Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0001020×

Rechtssatz RS0001020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001020

Geschäftszahl

3Ob158/52; 3Ob17/84; 3Ob88/86

Entscheidungsdatum

17.12.1986

Rechtssatz

Eine Exekution nach Paragraph 328, EO ist auch dann zulässig, wenn der Verpflichtete schon bücherlicher Eigentümer der unbeweglichen Sache ist, da diese Exekution nicht nur einen Anspruch der verpflichteten Partei auf Übertragung des Eigentums sondern auch auf Übergabe einer Liegenschaft betreffen kann. War der Anspruch der verpflichtetn Partei auf Übergabe im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung bereits erfüllt, so ist die Exekution - ohne daß es einer besonderen Einstellung bedürfe - wirkungslos, wie dei Pfändung und Überweisung einer nicht bestehenden Geldforderung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 158/52
    Entscheidungstext OGH 02.04.1952 3 Ob 158/52
  • 3 Ob 17/84
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 17/84
    Auch; Beisatz: Ein wesentlicher Teil dieser Exekution ist also die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter. Hat der Drittschuldner die Liegenschaft bereits dem Verplichtetn übergeben, kann eine Übergabe durch den Drittschuldner an den Verwalter nicht mehr bewirkt werden. (T1) = SZ 57/74
  • 3 Ob 88/86
    Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 88/86
    Vgl = MietSlg 38/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19520402_OGH0002_0030OB00158_5200000_001