Rechtssatz RS0004237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004237
Entscheidungsdatum
17.12.1986
Rechtssatz
Die Exekutionsführung nach §§ 325, 328 Abs 1 EO setzt voraus, daß die Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten noch nicht erfolgt ist. Daß der Überweisungsgläubiger vom Drittschuldner im Rahmen einer Exekution nach § 328 EO auch nur die Erklärung der Aufsandung verlangen kann (Holzhammer 2. Auflage, 252), findet im Gesetz, das die Übergabe der Liegenschaft vom Drittschuldner an den bestellten Verwalter als einzigen Fall der Einziehung des Anspruches des Verpflichteten vorsieht, nicht Deckung.Die Exekutionsführung nach Paragraphen 325, 328, Absatz eins, EO setzt voraus, daß die Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten noch nicht erfolgt ist. Daß der Überweisungsgläubiger vom Drittschuldner im Rahmen einer Exekution nach Paragraph 328, EO auch nur die Erklärung der Aufsandung verlangen kann (Holzhammer 2. Auflage, 252), findet im Gesetz, das die Übergabe der Liegenschaft vom Drittschuldner an den bestellten Verwalter als einzigen Fall der Einziehung des Anspruches des Verpflichteten vorsieht, nicht Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004237
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19840411_OGH0002_0030OB00017_8400000_002