Rechtssatz RS0004273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004273
Entscheidungsdatum
16.05.1990
Rechtssatz
Die Gesamtrechte der im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibte Erwerberin der Liegenschaft sind nach § 331 EO zu pfänden, die Verwertung erfolgt durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, das auch den Anspruch auf bücherliche Einverleibung einschließt, so daß er die Einverleibung des Eigentums der Verpflichteten bewirken und dann zugleich nach § 333 Ab 2 EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft beantragen kann.Die Gesamtrechte der im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibte Erwerberin der Liegenschaft sind nach Paragraph 331, EO zu pfänden, die Verwertung erfolgt durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach Paragraph 333, EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, das auch den Anspruch auf bücherliche Einverleibung einschließt, so daß er die Einverleibung des Eigentums der Verpflichteten bewirken und dann zugleich nach Paragraph 333, Ab 2 EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft beantragen kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 17/84
Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 17/84
SZ 57/74
- 3 Ob 45/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 45/84
- 3 Ob 88/86
Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 88/86
MietSlg 38/58
- 3 Ob 59/90
Entscheidungstext OGH 16.05.1990 3 Ob 59/90
Beisatz hier: Zwangsweise Pfandrechtsbegründung (T1) = EvBl 1990/132 S 605
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004273
Dokumentnummer
JJR_19840411_OGH0002_0030OB00017_8400000_004