Der von der Masseverwalterin gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Aus § 210 EO ergibt sich, daß Ansprüche auf das Meistbot vor oder spätestens bei der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung angemeldet und die zum Nachweis der Ansprüche dienenden Urkunden, falls sie sich nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei dieser Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden müssen und daß die Anmeldung und der Nachweis der Ansprüche nur unterbleiben kann, wenn sie aus dem Grundbuch oder den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet hervorgehen. Wie aus § 214 Abs 1 EO zu schließen ist, kommt es dabei auf das Hauptbuch und die Akten desjenigen Versteigerungsverfahrens an, das zur Erzielung des zu verteilenden Erlöses geführt hat (Heller/Berger/Stix II 1437). Bei den Versteigerungsakten ist aber offensichtlich nur an Ansprüche gedacht, die den Gegenstand des entsprechenden Versteigerungsverfahrens bilden, also Ansprüche eines betreibenden Gläubigers. Ansprüche anderer Gläubiger sind daher ohne Anmeldung nur zu berücksichtigen, wenn sie aus dem Hauptbuch des Grundbuchs hervorgehen. Nicht pfandrechtlich sichergestellte und auch nicht betriebene Ansprüche müssen daher immer angemeldet werden (vgl Heller/Berger/Stix II 1440).Aus Paragraph 210, EO ergibt sich, daß Ansprüche auf das Meistbot vor oder spätestens bei der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung angemeldet und die zum Nachweis der Ansprüche dienenden Urkunden, falls sie sich nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei dieser Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden müssen und daß die Anmeldung und der Nachweis der Ansprüche nur unterbleiben kann, wenn sie aus dem Grundbuch oder den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet hervorgehen. Wie aus Paragraph 214, Absatz eins, EO zu schließen ist, kommt es dabei auf das Hauptbuch und die Akten desjenigen Versteigerungsverfahrens an, das zur Erzielung des zu verteilenden Erlöses geführt hat (Heller/Berger/Stix römisch zwei 1437). Bei den Versteigerungsakten ist aber offensichtlich nur an Ansprüche gedacht, die den Gegenstand des entsprechenden Versteigerungsverfahrens bilden, also Ansprüche eines betreibenden Gläubigers. Ansprüche anderer Gläubiger sind daher ohne Anmeldung nur zu berücksichtigen, wenn sie aus dem Hauptbuch des Grundbuchs hervorgehen. Nicht pfandrechtlich sichergestellte und auch nicht betriebene Ansprüche müssen daher immer angemeldet werden vergleiche Heller/Berger/Stix römisch zwei 1440).
Aus dem Gesagten folgt, daß im Revisionsrekurs zu Unrecht geltend gemacht wird, die Vorinstanzen hätten die aus Anlaß der Versteigerung zu entrichtende Umsatzsteuer aus dem Meistbot zuweisen müssen. Diese Umsatzsteuer gehört zwar zu den Kosten der Verwertung der Sondermasse, die gemäß § 49 Abs 1 KO das Vorrecht vor den Absonderungsgläubigern genießen (SZ 62/81 und SZ 59/85 jeweils mwN; Schumacher in JBl 1988, 440). Sie können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens bei der Verteilungstagsatzung angemeldet wurden. Dem wurde hier nicht entsprochen, weil die Masseverwalterin die Zuweisung von Kosten wegen der zu entrichtenden Umsatzsteuer erstmals - im übrigen, ohne einen bestimmten Betrag anzugeben - in dem gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs begehrte. Diese Anmeldung war nicht nur verspätet, sondern es stand ihr auch das Neuerungsverbot entgegen.Aus dem Gesagten folgt, daß im Revisionsrekurs zu Unrecht geltend gemacht wird, die Vorinstanzen hätten die aus Anlaß der Versteigerung zu entrichtende Umsatzsteuer aus dem Meistbot zuweisen müssen. Diese Umsatzsteuer gehört zwar zu den Kosten der Verwertung der Sondermasse, die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, KO das Vorrecht vor den Absonderungsgläubigern genießen (SZ 62/81 und SZ 59/85 jeweils mwN; Schumacher in JBl 1988, 440). Sie können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens bei der Verteilungstagsatzung angemeldet wurden. Dem wurde hier nicht entsprochen, weil die Masseverwalterin die Zuweisung von Kosten wegen der zu entrichtenden Umsatzsteuer erstmals - im übrigen, ohne einen bestimmten Betrag anzugeben - in dem gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs begehrte. Diese Anmeldung war nicht nur verspätet, sondern es stand ihr auch das Neuerungsverbot entgegen.
Rechtzeitig angemeldet wurden hingegen die Ansprüche auf Ersatz von Kosten der Verwaltung und Verwertung der Liegenschaft, denen gemäß § 49 Abs 1 KO ein Vorzugsrecht zukommt. Das Rekursgericht hat die Zuweisung dieser Kosten zunächst mit der Begründung abgelehnt, daß sie nicht als Vorzugsposten angemeldet worden seien. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Weder im § 210 noch im § 211 Abs 1 EO, in dem mehrere Vorschriften über die Anmeldung enthalten sind, wird erwähnt, daß der Rang des angemeldeten Anspruchs anzugeben ist. Dies geschieht im § 211 Abs 3 EO nur für Forderungen, die auf nicht verbücherten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, und findet in diesen Fällen die Rechtfertigung in der Erwägung, daß sonst die Bestimmung des Ranges nicht möglich wäre. Wegen dieser Besonderheit kann die Vorschrift aber nicht auf andere Ansprüche ausgedehnt werden. Dem entspricht auch, daß auf verbücherten Liegenschaften pfandrechtlich sichergestellte Forderungen auch ohne Anmeldung in dem aus dem Hauptbuch sich ergebenden Rang zu berücksichtigen sind. Da ein Gläubiger nicht schlechter gestellt werden darf, wenn er die Forderungen anmeldet (vgl RZ 1989/7 mwN), kann es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er in der Anmeldung den Rang nicht angibt. Es besteht kein Grund, in diesem Punkt die Anmeldung einer Forderung, die nur aufgrund eines Vorzugsrechtes zugewiesen werden kann, anders als eine pfandrechtlich sichergestellte Forderung zu behandeln. Etwas anderes muß nur gelten, wenn eine solche Forderung auch pfandrechtlich sichergestellt ist. Will der Gläubiger in einem solchen Fall das Vorzugsrecht geltend machen, muß er dies spätestens bei der Verteilungstagsatzung erklären (vgl RZ 1935, 59; ZBl 1930/197), weil sonst darauf nur im Rang des Pfandrechts Bedacht genommen wird. Nur diesen Fall haben die vom Rekursgericht bezogenen Ausführungen von Heller/Berger/Stix (II 1440 f und 1443) zum Gegenstand, weshalb hieraus für seine Ansicht nichts zu gewinnen ist.Rechtzeitig angemeldet wurden hingegen die Ansprüche auf Ersatz von Kosten der Verwaltung und Verwertung der Liegenschaft, denen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, KO ein Vorzugsrecht zukommt. Das Rekursgericht hat die Zuweisung dieser Kosten zunächst mit der Begründung abgelehnt, daß sie nicht als Vorzugsposten angemeldet worden seien. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Weder im Paragraph 210, noch im Paragraph 211, Absatz eins, EO, in dem mehrere Vorschriften über die Anmeldung enthalten sind, wird erwähnt, daß der Rang des angemeldeten Anspruchs anzugeben ist. Dies geschieht im Paragraph 211, Absatz 3, EO nur für Forderungen, die auf nicht verbücherten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, und findet in diesen Fällen die Rechtfertigung in der Erwägung, daß sonst die Bestimmung des Ranges nicht möglich wäre. Wegen dieser Besonderheit kann die Vorschrift aber nicht auf andere Ansprüche ausgedehnt werden. Dem entspricht auch, daß auf verbücherten Liegenschaften pfandrechtlich sichergestellte Forderungen auch ohne Anmeldung in dem aus dem Hauptbuch sich ergebenden Rang zu berücksichtigen sind. Da ein Gläubiger nicht schlechter gestellt werden darf, wenn er die Forderungen anmeldet vergleiche RZ 1989/7 mwN), kann es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er in der Anmeldung den Rang nicht angibt. Es besteht kein Grund, in diesem Punkt die Anmeldung einer Forderung, die nur aufgrund eines Vorzugsrechtes zugewiesen werden kann, anders als eine pfandrechtlich sichergestellte Forderung zu behandeln. Etwas anderes muß nur gelten, wenn eine solche Forderung auch pfandrechtlich sichergestellt ist. Will der Gläubiger in einem solchen Fall das Vorzugsrecht geltend machen, muß er dies spätestens bei der Verteilungstagsatzung erklären vergleiche RZ 1935, 59; ZBl 1930/197), weil sonst darauf nur im Rang des Pfandrechts Bedacht genommen wird. Nur diesen Fall haben die vom Rekursgericht bezogenen Ausführungen von Heller/Berger/Stix (römisch zwei 1440 f und 1443) zum Gegenstand, weshalb hieraus für seine Ansicht nichts zu gewinnen ist.
Kommt für eine angemeldete Forderung nur ein Rang in Betracht, so schadet es daher nicht, wenn dieser in der Anmeldung nicht genannt wird. Hier ging nun aus der Anmeldung eindeutig hervor, daß der Ersatz von Kosten im Sinn des § 49 Abs 1 KO begehrt wird. Bei den Kosten der Verwaltung erkannte aber schon das Rekursgericht richtig, daß zu deren Nachweis die vorgelegte Aufstellung nicht genügte, sondern daß hiefür die Belege, also vor allem Rechnungen und Zahlungsnachweise, in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden hätten müssen (JBl 1989, 389 = RZ 1989/50). Geschieht dies nicht, so hat eine Zuweisung zu unterbleiben, auch wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wurde (JBl 1989, 389 = RZ 1989/50 mwN). Es ist daher ohne Bedeutung, daß nach dem Inhalt des über die Verteilungstagsatzung errichteten Protokolls über die angemeldeten Kosten der Verwaltung nicht verhandelt wurde, weil eine Zuweisung auf keinen Fall in Betracht kommt.Kommt für eine angemeldete Forderung nur ein Rang in Betracht, so schadet es daher nicht, wenn dieser in der Anmeldung nicht genannt wird. Hier ging nun aus der Anmeldung eindeutig hervor, daß der Ersatz von Kosten im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, KO begehrt wird. Bei den Kosten der Verwaltung erkannte aber schon das Rekursgericht richtig, daß zu deren Nachweis die vorgelegte Aufstellung nicht genügte, sondern daß hiefür die Belege, also vor allem Rechnungen und Zahlungsnachweise, in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden hätten müssen (JBl 1989, 389 = RZ 1989/50). Geschieht dies nicht, so hat eine Zuweisung zu unterbleiben, auch wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wurde (JBl 1989, 389 = RZ 1989/50 mwN). Es ist daher ohne Bedeutung, daß nach dem Inhalt des über die Verteilungstagsatzung errichteten Protokolls über die angemeldeten Kosten der Verwaltung nicht verhandelt wurde, weil eine Zuweisung auf keinen Fall in Betracht kommt.
Etwas anderes gilt aber für die ebenfalls angemeldeten Kosten der Beteiligung am Versteigerungsverfahren, die zu den im § 49 Abs 1 KO genannten Kosten der Verwertung der Sondermasse gehören. Der Oberste Gerichtshof ist hiezu entgegen dem Rekursgericht der Meinung, daß ihnen nach dieser Gesetzesstelle das Vorzugsrecht unabhängig davon zukommt, ob der Masseverwalter die Versteigerung beantragt hat oder ob er gemäß § 119 Abs 4 KO in das bereits anhängige Zwangsversteigerungsverfahren als betreibender Gläubiger eingetreten ist, weil sich dem § 49 Abs 1 KO eine Einschränkung in diese Richtung nicht entnehmen läßt. Entscheidend ist nur, ob die Kosten im Zusammenhang mit der Verwertung der Sondermasse entstanden sind; auf die Stellung, die der Masseverwalter in dem Verfahren hatte, kann es hingegen nicht ankommen. Es läßt sich nämlich kein Grund dafür finden, die Kosten des Masseverwalters anders zu behandeln, wenn er als betreibender Gläubiger einschreitet, wie wenn er dies bloß anstelle des - insoweit nicht prozeßfähigen - Gemeinschuldners tut. Auch in diesem Fall ist er nicht allein gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, sondern handelt auch im Interesse der Konkursgläubiger, weshalb sein Anspruch auf Kostenersatz nicht davon abhängt, ob der Gemeinschuldner als Verpflichteter einen solchen Anspruch gehabt hätte. Für diese Ansicht spricht deutlich § 125 Abs 4 KO, weil dort nur von der Festsetzung der Kosten die Rede ist, die der Masseverwalter anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses zu beanspruchen hat, ohne daß darauf abgestellt würde, in welcher Stellung er sich am Verfahren beteiligt. Damit ist allerdings noch nichts zur Frage gesagt, welche Kosten dem Masseverwalter im Einzelfall zustehen.Etwas anderes gilt aber für die ebenfalls angemeldeten Kosten der Beteiligung am Versteigerungsverfahren, die zu den im Paragraph 49, Absatz eins, KO genannten Kosten der Verwertung der Sondermasse gehören. Der Oberste Gerichtshof ist hiezu entgegen dem Rekursgericht der Meinung, daß ihnen nach dieser Gesetzesstelle das Vorzugsrecht unabhängig davon zukommt, ob der Masseverwalter die Versteigerung beantragt hat oder ob er gemäß Paragraph 119, Absatz 4, KO in das bereits anhängige Zwangsversteigerungsverfahren als betreibender Gläubiger eingetreten ist, weil sich dem Paragraph 49, Absatz eins, KO eine Einschränkung in diese Richtung nicht entnehmen läßt. Entscheidend ist nur, ob die Kosten im Zusammenhang mit der Verwertung der Sondermasse entstanden sind; auf die Stellung, die der Masseverwalter in dem Verfahren hatte, kann es hingegen nicht ankommen. Es läßt sich nämlich kein Grund dafür finden, die Kosten des Masseverwalters anders zu behandeln, wenn er als betreibender Gläubiger einschreitet, wie wenn er dies bloß anstelle des - insoweit nicht prozeßfähigen - Gemeinschuldners tut. Auch in diesem Fall ist er nicht allein gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, sondern handelt auch im Interesse der Konkursgläubiger, weshalb sein Anspruch auf Kostenersatz nicht davon abhängt, ob der Gemeinschuldner als Verpflichteter einen solchen Anspruch gehabt hätte. Für diese Ansicht spricht deutlich Paragraph 125, Absatz 4, KO, weil dort nur von der Festsetzung der Kosten die Rede ist, die der Masseverwalter anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses zu beanspruchen hat, ohne daß darauf abgestellt würde, in welcher Stellung er sich am Verfahren beteiligt. Damit ist allerdings noch nichts zur Frage gesagt, welche Kosten dem Masseverwalter im Einzelfall zustehen.
Die angemeldeten Kosten der Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren mußten nicht urkundlich nachgewiesen werden, weil die Beteiligung aus den Exekutionsakten hervorgeht (vgl SZ 10/85). Es hätte allerdings darüber verhandelt werden müssen (JUS Z 1217). Da dies nach dem Inhalt des über die Verteilungstagsatzung aufgenommenen Protokolls nicht geschah, müssen die Beschlüsse der Vorinstanzen in diesem Punkt zur Ergänzung des Verfahrens aufgehoben werden.Die angemeldeten Kosten der Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren mußten nicht urkundlich nachgewiesen werden, weil die Beteiligung aus den Exekutionsakten hervorgeht vergleiche SZ 10/85). Es hätte allerdings darüber verhandelt werden müssen (JUS Ziffer 1217,). Da dies nach dem Inhalt des über die Verteilungstagsatzung aufgenommenen Protokolls nicht geschah, müssen die Beschlüsse der Vorinstanzen in diesem Punkt zur Ergänzung des Verfahrens aufgehoben werden.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO sowie auf § 125 Abs 4 KO, aus dem hervorgeht, daß dem Masseverwalter - abweichend von den Grundsätzen des Judikats 201 - auch für die Beteiligung an der Verteilung des Erlöses der Sondermasse Kosten zugesprochen werden können.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO sowie auf Paragraph 125, Absatz 4, KO, aus dem hervorgeht, daß dem Masseverwalter - abweichend von den Grundsätzen des Judikats 201 - auch für die Beteiligung an der Verteilung des Erlöses der Sondermasse Kosten zugesprochen werden können.