Aus § 210 EO ergibt sich, dass Ansprüche auf das Meistbot (14 Tage) vor oder spätestens bei der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung angemeldet und die zum Nachweis der Ansprüche dienenden Urkunden, falls sie sich nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei dieser Tagsatzung in Urschrift oder Abschrift vorgelegt werden müssen und dass die Anmeldung und der Nachweis der Ansprüche nur unterbleiben kann, wenn sie aus dem Grundbuch oder den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet hervorgehen. Ansprüche nicht betreibender Gläubiger sind daher ohne Anmeldung nur zu berücksichtigen, wenn sie aus dem Hauptbuch des Grundbuchs hervorgehen (3 Ob 85/95 = SZ 68/209 mwN; Angst in Angst, § 210 EO Rz 6 mwN zur Rsp). Zur Zuweisung der zu Gunsten der Pfandgläubigerin im Rahmen ihrer eingetragenen Festbetragshypotheken liegenden Kapitalsbetrags hätte es daher nicht einmal einer Anmeldung bedurft. Der darüber hinaus vom Rekursgericht zugewiesene Zinsenbetrag wurde aber - ohne vom Obersten Gerichtshof zwecks Wahrung der Rechtssicherheit auch im Einzelfall aufzugreifender Fehlbeurteilung - vom Rekursgericht aus den von der Pfandgläubigerin mit der Anmeldung vorgelegten Urkunden abgeleitet. Die von der betreibenden Gläubigerin aufgeworfene Frage, ob die (allfällige) Rechtswidrigkeit der Pfandrechtseinverleibung im Meistbotsverteilungsverfahren wahrzunehmen sei, stellt sich daher in dieser Form nicht.Aus Paragraph 210, EO ergibt sich, dass Ansprüche auf das Meistbot (14 Tage) vor oder spätestens bei der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung angemeldet und die zum Nachweis der Ansprüche dienenden Urkunden, falls sie sich nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei dieser Tagsatzung in Urschrift oder Abschrift vorgelegt werden müssen und dass die Anmeldung und der Nachweis der Ansprüche nur unterbleiben kann, wenn sie aus dem Grundbuch oder den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet hervorgehen. Ansprüche nicht betreibender Gläubiger sind daher ohne Anmeldung nur zu berücksichtigen, wenn sie aus dem Hauptbuch des Grundbuchs hervorgehen (3 Ob 85/95 = SZ 68/209 mwN; Angst in Angst, Paragraph 210, EO Rz 6 mwN zur Rsp). Zur Zuweisung der zu Gunsten der Pfandgläubigerin im Rahmen ihrer eingetragenen Festbetragshypotheken liegenden Kapitalsbetrags hätte es daher nicht einmal einer Anmeldung bedurft. Der darüber hinaus vom Rekursgericht zugewiesene Zinsenbetrag wurde aber - ohne vom Obersten Gerichtshof zwecks Wahrung der Rechtssicherheit auch im Einzelfall aufzugreifender Fehlbeurteilung - vom Rekursgericht aus den von der Pfandgläubigerin mit der Anmeldung vorgelegten Urkunden abgeleitet. Die von der betreibenden Gläubigerin aufgeworfene Frage, ob die (allfällige) Rechtswidrigkeit der Pfandrechtseinverleibung im Meistbotsverteilungsverfahren wahrzunehmen sei, stellt sich daher in dieser Form nicht.
Gleiches gilt auch für die weitere als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO bezeichnete Frage des Nachweises des Forderungsübergangs auf die Pfandgläubigerin: Dieser wurde auf Grund einer mit der Anmeldung im Übrigen auch vorgelegten Zessionsurkunde im Grundbuch eingetragen, die Rechtszuständigkeit der Pfandgläubigerin ergibt sich somit ebenfalls aus dem Hauptbuch.Gleiches gilt auch für die weitere als erheblich iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bezeichnete Frage des Nachweises des Forderungsübergangs auf die Pfandgläubigerin: Dieser wurde auf Grund einer mit der Anmeldung im Übrigen auch vorgelegten Zessionsurkunde im Grundbuch eingetragen, die Rechtszuständigkeit der Pfandgläubigerin ergibt sich somit ebenfalls aus dem Hauptbuch.
Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass streitige Tatsachen im Verteilungsbeschluss auch dann nicht festgestellt werden dürfen, wenn sie sich und damit die Gründe des Widerspruchs mit den Mitteln des Exekutionsverfahrens klären ließen, also die zur Entscheidung hinreichenden Beweise in der Verteilungstagsatzung aufgenommen werden könnten (3 Ob 26/88 = JBl 1988, 796 = ÖBA 1989, 322 ua; RIS-Justiz RS0003256). Das Rekursgericht musste daher die betreibende Partei mit ihrem Widerspruch mangels Berücksichtigung weiterer Tilgungszahlungen des Verpflichteten auf den Rechtsweg verweisen. Es hat darüber hinaus die (implizite) Bestreitung der Richtigkeit der von der Pfandgläubigerin vorgelegten Urkunden berücksichtigt.
Was schließlich den Einwand der betreibenden Partei anlangt, für die ersten beiden Quartale des Jahres 1997 zugesprochene rückständige Zinsen seien verjährt, ist darauf zu verweisen, dass ausgehend von den von der Pfandgläubigerin vorgelegten Urkunden zum Nachweis der angemeldeten Forderung jedenfalls 5,75 % Zinsen vom aushaftenden Kapital zu leisten sind, und der Verpflichtete in den letzten drei Jahren vor Versteigerung und Zuschlagserteilung weder Kapital noch Zinsen leistete. Die aus den letzten drei Jahren vor Zuschlagserteilung rückständigen Zinsen (berechnet auch nur von jenem vom Rekursgericht - in unbedenklicher Weise - als jedenfalls aushaftend und pfandrechtlich sichergestellt angesehenen 1,332.152,40 S an Kapital) übersteigen bei weitem die von der Revisionsrekurswerberin beanstandeten 38.299,38 S sowie die gleichfalls kritisierte Ausschaltung eines fraglichen Tilgungsbetrags von 129.150 S. Die im Zusammenhang mit den verjährten Zinsen sowie der unberücksichtigten Tilgungszahlung aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich daher in Wahrheit nicht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).