Der Rekurswerber wendet sich mit Recht gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, der Übergang der Forderung auf ihn müsse durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Maßgebend ist hier der § 210 EO. Danach sind die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen bei der Ladung aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweise ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich dieselben nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen.Der Rekurswerber wendet sich mit Recht gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, der Übergang der Forderung auf ihn müsse durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Maßgebend ist hier der Paragraph 210, EO. Danach sind die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen bei der Ladung aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweise ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich dieselben nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen.
Nach der angeführten Bestimmung sind die Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen; es ist kein Grund zu erkennen, warum für den Nachweis eines Forderungsüberganges, auf den eine angemeldete Forderung gegründet wird, anderes gelten soll. Wohl ergibt sich aus § 9 EO, daß der Nachweis des Überganges des im Exekutionstitel beurkundeten Anspruches auf eine andere Person nur durch öffentliche oder durch öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht werden kann. Diese Bestimmung gilt aber bloß für die Bewilligung der Exekution und es besteht kein Anlaß, sie auf die Verteilung des Meistbots auszudehnen. Für die Exekutionsbewilligung gilt nämlich allgemein der Grundsatz, daß der Anspruch durch einen Exekutionstitel und somit durch eine öffentliche oder eine ihr gleichgestellte Urkunde nachgewiesen werden muß. Es ist daher nur folgerichtig, daß im Gesetz auch für den Übergang des betriebenen Anspruchs der Nachweis durch eine qualifizierte Urkunde verlangt wird. Im Meistbotsverteilungsverfahren muß hingegen der Anspruch nicht durch eine qualifizierte Urkunde nachgewiesen werden und es wäre daher nicht gerechtfertigt, gerade für den Übergang des Anspruchs einen solchen Nachweis zu verlangen.Nach der angeführten Bestimmung sind die Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen; es ist kein Grund zu erkennen, warum für den Nachweis eines Forderungsüberganges, auf den eine angemeldete Forderung gegründet wird, anderes gelten soll. Wohl ergibt sich aus Paragraph 9, EO, daß der Nachweis des Überganges des im Exekutionstitel beurkundeten Anspruches auf eine andere Person nur durch öffentliche oder durch öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht werden kann. Diese Bestimmung gilt aber bloß für die Bewilligung der Exekution und es besteht kein Anlaß, sie auf die Verteilung des Meistbots auszudehnen. Für die Exekutionsbewilligung gilt nämlich allgemein der Grundsatz, daß der Anspruch durch einen Exekutionstitel und somit durch eine öffentliche oder eine ihr gleichgestellte Urkunde nachgewiesen werden muß. Es ist daher nur folgerichtig, daß im Gesetz auch für den Übergang des betriebenen Anspruchs der Nachweis durch eine qualifizierte Urkunde verlangt wird. Im Meistbotsverteilungsverfahren muß hingegen der Anspruch nicht durch eine qualifizierte Urkunde nachgewiesen werden und es wäre daher nicht gerechtfertigt, gerade für den Übergang des Anspruchs einen solchen Nachweis zu verlangen.
Der Oberste Gerichtshof hat allerdings in der Entscheidung SZ 19/61 für den Nachweis des Forderungsüberganges bei Einlösung von Zinsen die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde verlangt. In der Entscheidung JBl 1978, 316 hat er aber - übrigens ebenfalls im Zusammenhang mit der von einem Bürgen zur Meistbotsverteilung angemeldeten Forderung - hervorgehoben, daß an das Erfordernis des urkundlichen Nachweises im Sinn des § 210 EO nicht jene Anforderungen zu stellen sind, wie sie das Grundbuchsgesetz für bücherliche Eintragungen vorschreibe (wobei damals allerdings eine öffentlich beglaubigte Urkunde vorlag). Die vom RekursgerichtDer Oberste Gerichtshof hat allerdings in der Entscheidung SZ 19/61 für den Nachweis des Forderungsüberganges bei Einlösung von Zinsen die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde verlangt. In der Entscheidung JBl 1978, 316 hat er aber - übrigens ebenfalls im Zusammenhang mit der von einem Bürgen zur Meistbotsverteilung angemeldeten Forderung - hervorgehoben, daß an das Erfordernis des urkundlichen Nachweises im Sinn des Paragraph 210, EO nicht jene Anforderungen zu stellen sind, wie sie das Grundbuchsgesetz für bücherliche Eintragungen vorschreibe (wobei damals allerdings eine öffentlich beglaubigte Urkunde vorlag). Die vom Rekursgericht
zitierten Entscheidungen 2 Ob 69/36 (gemeint wohl 2 Ob 869/36 =
SZ 18/180) und 3 Ob 152/60 (= EvBl 1960/233) betrafen die Bewilligung und die ihr allenfalls vergleichbare Fortführung (aM hiezu Heller-Berger-Stix I 362 und 365 f) der Exekution; es ist daraus für die Meistbotsverteilung nichts zu gewinnen. Im Verfahren über die Verteilung des Meistbotes ist somit zum Nachweis des Übergangs einer im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellten Forderung auf eine vom Buchberechtigten verschiedene Person weder eine öffentliche noch eine öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich. Die vom Rekurswerber vorgelegten Urkunden reichen daher aus.SZ 18/180) und 3 Ob 152/60 (= EvBl 1960/233) betrafen die Bewilligung und die ihr allenfalls vergleichbare Fortführung (aM hiezu Heller-Berger-Stix römisch eins 362 und 365 f) der Exekution; es ist daraus für die Meistbotsverteilung nichts zu gewinnen. Im Verfahren über die Verteilung des Meistbotes ist somit zum Nachweis des Übergangs einer im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellten Forderung auf eine vom Buchberechtigten verschiedene Person weder eine öffentliche noch eine öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich. Die vom Rekurswerber vorgelegten Urkunden reichen daher aus.
Hängt die Berücksichtigung einer zur Meistbotsverteilung angemeldeten Forderung davon ab, ob der Bestand oder der Rechtsübergang durch Urkunden nachgewiesen wird, so muß das Exekutionsgericht von Amts wegen prüfen, ob der Nachweis erbracht ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerspruch erhoben wurde. Ist der Nachweis auf Grund der vom Anmeldenden vorgelegten Urkunden als erbracht anzusehen, so ist die Forderung nach Maßgabe der Verteilungsmasse durch Zuweisung zu berücksichtigen. Ein Widerspruch ist in diesem Zusammenhang nur notwendig, wenn damit geltend gemacht wird, daß der Inhalt der Urkunden unrichtig ist. Wird kein Einverständnis erzielt (vgl. § 213 Abs 2 EO), so hängt in einem solchen Fall die Entscheidung über den Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände, nämlich der Richtigkeit der Urkunden ab, weshalb die Erledigung des Widerspruchs gemäß § 231 Abs 1 EO auf den Rechtsweg zu verweisen ist. Dem Exekutionsgericht ist es hingegen verwehrt, im Exekutionsverfahren Feststellungen über die streitigen Tatumstände zu treffen, auch wenn ihm entsprechende Beweismittel zur Verfügung stehen (3 Ob 17/83, 3 Ob 163/83). Die im § 213 Abs 2 EO vorgeschriebene Vernehmung der durch den Widerspruch betroffenen anwesenden Personen dient nur der Klärung, welche streitigen Tatumstände vorliegen.Hängt die Berücksichtigung einer zur Meistbotsverteilung angemeldeten Forderung davon ab, ob der Bestand oder der Rechtsübergang durch Urkunden nachgewiesen wird, so muß das Exekutionsgericht von Amts wegen prüfen, ob der Nachweis erbracht ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerspruch erhoben wurde. Ist der Nachweis auf Grund der vom Anmeldenden vorgelegten Urkunden als erbracht anzusehen, so ist die Forderung nach Maßgabe der Verteilungsmasse durch Zuweisung zu berücksichtigen. Ein Widerspruch ist in diesem Zusammenhang nur notwendig, wenn damit geltend gemacht wird, daß der Inhalt der Urkunden unrichtig ist. Wird kein Einverständnis erzielt vergleiche Paragraph 213, Absatz 2, EO), so hängt in einem solchen Fall die Entscheidung über den Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände, nämlich der Richtigkeit der Urkunden ab, weshalb die Erledigung des Widerspruchs gemäß Paragraph 231, Absatz eins, EO auf den Rechtsweg zu verweisen ist. Dem Exekutionsgericht ist es hingegen verwehrt, im Exekutionsverfahren Feststellungen über die streitigen Tatumstände zu treffen, auch wenn ihm entsprechende Beweismittel zur Verfügung stehen (3 Ob 17/83, 3 Ob 163/83). Die im Paragraph 213, Absatz 2, EO vorgeschriebene Vernehmung der durch den Widerspruch betroffenen anwesenden Personen dient nur der Klärung, welche streitigen Tatumstände vorliegen.
Das Erstgericht verkannte hier diese Rechtslage. Geht man vom Inhalt der vom Rekurswerber vorgelegten Urkunden aus, so ergibt sich daraus, daß er auf die in CLNR 7 pfandrechtlich sichergestellte Forderung als Bürge Zahlungen leistete. Diese Forderung und das hiefür bestellte Pfandrecht gingen daher, zumal das Grundverhältnis schon beendet war, mit dem vom Gläubiger nicht in Anspruch genommenen Teil gemäß § 1358 ABGB auf ihn über, ohne daß es weiterer Rechtshandlungen und insbesondere der Eintragung des Übergangs im Grundbuch bedurfte (JBl 1976, 155; RdW 1986, 240 ua). Im Meistbotsverteilungsverfahren genügte deshalb der Nachweis, daß die pfandrechtlich sichergestellte Forderung in der Eigenschaft als Bürge bezahlt wurde (JBl 1978, 316; NZ 1987,186). Dies war aber aus den vom Rekurswerber vorgelegten Urkunden, ihre Richtigkeit vorausgesetzt, zu entnehmen.Das Erstgericht verkannte hier diese Rechtslage. Geht man vom Inhalt der vom Rekurswerber vorgelegten Urkunden aus, so ergibt sich daraus, daß er auf die in CLNR 7 pfandrechtlich sichergestellte Forderung als Bürge Zahlungen leistete. Diese Forderung und das hiefür bestellte Pfandrecht gingen daher, zumal das Grundverhältnis schon beendet war, mit dem vom Gläubiger nicht in Anspruch genommenen Teil gemäß Paragraph 1358, ABGB auf ihn über, ohne daß es weiterer Rechtshandlungen und insbesondere der Eintragung des Übergangs im Grundbuch bedurfte (JBl 1976, 155; RdW 1986, 240 ua). Im Meistbotsverteilungsverfahren genügte deshalb der Nachweis, daß die pfandrechtlich sichergestellte Forderung in der Eigenschaft als Bürge bezahlt wurde (JBl 1978, 316; NZ 1987,186). Dies war aber aus den vom Rekurswerber vorgelegten Urkunden, ihre Richtigkeit vorausgesetzt, zu entnehmen.
In den Widersprüchen wurde behauptet, daß der Inhalt dieser Urkunden unrichtig sei, weil die darin beurkundeten Zahlungen entweder nicht vom Rekurswerber oder von ihm nicht als Bürge geleistet wurden. Diese Umstände waren daher streitig und das Erstgericht hätte hierüber im Exekutionsverfahren nicht entscheiden dürfen, auch wenn ihm auf Grund der Widersprüche Urkunden vorgelegt wurden.
Gemäß § 231 Abs 1 EO war die Erledigung der Widersprüche daher auf Grund des Revisionsrekurses auf den Rechtsweg zu veweisen und die Forderung des Bürgen im Verteilungsbeschluß so zu behandeln, als ob sie unbestritten wäre, und demnach durch Zuweisung des aus der Verteilungsmasse verbleibenden Betrages zu berücksichtigen. Die Kosten stehen im Verteilungsverfahren auch bei einem erfolgreichen Rechtsmittel nicht zu (JB 201).Gemäß Paragraph 231, Absatz eins, EO war die Erledigung der Widersprüche daher auf Grund des Revisionsrekurses auf den Rechtsweg zu veweisen und die Forderung des Bürgen im Verteilungsbeschluß so zu behandeln, als ob sie unbestritten wäre, und demnach durch Zuweisung des aus der Verteilungsmasse verbleibenden Betrages zu berücksichtigen. Die Kosten stehen im Verteilungsverfahren auch bei einem erfolgreichen Rechtsmittel nicht zu (JB 201).