Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Während Petschek-Hämmerle-Ludwig 203 meinen, bei Ansprüchen auf Leistung unbeweglicher Sachen nach dem § 328 EO habe der Überweisungsgläubiger nur das Recht, daß die Liegenschaft vom Drittschuldner an den bestellten Verwalter herausgegeben werde, damit dann die Verwertung durch die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung erfolgen könne, aber auch dann den gepfändeten Anspruch des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auf bücherliche Übertragung des Eigentums nach § 328 EO durchsetzen lassen wollen, wenn die Liegenschaft bereits außerbücherlich im Besitz des Verpflichteten ist, und Holzhammer 2 252 nur darauf hinweist, daß der unbewegliche Sachen betreffende Ausfolgungsanspruch des Verpflichteten auf körperliche Übergabe und auf Übereignung der Liegenschaft oder nur auf eines von beiden gerichtet sein kann, lehnen Heller-Berger-Stix 2311 die Anwendung des § 328 EO ab, wenn zwar das Eigentum des Verpflichteten im Grundbuch noch nicht eingetragen wurde, die Liegenschaft an ihn aber schon herausgegeben ist, weil ein wesentlicher Teil dieser Exekution in der Übergabe der Liegenschaft (vom Drittschuldner) an den vom Gericht bestellten Verwalter liegt und diese nicht mehr bewirkt werden kann, wenn der Verpflichtete die Liegenschaft schon körperlich übergeben erhielt. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2.April 1952, 3 Ob 158/52 (= MGA EO 11 § 328/5), war bei einer Exekution nach § 328 EO der Einstellungsantrag der verpflichteten Partei mit dem Hinweis als unberechtigt angesehen worden, daß auch nach bücherlicher Einverleibung des Eigentums des Verpflichteten die wegen einer Geldforderung unternommene Exekution den Anspruch auf (körperliche) Übergabe der Liegenschaft betreffen kann. Damals war hinzugefügt worden, daß selbst der Umstand, daß schon bei Bewilligung der Exekution auch der Anspruch auf Übergabe erfüllt war und der Verpflichtete die Liegenschaft schon in physischen Besitz hatte, keinen Einstellungsgrund abgebe, daß aber in einem solchen Fall die Exekution wirkungslos bleibe, wenn das Exekutionsobjekt nicht vorhanden war, wie bei Pfändung und Überweisung einer nicht bestehenden Geldforderung. Heller-Berger-Stix 2310 erwidern zutreffend, daß es unnötig und unzulässig sei, den Anspruch auf Herausgabe der unbeweglichen Sache zu pfänden und nach Herausgabe an den Verwalter Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung des betreibenden Gläubigers zu führen, wenn der Verpflichtete ohnehin bücherlicher Eigentümer sei. Sie lehnen damit auch die gegenteilige Ansicht in Neumann-Lichtblau 3 1017 ab. Denn § 133 Abs 4 Z 1 EO verlangt zur Bewilligung der Zwangsversteigerung nur, daß das Eigentumsrecht des Verpflichteten im Grundbuch einverleibt ist. Zur Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden (§ 431 ABGB, § 4 GBG). Von vereinzelten Durchbrechungen des Eintragungsgrundsatzes abgesehen, tritt die grundbücheriche Einverleibung des Eigentums bei Liegenschaften an die Stelle der bei beweglichen Sachen vorgesehenen Übergabe (Koziol-Welser 7 II 95; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 431). Der Erwerb des physischen Besitzes ist zur Erlangung des Eigentums nicht notwendig. Nun sieht § 328 Abs 1 EO vor, daß bei Überweisung eines Anspruches des Verpflichteten, der auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichtet ist, diese Sache nach Fälligkeit vom Drittschuldner einem auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht zu bestellenden Verwalter übergeben werden muß. Die von der betreibenden Partei angestrebte Übergabe des Liegenschaftsanteiles von der Verpflichteten an den bestellten Verwalter ist im Gesetz nicht vorgesehen. So hat auch der Oberste Gerichtshof am 11.April 1984 zu 3 Ob 17/84 = SZ 57/74 entschieden, daß der aus dem Kaufvertrag der verpflichteten Partei zustehende materiellrechtliche Anspruch nach den §§ 331 ff. in Exekution gezogen werden kann, wenn wegen der schon erfolgten Übergabe der unbeweglichen Sache an die verpflichtete Partei die Exekution nach den §§ 325 und 328 Abs 1 EO versagt wird, mangels Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verpflichteten aber nach den Bestimmungen für die Exekution auf unbewegliches Vermögen ein Zugriff auf die Liegenschaft nicht möglich ist. Die Verwertung erfolgt in diesem Fall durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, also auch des Anspruches auf bücherliche Einverleibung des Eigentums, so daß er die Einverleibung des Eigentums des Verpflichteten bewirken und zugleich nach § 333 Abs 2 EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft beantragen kann (Heller-Berger-Stix 2465; SZ 57/74; vgl. ExRpflSlg 1973/2). In der weiteren Entscheidung vom 27.Juni 1984 hat der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 44/84 = MietSlg. 36.886 auch ausgesprochen, daß der Anspruch des Verpflichteten auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an einem Liegenschaftsanteil nicht anders zu behandeln sei als der Anspruch auf Einverleibung des Eigentums an einer Liegenschaft und daß, wenn dem Verpflichteten die tatsächliche Verfügungsgewalt an dem Liegenschaftsanteil durch die Übergabe zur Nutzung (§ 23 Abs 2 Z 1 WEG) schon eingeräumt wurde, also wegen der faktischen Übergabe eine Exekutionsführung nach den §§ 325 und 328 EO nicht mehr in Betracht komme, nur mehr durch Exekutionsführung auf das gesamte Vermögensrecht des Verpflichteten nach den §§ 331 ff EO die Hereinbringung der vollstreckbaren Geldforderung betrieben werden könne.Während Petschek-Hämmerle-Ludwig 203 meinen, bei Ansprüchen auf Leistung unbeweglicher Sachen nach dem Paragraph 328, EO habe der Überweisungsgläubiger nur das Recht, daß die Liegenschaft vom Drittschuldner an den bestellten Verwalter herausgegeben werde, damit dann die Verwertung durch die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung erfolgen könne, aber auch dann den gepfändeten Anspruch des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auf bücherliche Übertragung des Eigentums nach Paragraph 328, EO durchsetzen lassen wollen, wenn die Liegenschaft bereits außerbücherlich im Besitz des Verpflichteten ist, und Holzhammer 2 252 nur darauf hinweist, daß der unbewegliche Sachen betreffende Ausfolgungsanspruch des Verpflichteten auf körperliche Übergabe und auf Übereignung der Liegenschaft oder nur auf eines von beiden gerichtet sein kann, lehnen Heller-Berger-Stix 2311 die Anwendung des Paragraph 328, EO ab, wenn zwar das Eigentum des Verpflichteten im Grundbuch noch nicht eingetragen wurde, die Liegenschaft an ihn aber schon herausgegeben ist, weil ein wesentlicher Teil dieser Exekution in der Übergabe der Liegenschaft (vom Drittschuldner) an den vom Gericht bestellten Verwalter liegt und diese nicht mehr bewirkt werden kann, wenn der Verpflichtete die Liegenschaft schon körperlich übergeben erhielt. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2.April 1952, 3 Ob 158/52 (= MGA EO 11 Paragraph 328 /, 5,), war bei einer Exekution nach Paragraph 328, EO der Einstellungsantrag der verpflichteten Partei mit dem Hinweis als unberechtigt angesehen worden, daß auch nach bücherlicher Einverleibung des Eigentums des Verpflichteten die wegen einer Geldforderung unternommene Exekution den Anspruch auf (körperliche) Übergabe der Liegenschaft betreffen kann. Damals war hinzugefügt worden, daß selbst der Umstand, daß schon bei Bewilligung der Exekution auch der Anspruch auf Übergabe erfüllt war und der Verpflichtete die Liegenschaft schon in physischen Besitz hatte, keinen Einstellungsgrund abgebe, daß aber in einem solchen Fall die Exekution wirkungslos bleibe, wenn das Exekutionsobjekt nicht vorhanden war, wie bei Pfändung und Überweisung einer nicht bestehenden Geldforderung. Heller-Berger-Stix 2310 erwidern zutreffend, daß es unnötig und unzulässig sei, den Anspruch auf Herausgabe der unbeweglichen Sache zu pfänden und nach Herausgabe an den Verwalter Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung des betreibenden Gläubigers zu führen, wenn der Verpflichtete ohnehin bücherlicher Eigentümer sei. Sie lehnen damit auch die gegenteilige Ansicht in Neumann-Lichtblau 3 1017 ab. Denn Paragraph 133, Absatz 4, Ziffer eins, EO verlangt zur Bewilligung der Zwangsversteigerung nur, daß das Eigentumsrecht des Verpflichteten im Grundbuch einverleibt ist. Zur Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden (Paragraph 431, ABGB, Paragraph 4, GBG). Von vereinzelten Durchbrechungen des Eintragungsgrundsatzes abgesehen, tritt die grundbücheriche Einverleibung des Eigentums bei Liegenschaften an die Stelle der bei beweglichen Sachen vorgesehenen Übergabe (Koziol-Welser 7 römisch zwei 95; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 431,). Der Erwerb des physischen Besitzes ist zur Erlangung des Eigentums nicht notwendig. Nun sieht Paragraph 328, Absatz eins, EO vor, daß bei Überweisung eines Anspruches des Verpflichteten, der auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichtet ist, diese Sache nach Fälligkeit vom Drittschuldner einem auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht zu bestellenden Verwalter übergeben werden muß. Die von der betreibenden Partei angestrebte Übergabe des Liegenschaftsanteiles von der Verpflichteten an den bestellten Verwalter ist im Gesetz nicht vorgesehen. So hat auch der Oberste Gerichtshof am 11.April 1984 zu 3 Ob 17/84 = SZ 57/74 entschieden, daß der aus dem Kaufvertrag der verpflichteten Partei zustehende materiellrechtliche Anspruch nach den Paragraphen 331, ff. in Exekution gezogen werden kann, wenn wegen der schon erfolgten Übergabe der unbeweglichen Sache an die verpflichtete Partei die Exekution nach den Paragraphen 325 und 328 Absatz eins, EO versagt wird, mangels Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verpflichteten aber nach den Bestimmungen für die Exekution auf unbewegliches Vermögen ein Zugriff auf die Liegenschaft nicht möglich ist. Die Verwertung erfolgt in diesem Fall durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach Paragraph 333, EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes, also auch des Anspruches auf bücherliche Einverleibung des Eigentums, so daß er die Einverleibung des Eigentums des Verpflichteten bewirken und zugleich nach Paragraph 333, Absatz 2, EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft beantragen kann (Heller-Berger-Stix 2465; SZ 57/74; vergleiche ExRpflSlg 1973/2). In der weiteren Entscheidung vom 27.Juni 1984 hat der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 44/84 = MietSlg. 36.886 auch ausgesprochen, daß der Anspruch des Verpflichteten auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an einem Liegenschaftsanteil nicht anders zu behandeln sei als der Anspruch auf Einverleibung des Eigentums an einer Liegenschaft und daß, wenn dem Verpflichteten die tatsächliche Verfügungsgewalt an dem Liegenschaftsanteil durch die Übergabe zur Nutzung (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, WEG) schon eingeräumt wurde, also wegen der faktischen Übergabe eine Exekutionsführung nach den Paragraphen 325 und 328 EO nicht mehr in Betracht komme, nur mehr durch Exekutionsführung auf das gesamte Vermögensrecht des Verpflichteten nach den Paragraphen 331, ff EO die Hereinbringung der vollstreckbaren Geldforderung betrieben werden könne.
Der Ansicht der betreibenden Partei, es könne die tatsächliche Verfügungsmacht von der Verpflichteten auf den bestellten Verwalter übergehen und es sei nicht die Übergabe durch den Dritt- (hier Zweit-) Schuldner an den Verwalter geboten, ist daher nicht beizutreten. Die Verwertung nach § 328 EO kommt, wie das Erstgericht in Einklang mit den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes SZ 57/74 und MietSlg. 36.886 erkannte, nicht in Betracht. Der Fall ist jedoch durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die rechtskräftige Exekutionsbewilligung auch die Abwicklung der Exekution zur Hereinbringung der Geldforderung der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei nach den Grundsätzen der §§ 331 ff EO deckt, daß nur die beantragte Übergabe des Liegenschaftsanteils durch die Verpflichtete an den Verwalter zur Verwertung nicht erforderlich ist, sondern allein die Durchsetzung der Rechte der Verpflichteten gegen die betreibende Partei, wie sie sich aus dem zwischen diesen Personen geschlossenen Vertrag vom 11. Februar 1964 ergeben, daß aber in dem besonderen Falle, daß betreibende Partei und Drittschuldner in einer Person zusammentreffen, auf die Einschaltung eines von der betreibenden Partei unabhängigen Verwalters nicht verzichtet werden kann. Die Bestellung des Verwalters ist daher auch dann geboten, wenn er nicht mehr die Übergabe des Liegenschaftsanteils vom Drittschuldner erwirken kann, sondern nur die zur vertragsgemäßen Erfüllung des Anspruches auf Einverleibung des Eigentums erforderlichen Schritte zu setzen hat. Dem Verwalter wird es obliegen, auf Grund der den Übereignungsanspruch begründenden Vertragslage zwischen betreibender Partei und Verpflichteter zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß der Verpflichteten ein Anspruch auf Einverleibung und welche weiteren Ansprüche aus dem Kaufvertrag bestehen, die durchzusetezn sind, um den Zugriff auf das Gesamtrecht der Verpflichteten durch Verwertung zu ermöglichen. Mit der Einverleibung des Eigentums der Verpflichteten an den noch im Eigentum der betreibenden Partei stehenden 143/717 Anteile der Liegenschaft EZ 711 KG Seefeld, mit denen untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung 9 verbunden ist (B-LN 1), kann dann auf das unbewegliche Vermögen der Verpflichteten zur Hereinbringung der vollstreckbaren Geldforderung der betreibenden Partei die Exekution geführt werden.Der Ansicht der betreibenden Partei, es könne die tatsächliche Verfügungsmacht von der Verpflichteten auf den bestellten Verwalter übergehen und es sei nicht die Übergabe durch den Dritt- (hier Zweit-) Schuldner an den Verwalter geboten, ist daher nicht beizutreten. Die Verwertung nach Paragraph 328, EO kommt, wie das Erstgericht in Einklang mit den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes SZ 57/74 und MietSlg. 36.886 erkannte, nicht in Betracht. Der Fall ist jedoch durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die rechtskräftige Exekutionsbewilligung auch die Abwicklung der Exekution zur Hereinbringung der Geldforderung der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei nach den Grundsätzen der Paragraphen 331, ff EO deckt, daß nur die beantragte Übergabe des Liegenschaftsanteils durch die Verpflichtete an den Verwalter zur Verwertung nicht erforderlich ist, sondern allein die Durchsetzung der Rechte der Verpflichteten gegen die betreibende Partei, wie sie sich aus dem zwischen diesen Personen geschlossenen Vertrag vom 11. Februar 1964 ergeben, daß aber in dem besonderen Falle, daß betreibende Partei und Drittschuldner in einer Person zusammentreffen, auf die Einschaltung eines von der betreibenden Partei unabhängigen Verwalters nicht verzichtet werden kann. Die Bestellung des Verwalters ist daher auch dann geboten, wenn er nicht mehr die Übergabe des Liegenschaftsanteils vom Drittschuldner erwirken kann, sondern nur die zur vertragsgemäßen Erfüllung des Anspruches auf Einverleibung des Eigentums erforderlichen Schritte zu setzen hat. Dem Verwalter wird es obliegen, auf Grund der den Übereignungsanspruch begründenden Vertragslage zwischen betreibender Partei und Verpflichteter zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß der Verpflichteten ein Anspruch auf Einverleibung und welche weiteren Ansprüche aus dem Kaufvertrag bestehen, die durchzusetezn sind, um den Zugriff auf das Gesamtrecht der Verpflichteten durch Verwertung zu ermöglichen. Mit der Einverleibung des Eigentums der Verpflichteten an den noch im Eigentum der betreibenden Partei stehenden 143/717 Anteile der Liegenschaft EZ 711 KG Seefeld, mit denen untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung 9 verbunden ist (B-LN 1), kann dann auf das unbewegliche Vermögen der Verpflichteten zur Hereinbringung der vollstreckbaren Geldforderung der betreibenden Partei die Exekution geführt werden.
Die Verwertung des gepfändeten Vermögensrechtes der Verpflichteten hat daher hier mit Einschaltung eines Verwalters zu erfolgen, weil die betreibende Partei nicht ermächtigt werden kann, die überwiesenen Ansprüche der Verpflichteten gegen sich selbst zu verfolgen. Damit ist im Ergebnis der Entscheidung des Rekursgerichtes beizupflichten, daß die schon 1965 faktisch vollzogene Übergabe der Eigentumswohnung vom Dritt- (Zweit-) Schuldner an die Verpflichtete den Fortgang des Exekutionsverfahrens nicht hindert, sondern es nur mehr geeigneter Verwertungsschritte nicht aber der Übergabe an den Verwalter bedarf.
Es ist daher zutreffend, dem Erstgericht, das mit seinem Beschluß von einer Fortführung des Exekutionsverfahrens Abstand nehmen wollte, in Abänderung dieser Entscheidung die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, allerdings nicht im Wege der Exekution nach § 328 EO sondern mit Beachtung der Verwertungsregeln bei der Exekution auf andere Vermögensrechte nach den §§ 331 ff EO. Dem Revisionsrekurs der Verpflichteten ist nicht stattzugeben. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels nach § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.Es ist daher zutreffend, dem Erstgericht, das mit seinem Beschluß von einer Fortführung des Exekutionsverfahrens Abstand nehmen wollte, in Abänderung dieser Entscheidung die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, allerdings nicht im Wege der Exekution nach Paragraph 328, EO sondern mit Beachtung der Verwertungsregeln bei der Exekution auf andere Vermögensrechte nach den Paragraphen 331, ff EO. Dem Revisionsrekurs der Verpflichteten ist nicht stattzugeben. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels nach Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.