Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist im Übrigen nach § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist im Übrigen nach Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
In der Entscheidung EvBl 1978/105 wurde schon ausgesprochen, dass zwar das Recht des Erben auf Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung abgesondert kein taugliches Exekutionsobjekt darstelle (Heller-Berger-Stix 2465; Kollroß, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 27; ZBl 1933/381), dass aber der sich aus der Einantwortungsurkunde ergebende materiellrechtliche Anspruch des Verpflichteten zum Gegenstand einer Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO gemacht werden könne. Gleiches gilt für die materiellrechtlichen Ansprüche sonstiger Erwerber von Liegenschaften, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechts aussteht, gegen den Erwerber aber doch nicht Exekution nach § 328 EO geführt werden kann, weil die Liegenschaft dem Verpflichteten bereits in den Besitz übergeben worden ist. Das Vorgehen nach § 328 Abs 1 EO stellt nämlich darauf ab, dass bei Überweisung des Anspruchs des Verpflichteten, der auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichtet ist, diese nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs vom Drittschuldner einem auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht zu bestellenden Verwalter übergeben werden muss, worauf dann die betreibende Partei zur Hereinbringung ihrer Geldforderung auf die dem Verwalter übergebene Sache nach den für die Exekution auf unbewegliches Vermögen erlassenen Vorschriften die Exekution durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung führen kann. Ein wesentlicher Teil dieser Exekution ist also die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter. Hat der Drittschuldner diese aber bereits dem Verpflichteten übergeben, kann eine Übergabe durch den Drittschuldner an den Verwalter nicht mehr bewirkt werden (Heller-Berger-Stix 2311 und die dort zitierte Entscheidung 3 Ob 158/52). Der Oberste Gerichtshof tritt dieser Ansicht bei und kann der Meinung von Petschek-Hämmerle-Ludwig, 203, nicht folgen, weil die Exekutionsführung nach § 325, § 328 Abs 1 EO voraussetzt, dass die Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten noch nicht erfolgt ist. Dass der Überweisungsgläubiger vom Drittschuldner auch nur die Erklärung der Aufsandung verlangen kann (Holzhammer2 252), findet im Gesetz, das die Übergabe der Liegenschaft vom Drittschuldner an den bestellten Verwalter als einzigen Fall der Einziehung des Anspruchs des Verpflichteten vorsieht, nicht Deckung.In der Entscheidung EvBl 1978/105 wurde schon ausgesprochen, dass zwar das Recht des Erben auf Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung abgesondert kein taugliches Exekutionsobjekt darstelle (Heller-Berger-Stix 2465; Kollroß, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 27; ZBl 1933/381), dass aber der sich aus der Einantwortungsurkunde ergebende materiellrechtliche Anspruch des Verpflichteten zum Gegenstand einer Exekutionsführung nach den Paragraphen 331, ff EO gemacht werden könne. Gleiches gilt für die materiellrechtlichen Ansprüche sonstiger Erwerber von Liegenschaften, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechts aussteht, gegen den Erwerber aber doch nicht Exekution nach Paragraph 328, EO geführt werden kann, weil die Liegenschaft dem Verpflichteten bereits in den Besitz übergeben worden ist. Das Vorgehen nach Paragraph 328, Absatz eins, EO stellt nämlich darauf ab, dass bei Überweisung des Anspruchs des Verpflichteten, der auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichtet ist, diese nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs vom Drittschuldner einem auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht zu bestellenden Verwalter übergeben werden muss, worauf dann die betreibende Partei zur Hereinbringung ihrer Geldforderung auf die dem Verwalter übergebene Sache nach den für die Exekution auf unbewegliches Vermögen erlassenen Vorschriften die Exekution durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung führen kann. Ein wesentlicher Teil dieser Exekution ist also die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter. Hat der Drittschuldner diese aber bereits dem Verpflichteten übergeben, kann eine Übergabe durch den Drittschuldner an den Verwalter nicht mehr bewirkt werden (Heller-Berger-Stix 2311 und die dort zitierte Entscheidung 3 Ob 158/52). Der Oberste Gerichtshof tritt dieser Ansicht bei und kann der Meinung von Petschek-Hämmerle-Ludwig, 203, nicht folgen, weil die Exekutionsführung nach Paragraph 325,, Paragraph 328, Absatz eins, EO voraussetzt, dass die Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten noch nicht erfolgt ist. Dass der Überweisungsgläubiger vom Drittschuldner auch nur die Erklärung der Aufsandung verlangen kann (Holzhammer2 252), findet im Gesetz, das die Übergabe der Liegenschaft vom Drittschuldner an den bestellten Verwalter als einzigen Fall der Einziehung des Anspruchs des Verpflichteten vorsieht, nicht Deckung.
Daraus folgt aber, dass der aus dem Kaufvertrag der Verpflichteten zustehende materiallrechtliche Anspruch nach den §§ 331 ff in Exekution gezogen werden kann, weil dieses Vermögensrecht der Verpflichteten nicht der Exekution entzogen ist und anders eine Verwertung zur Hereinbringung einer gegen die Verpflichtete bestehenden vollstreckbaren Geldforderung nicht stattfinden könnte, wenn wegen der Übergabe der unbeglichen Sache die Exekution nach § 325, § 328 Abs 1 EO versagt wird, mangels Einverleibung des Eigentumsrechts der Verpflichteten aber nach den Bestimmungen für die Exekution auf unbewegliches Vermögen ein Zugriff auf die Liegenschaft verhindert ist. Die Gesamtrechte der im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibten Erwerberin der Liegenschaft sind nach § 331 EO zu pfänden, die Verwertung erfolgt durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechts, das auch den Anspruch auf bücherliche Einverleibung einschließt, so dass er die Einverleibung des Eigentums der Verpflichteten bewirken und dann zugleich nach § 333 Abs 2 EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft beantragen kann (Heller-Berger-Stix, 2465; vgl 3 Ob 55/71 - ExRpflSlg 1973/2). Da der durch die Exekutionsführung verfolgte Zweck, die Voraussetzungen für den Zugriff auf die der Verpflichteten verkaufte Liegenschaft zu schaffen, nur dadurch erreicht werden kann, dass der Überweisungsgläubiger die Einverleibung des Eigentumsrechts bewirkt, weil nur so gesichert ist, dass die Exekution weder durch Weiterveräußerung noch durch andere Belastungen der Liegenschaft vereitelt wird, ist auch das an die Verkäuferin gerichtete Verbot berechtigt, das Eigentumsrecht bücherlich der Verpflichteten zu übertragen.Daraus folgt aber, dass der aus dem Kaufvertrag der Verpflichteten zustehende materiallrechtliche Anspruch nach den Paragraphen 331, ff in Exekution gezogen werden kann, weil dieses Vermögensrecht der Verpflichteten nicht der Exekution entzogen ist und anders eine Verwertung zur Hereinbringung einer gegen die Verpflichtete bestehenden vollstreckbaren Geldforderung nicht stattfinden könnte, wenn wegen der Übergabe der unbeglichen Sache die Exekution nach Paragraph 325,, Paragraph 328, Absatz eins, EO versagt wird, mangels Einverleibung des Eigentumsrechts der Verpflichteten aber nach den Bestimmungen für die Exekution auf unbewegliches Vermögen ein Zugriff auf die Liegenschaft verhindert ist. Die Gesamtrechte der im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibten Erwerberin der Liegenschaft sind nach Paragraph 331, EO zu pfänden, die Verwertung erfolgt durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach Paragraph 333, EO zur Geltendmachung des Gesamtrechts, das auch den Anspruch auf bücherliche Einverleibung einschließt, so dass er die Einverleibung des Eigentums der Verpflichteten bewirken und dann zugleich nach Paragraph 333, Absatz 2, EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft beantragen kann (Heller-Berger-Stix, 2465; vergleiche 3 Ob 55/71 - ExRpflSlg 1973/2). Da der durch die Exekutionsführung verfolgte Zweck, die Voraussetzungen für den Zugriff auf die der Verpflichteten verkaufte Liegenschaft zu schaffen, nur dadurch erreicht werden kann, dass der Überweisungsgläubiger die Einverleibung des Eigentumsrechts bewirkt, weil nur so gesichert ist, dass die Exekution weder durch Weiterveräußerung noch durch andere Belastungen der Liegenschaft vereitelt wird, ist auch das an die Verkäuferin gerichtete Verbot berechtigt, das Eigentumsrecht bücherlich der Verpflichteten zu übertragen.
Der Revisionsrekurs der Verpflichteten muss deshalb ohne Erfolg bleiben.
Entspricht aber die Exekutionsbewilligung dem Gesetz, steht dem Drittschuldner kein Rekursrecht zu. Er kann sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels nur zur Wehr setzen, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder auch, wenn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig erfolgt ist (Heller-Berger-Stix, 645 u. 2135; SZ 15/148; SZ 14/186). Gleiches gilt, wenn die dritte Person, der im Sinne des § 331 Abs 1 EO das gerichtliche Verbot, zu leisten, zugestellt wurde, die Exekutionsbewilligung anficht. Der Revisionsrekurs der V***** registrierte Genossenschaft mbH ist unzulässig und zurückzuweisen.Entspricht aber die Exekutionsbewilligung dem Gesetz, steht dem Drittschuldner kein Rekursrecht zu. Er kann sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels nur zur Wehr setzen, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder auch, wenn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig erfolgt ist (Heller-Berger-Stix, 645 u. 2135; SZ 15/148; SZ 14/186). Gleiches gilt, wenn die dritte Person, der im Sinne des Paragraph 331, Absatz eins, EO das gerichtliche Verbot, zu leisten, zugestellt wurde, die Exekutionsbewilligung anficht. Der Revisionsrekurs der V***** registrierte Genossenschaft mbH ist unzulässig und zurückzuweisen.
Die Verpflichtete hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels.