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Entscheidung 3 Ob 217/10y×

Entscheidung 3 Ob 217/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000085 Rechtssatz 06.07.1955Zivilrecht
In die Prüfung der Frage, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt besteht, hat sich das zur Bewilligung der Exekution berufene Gericht nicht einzulassen.
RS0003998 Rechtssatz 11.04.1984Zivilrecht
Der Dritte, dem im Sinne des § 331 Abs 1 EO das gerichtliche Verbot, zu leisten, zugestellt wurde, kann sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels nur zur Wehr setzen, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte …
RS0004048 Rechtssatz 14.04.1983Zivilrecht
Die Frage der Tauglichkeit des in Exekution gezogenen Objektes fällt in das Gebiet des Vollzuges der Exekution, weshalb die Verwertbarkeit des in Exekution gezogenen Rechtes bei der Bewilligung der Exekution dann nicht geprüft werden muss, wenn die Unpfändb …
RS0013908 Rechtssatz 17.01.1990Zivilrecht
Gestaltungsrechte verleihen ihrem Inhaber die Rechtsmacht, durch einseitige (außergerichtliche oder gerichtliche) Willenserklärung ohne Mitwirkung eines anderen eine Veränderung der bestehenden Rechtslage herbeizuführen, Rechte zum Entstehen oder zum Erlösc …
RS0018641 Rechtssatz 26.01.1989Zivilrecht
Wandlungsansprüche und Preisminderungsansprüche zählen zu den Gestaltungsrechten.
RS0118686 Rechtssatz 25.02.2004Zivilrecht
Unter Bedachtnahme auf die E des EGMR vom 6. Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österreichischen Verfahrensrecht bleibt das Exekutionsbewilligungsverfahren - so auch bei der Exekution nach § 355 E …
RS0120349 Rechtssatz 24.11.2005Zivilrecht
Zweck der §§ 330 ff EO ist, die Exekutionsmöglichkeiten zu erweitern und sämtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekte in Betracht kommenden Vermögensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob …
RS0120619 Rechtssatz 15.02.2006Zivilrecht
Die Interpretation der §§ 331 ff EO hat sich am Zweck zu orientieren, die Exekution auf alle denkbaren Vermögensobjekte des Verpflichteten zu ermöglichen.