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Rechtssatz RS0120349×

Rechtssatz RS0120349

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120349

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Rechtssatz

Zweck der Paragraphen 330, ff EO ist, die Exekutionsmöglichkeiten zu erweitern und sämtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekte in Betracht kommenden Vermögensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt und gepfändet werden darf, großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 148/05v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 148/05v
  • 3 Ob 217/05s
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 217/05s
    Veröff: SZ 2006/66
  • 3 Ob 16/06h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 16/06h
  • 3 Ob 75/07m
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 75/07m
    Beisatz: Das dem Verpflichteten aufgrund seiner Einsetzung als Nacherbe zustehende Anwartschaftsrecht kann nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden. (T1); Veröff: SZ 2007/112
  • 3 Ob 217/10y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 217/10y
    Vgl auch
  • 3 Ob 177/10s
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 3 Ob 177/10s
    Vgl; Veröff: SZ 2011/90
  • 5 Ob 84/12g
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 84/12g
  • 3 Ob 223/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.04.2024 3 Ob 223/23z
    Beisatz: Gemäß § 326 Abs 1 zweiter Satz EO zählen nun (entgegen der früheren Rechtsprechung zu § 331 EO aF, vgl RS0004202) ex lege auch Miteigentumsanteile an „Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen“, zu den Vermögensrechten. Für die Tauglichkeit eines Rechts als Exekutionsobjekt iSd §§ 326 ff EO genügt deren mittelbare Verwertbarkeit. Das Recht muss daher nicht selbst verwertbar sein, sondern es genügt, dass dessen Ausübung den Zugriff auf verwertbares Vermögen ermöglicht. Bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt, ist daher – wie schon nach der bisherigen Rechtsprechung – auch weiterhin großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen. (T2)
  • 3 Ob 13/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 13/25w
    Beisatz: Die Exekution auf Vermögensrechte wurde durch die GREx erweitert: Gemäß § 326 Abs 1 zweiter Satz EO zählen jetzt ex lege auch Miteigentumsanteile an „Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen“, zu den Vermögensrechten. Bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht den Bestimmungen nach §§ 326 ff EO idF der GREx unterliegt, ist daher weiterhin großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen. (T3)
    Beisatz: Hier: Exekution durch Pfändung der der Verpflichteten zustehenden Rechte an einer näher bezeichneten Domain. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120349

Im RIS seit

24.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20051124_OGH0002_0030OB00148_05V0000_001