Rechtssatz RS0003998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003998
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Rechtssatz
Der Dritte, dem im Sinne des § 331 Abs 1 EO das gerichtliche Verbot, zu leisten, zugestellt wurde, kann sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels nur zur Wehr setzen, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder auch, wenn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig erfolgt ist.Der Dritte, dem im Sinne des Paragraph 331, Absatz eins, EO das gerichtliche Verbot, zu leisten, zugestellt wurde, kann sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels nur zur Wehr setzen, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder auch, wenn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig erfolgt ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 17/84
Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 17/84
SZ 57/74
- 3 Ob 36/88
Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 36/88
Beisatz: Der Rechtsmittelwerber muss einen Beschwerdegrund geltend machen, der, läge er vor, eine gesetzwidrige Belastung für ihn bedeuten würde. (T1)
- 3 Ob 180/88
Entscheidungstext OGH 17.11.1988 3 Ob 180/88
nur: Der Dritte, dem im Sinne des § 331 Abs 1 EO das gerichtliche Verbot, zu leisten, zugestellt wurde, kann sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels zur Wehr setzen, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet. (T2)
- 3 Ob 1039/89
Entscheidungstext OGH 10.01.1990 3 Ob 1039/89
- 3 Ob 28/99k
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 28/99k
Auch; Beisatz: Hier: Bewilligung der pfandweisen Beschreibung der gar nicht in Exekution gezogenen Liegenschaft. (T3); Veröff: SZ 72/108
- 3 Ob 263/99v
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 263/99v
Auch; nur: Der Dritte kann sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels nur zur Wehr setzen, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet. (T4)
- 3 Ob 22/06s
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 22/06s
- 3 Ob 260/07t
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 260/07t
Auch; Beisatz: Hier: Rechtsmittelrecht des Bestandgebers des Verpflichteten, dem unzulässiger Weise ein Leistungsverbot erteilt wurde, bejaht. (T5); Veröff: SZ 2008/48
- 3 Ob 217/10y
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 217/10y
Beis wie T1; Beisatz: Ob etwa die gepfändete Forderung zu Recht besteht ua, berührt die Rechtssphäre des Drittschuldners nicht, wohl aber, wenn ihm etwas verboten wird, was nicht verboten werden darf, etwa weil Unpfändbarkeit vorliegt, wenn unklar ist, was dem Drittschuldner verboten wird, und dergleichen mehr (so bereits 3 Ob 36/88). (T6)
- 3 Ob 166/11z
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 166/11z
- 3 Ob 243/11y
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 243/11y
Ähnlich; Veröff: SZ 2012/19
- 3 Ob 196/18x
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 3 Ob 196/18x
Auch; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003998
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19840411_OGH0002_0030OB00017_8400000_001