeben hätte (3 Ob 85/95 = SZ 68/209 = RZ 1996/40 = RdW 1996, 265 mwN; RIS-Justiz RS0003179; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner Paragraphen 210, f EO Rz 27; aA Angst aaO Rz 6).
Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass streitige Tatsachen im Verteilungsbeschluss nicht festgestellt werden dürfen, auch wenn sie sich und damit die Gründe des Widerspruchs mit den Mittels des Exekutionsverfahrens klären ließen, also die zur Entscheidung hinreichenden Beweise in der Verteilungstagsatzung aufgenommen werden könnten (3 Ob 26/88 = JBl 1988, 796 = ÖBA 1989, 322 ua; zuletzt 3 Ob 187/05d; RIS-Justiz RS0003256). Das Rekursgericht musste daher die Revisionsrekurswerberin und die betreibende Partei mit ihrem Widerspruch mangels Berücksichtigung weiterer Tilgungszahlungen der Verpflichteten auf den Rechtsweg verweisen.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.