Begründung:
Mit Versäumungsurteil vom 29. 3. 1983, 8 Cg 29/83-2, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wurde die verpflichtete Partei zur Zahlung von 92.650,92 S sA an die betreibende Partei verurteilt. Die verpflichtete Partei erhob gegen dieses Versäumungsurteil Widerspruch.
Die betreibende Partei beantragte aufgrund dieses Versäumungsurteils zur Sicherung der Forderung von 92.650,92 S sA die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung der „Forderung der verpflichteten Partei auf grundbücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechts an der Eigentumswohnung top Nr 23 im Hause *****, im vierten Stock ob EZ ***** des Grundbuchs über der Katastralgemeinde *****, Gerichtsbezirk Fünfhaus gegenüber der Drittschuldnerin „Eigentum“ Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH *****, und im Falle der Auflösung des Wohnungseigentumskaufs aus welchem Grunde immer Pfändung der Forderung der verpflichteten Partei auf Rückzahlung des Kaufpreises im Betrag von 278.842 S mehr oder weniger gegenüber der obgenannten Drittschuldnerin“.
Das Erstgericht bewilligte die Sicherungsexekution.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Partei hinsichtlich der beantragten Pfändung des Anspruchs der verpflichteten Partei auf grundbücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechts abgewiesen wurde, während der Beschluss des Erstgerichts im Übrigen (Eventualantrag auf Pfändung einer Kaufpreisrückzahlungsforderung) bestätigt wurde. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig ist und begründet diesen Ausspruch damit, dass der strittigen Rechtsfrage allgemeine Bedeutung zukäme und diese, soweit ersichtlich, vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht ausdrücklich entschieden worden sei.
Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, dass es sich bei dem mit dem Wohnungseigentum verbundenen außerbücherlichen Miteigentum an der Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde ***** um ein einheitliches Vermögensrecht handle, das nur in seiner Gesamtheit in Exekution gezogen werden könne. Es könne nur das mit dem Wohnungseigentumsvertrag erworbene Anwartschaftsrecht als solches gepfändet werden, nicht aber einzelne daraus ableitbare Befugnisse. Daher stelle auch der aus dem Anwartschaftsrecht erfließende unabdingbare Anspruch auf Einverleibung des Eigentumsrechts nach § 23 Abs 2 Z 2 WEG kein selbständig verwertbares Exekutionsobjekt dar.Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, dass es sich bei dem mit dem Wohnungseigentum verbundenen außerbücherlichen Miteigentum an der Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde ***** um ein einheitliches Vermögensrecht handle, das nur in seiner Gesamtheit in Exekution gezogen werden könne. Es könne nur das mit dem Wohnungseigentumsvertrag erworbene Anwartschaftsrecht als solches gepfändet werden, nicht aber einzelne daraus ableitbare Befugnisse. Daher stelle auch der aus dem Anwartschaftsrecht erfließende unabdingbare Anspruch auf Einverleibung des Eigentumsrechts nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, WEG kein selbständig verwertbares Exekutionsobjekt dar.
Gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, ihn im Sinne einer gänzlichen Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts abzuändern oder ihn aufzuheben. Hilfsweise bekämpft die betreibende Partei auch die Kostenentscheidung des Beschlusses zweiter Instanz.
Die betreibende Partei macht geltend, dass die verpflichtete Partei nicht außerbücherliche Eigentümerin sei und sich aus der Diktion des § 23 WEG sehr wohl selbständige Ansprüche einerseits auf Nutzungsübergabe, andererseits auf Einverleibung des Eigentumsrechts ergäben. Da der erstgenannte Anspruch schon erfüllt und daher erloschen sei, bestehe nur mehr der zweitgenannte Anspruch als der vom früheren Gesamtrecht verbliebene Restanspruch.Die betreibende Partei macht geltend, dass die verpflichtete Partei nicht außerbücherliche Eigentümerin sei und sich aus der Diktion des Paragraph 23, WEG sehr wohl selbständige Ansprüche einerseits auf Nutzungsübergabe, andererseits auf Einverleibung des Eigentumsrechts ergäben. Da der erstgenannte Anspruch schon erfüllt und daher erloschen sei, bestehe nur mehr der zweitgenannte Anspruch als der vom früheren Gesamtrecht verbliebene Restanspruch.
Da der Wert des betriebenen Anspruchs im Zulassungsbereich liegt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 ZPO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliegen, wenn also die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Gericht zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Da der Wert des betriebenen Anspruchs im Zulassungsbereich liegt, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliegen, wenn also die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Gericht zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.