Rechtssatz RS0001020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001020
Geschäftszahl
3Ob158/52; 3Ob17/84; 3Ob88/86
Entscheidungsdatum
17.12.1986
Rechtssatz
Eine Exekution nach § 328 EO ist auch dann zulässig, wenn der Verpflichtete schon bücherlicher Eigentümer der unbeweglichen Sache ist, da diese Exekution nicht nur einen Anspruch der verpflichteten Partei auf Übertragung des Eigentums sondern auch auf Übergabe einer Liegenschaft betreffen kann. War der Anspruch der verpflichtetn Partei auf Übergabe im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung bereits erfüllt, so ist die Exekution - ohne daß es einer besonderen Einstellung bedürfe - wirkungslos, wie dei Pfändung und Überweisung einer nicht bestehenden Geldforderung.Eine Exekution nach Paragraph 328, EO ist auch dann zulässig, wenn der Verpflichtete schon bücherlicher Eigentümer der unbeweglichen Sache ist, da diese Exekution nicht nur einen Anspruch der verpflichteten Partei auf Übertragung des Eigentums sondern auch auf Übergabe einer Liegenschaft betreffen kann. War der Anspruch der verpflichtetn Partei auf Übergabe im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung bereits erfüllt, so ist die Exekution - ohne daß es einer besonderen Einstellung bedürfe - wirkungslos, wie dei Pfändung und Überweisung einer nicht bestehenden Geldforderung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 158/52
Entscheidungstext OGH 02.04.1952 3 Ob 158/52
- 3 Ob 17/84
Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 17/84
Auch; Beisatz: Ein wesentlicher Teil dieser Exekution ist also die
Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter. Hat der Drittschuldner
die Liegenschaft bereits dem Verplichtetn übergeben, kann eine
Übergabe durch den Drittschuldner an den Verwalter nicht mehr bewirkt
werden. (T1) = SZ 57/74
- 3 Ob 88/86
Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 88/86
Vgl = MietSlg 38/58
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001020
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19520402_OGH0002_0030OB00158_5200000_001