Der gegen diesen abändernden Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht berechtigt.
Soweit überblickbar, hat der Oberste Gerichtshof zu der Frage der Exekutionsführung zur Hereinbringung von Geldforderungen in Fällen, in denen bücherlich Ehegattenwohnungseigentum besteht, ein Ehegatte nach Scheidung der Ehe aber bereits den Anspruch auf Einverleibung seines Eigentums am halben Mindestanteil des anderen Ehegatten besitzt, eine Verbücherung jedoch aussteht, noch nicht Stellung bezogen.
Mit dem WEG BGBl 1975/417 wurde der Forderung nach der Möglichkeit gemeinsamer Begründung von Wohnungseigentum durch Ehegatten Rechnung getragen und im § 8 Abs 1 WEG der Grundsatz der Unteilbarkeit des mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils zugunsten der Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten durchbrochen. Ehegatten, die das Wohnungseigentum gemeinsam erwerben, müssen Eigentümer je eines halben Mindestanteils sein; die Anteile am Mindestanteil dürfen nicht verschieden belastet sein (und werden). Durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten werden ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, daß sie auf Dauer des Bestehens gemeinsamen Wohnungseigentums nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen (§ 9 Abs 1 und § 9 Abs 2 Satz 1 WEG). Die Ausnahme von der Unteilbarkeit des Mindestanteils durch Miteigentum der Ehegatten am Mindestanteil je zur Hälfte erforderte Regelungen für die Zeit nach Beendigung der Ehe durch Tod (§ 10 WEG) oder Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung (§ 11 WEG) und der Exekutionsführung auf den im Miteigentum stehenden Mindestanteil (§ 9 Abs 2 WEG). Hat der betreibende Gläubiger einen Exekutionstitel gegen beide Ehegatten, so ist das unbewegliche Vermögen wie sonst ein Liegenschaftsanteil der Exekution unterworfen, nur müssen die Anteile am Mindestanteil gleich belastet werden. Besteht aber der Titel nur gegen einen der Ehegatten, so ist die Exekution nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig; der andere Ehegatte, gegen den kein Titel besteht, ist Beteiligter des Exekutionsverfahrens, er kann Rechtsmittel wie der Verpflichtete und gegen die Exekution Widerspruch nach § 37 EO erheben, wenn ihm die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient (§ 9 Abs 2 WEG). Wird die Ehe geschieden, so haben die bisherigen Ehegatten ihre Miteigentumsgemeinschaft am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum aufzuheben (§ 11 Abs 1 WEG). Der geteilte Mindestanteil ist wieder in Alleineigentum am Mindestanteil überzuführen. Dies kann auf Grund vertraglicher Einigung der bisherigen Ehegatten geschehen (Meinhart, WEG 1975, 98; Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 5 zu § 11), so wie hier auf Grund der Anordnung des § 55a Abs 2 EheG die Ehegatten in dem vor Gericht geschlossenen Vergleich vereinbarten, daß das Wohnungseigentumsobjekt auf den Mann als Alleineigentümer übergeht. Die Beschränkung der Exekutionsführung durch § 9 Abs 2 WEG trifft nur auf den Regelfall zu, daß der Gläubiger eines Ehegatten auf die verbundenen halben Mindestanteile beider Ehegatten während ihres aufrechten Miteigentums zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung greift, steht aber der Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO auf das Vermögensrecht des verpflichteten Ehegatten dann nicht entgegen, wenn dieser bereits den Anspruch auf Übertragung des Eigentums am halben Mindestanteil des anderen durch Vertrag - allenfalls auch richterliche Entscheidung im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung des Vermögens - erworben hat. Das Gesetz sieht im § 9 Abs 2 WEG für die Zwangsvollstreckung in gemeinsames Wohnungseigentum von Ehegatten, wenn nur gegen einen von ihnen ein Exekutionstitel vorliegt, nur die eine Vollstreckungsart der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums und Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils unter der selbstverständlichen und daher unausgesprochenen Voraussetzung vor, daß auf das gemeinsame Wohnungseigentum Exekution geführt wird (Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 43 zu § 9). Nur die gesonderte Verwertung der Anteile der Ehegatten am Mindestanteil sollte unzulässig sein und daher der gesamte Mindestanteil ausschließlich durch Versteigerung verwertet werden können, die an die Regeln der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung anzugleichen ist (Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 55 zu § 9).Mit dem WEG BGBl 1975/417 wurde der Forderung nach der Möglichkeit gemeinsamer Begründung von Wohnungseigentum durch Ehegatten Rechnung getragen und im Paragraph 8, Absatz eins, WEG der Grundsatz der Unteilbarkeit des mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils zugunsten der Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten durchbrochen. Ehegatten, die das Wohnungseigentum gemeinsam erwerben, müssen Eigentümer je eines halben Mindestanteils sein; die Anteile am Mindestanteil dürfen nicht verschieden belastet sein (und werden). Durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten werden ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, daß sie auf Dauer des Bestehens gemeinsamen Wohnungseigentums nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen (Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 WEG). Die Ausnahme von der Unteilbarkeit des Mindestanteils durch Miteigentum der Ehegatten am Mindestanteil je zur Hälfte erforderte Regelungen für die Zeit nach Beendigung der Ehe durch Tod (Paragraph 10, WEG) oder Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung (Paragraph 11, WEG) und der Exekutionsführung auf den im Miteigentum stehenden Mindestanteil (Paragraph 9, Absatz 2, WEG). Hat der betreibende Gläubiger einen Exekutionstitel gegen beide Ehegatten, so ist das unbewegliche Vermögen wie sonst ein Liegenschaftsanteil der Exekution unterworfen, nur müssen die Anteile am Mindestanteil gleich belastet werden. Besteht aber der Titel nur gegen einen der Ehegatten, so ist die Exekution nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig; der andere Ehegatte, gegen den kein Titel besteht, ist Beteiligter des Exekutionsverfahrens, er kann Rechtsmittel wie der Verpflichtete und gegen die Exekution Widerspruch nach Paragraph 37, EO erheben, wenn ihm die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient (Paragraph 9, Absatz 2, WEG). Wird die Ehe geschieden, so haben die bisherigen Ehegatten ihre Miteigentumsgemeinschaft am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum aufzuheben (Paragraph 11, Absatz eins, WEG). Der geteilte Mindestanteil ist wieder in Alleineigentum am Mindestanteil überzuführen. Dies kann auf Grund vertraglicher Einigung der bisherigen Ehegatten geschehen (Meinhart, WEG 1975, 98; Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 5 zu Paragraph 11,), so wie hier auf Grund der Anordnung des Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG die Ehegatten in dem vor Gericht geschlossenen Vergleich vereinbarten, daß das Wohnungseigentumsobjekt auf den Mann als Alleineigentümer übergeht. Die Beschränkung der Exekutionsführung durch Paragraph 9, Absatz 2, WEG trifft nur auf den Regelfall zu, daß der Gläubiger eines Ehegatten auf die verbundenen halben Mindestanteile beider Ehegatten während ihres aufrechten Miteigentums zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung greift, steht aber der Exekutionsführung nach den Paragraphen 331, ff EO auf das Vermögensrecht des verpflichteten Ehegatten dann nicht entgegen, wenn dieser bereits den Anspruch auf Übertragung des Eigentums am halben Mindestanteil des anderen durch Vertrag - allenfalls auch richterliche Entscheidung im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung des Vermögens - erworben hat. Das Gesetz sieht im Paragraph 9, Absatz 2, WEG für die Zwangsvollstreckung in gemeinsames Wohnungseigentum von Ehegatten, wenn nur gegen einen von ihnen ein Exekutionstitel vorliegt, nur die eine Vollstreckungsart der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums und Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils unter der selbstverständlichen und daher unausgesprochenen Voraussetzung vor, daß auf das gemeinsame Wohnungseigentum Exekution geführt wird (Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 43 zu Paragraph 9,). Nur die gesonderte Verwertung der Anteile der Ehegatten am Mindestanteil sollte unzulässig sein und daher der gesamte Mindestanteil ausschließlich durch Versteigerung verwertet werden können, die an die Regeln der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung anzugleichen ist (Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 55 zu Paragraph 9,).
Kann aber zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen auf den gesamten Mindestanteil jede Art der Realexekution stattfinden, also etwa auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung und die Zwangsverwaltung, so ist es der betreibenden Partei auch erlaubt, im Wege der Exekution nach §§ 331 ff EO die Vereinigung der geteilten Mindestanteile durch Pfändung und Verwertung des darauf gerichteten vermögensrechtlichen Anspruches des Verpflichteten als Vorbereitung zu der erst dann zulässigen exekutiven Einverleibung des Pfandrechts auf den gesamten Mindestanteil zu erwirken.Kann aber zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen auf den gesamten Mindestanteil jede Art der Realexekution stattfinden, also etwa auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung und die Zwangsverwaltung, so ist es der betreibenden Partei auch erlaubt, im Wege der Exekution nach Paragraphen 331, ff EO die Vereinigung der geteilten Mindestanteile durch Pfändung und Verwertung des darauf gerichteten vermögensrechtlichen Anspruches des Verpflichteten als Vorbereitung zu der erst dann zulässigen exekutiven Einverleibung des Pfandrechts auf den gesamten Mindestanteil zu erwirken.
Ist wegen der schon erfolgten Übergabe der unbeweglichen Sache die Exekution nach den §§ 325 und 328 Abs 1 EO versagt, so kann der dem Verpflichteten zustehende materiellrechtliche Anspruch nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden. Die Verwertung erfolgt durch Ermächtigung der betreibenden Partei nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, also auch des Anspruchs auf bücherliche Einverleibung des Eigentums. Mit dem Gesuch um Eigentumseinverleibung kann der Gläubiger dann den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf den gesamten Mindestanteil verbinden (Heller-Berger-Stix 2465; SZ 57/74; MietSlg. 38.854/58 ua). Die Bewilligung der Anspruchspfändung erfolgte somit zu Recht. Die betreibende Partei kann, wenn ihr eine Exekution offen steht, weder auf ein Grundbuchsansuchen um Verbücherung noch auf die für den Revisionsrekurswerber nachteiligere schärfere Zwangsversteigerung nach § 9 Abs 2 WEG verwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.Ist wegen der schon erfolgten Übergabe der unbeweglichen Sache die Exekution nach den Paragraphen 325 und 328 Absatz eins, EO versagt, so kann der dem Verpflichteten zustehende materiellrechtliche Anspruch nach den Paragraphen 331, ff EO in Exekution gezogen werden. Die Verwertung erfolgt durch Ermächtigung der betreibenden Partei nach Paragraph 333, EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, also auch des Anspruchs auf bücherliche Einverleibung des Eigentums. Mit dem Gesuch um Eigentumseinverleibung kann der Gläubiger dann den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf den gesamten Mindestanteil verbinden (Heller-Berger-Stix 2465; SZ 57/74; MietSlg. 38.854/58 ua). Die Bewilligung der Anspruchspfändung erfolgte somit zu Recht. Die betreibende Partei kann, wenn ihr eine Exekution offen steht, weder auf ein Grundbuchsansuchen um Verbücherung noch auf die für den Revisionsrekurswerber nachteiligere schärfere Zwangsversteigerung nach Paragraph 9, Absatz 2, WEG verwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40 und 50 ZPO.