Rechtssatz RS0120349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120349
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Rechtssatz
Zweck der §§ 330 ff EO ist, die Exekutionsmöglichkeiten zu erweitern und sämtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekte in Betracht kommenden Vermögensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt und gepfändet werden darf, großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist.Zweck der Paragraphen 330, ff EO ist, die Exekutionsmöglichkeiten zu erweitern und sämtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekte in Betracht kommenden Vermögensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt und gepfändet werden darf, großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 148/05v
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 148/05v
- 3 Ob 217/05s
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 217/05s
Veröff: SZ 2006/66
- 3 Ob 16/06h
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 16/06h
- 3 Ob 75/07m
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 75/07m
Beisatz: Das dem Verpflichteten aufgrund seiner Einsetzung als Nacherbe zustehende Anwartschaftsrecht kann nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden. (T1); Veröff: SZ 2007/112
- 3 Ob 217/10y
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 217/10y
Vgl auch
- 3 Ob 177/10s
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 3 Ob 177/10s
Vgl; Veröff: SZ 2011/90
- 5 Ob 84/12g
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 84/12g
- 3 Ob 223/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.04.2024 3 Ob 223/23z
Beisatz: Gemäß § 326 Abs 1 zweiter Satz EO zählen nun (entgegen der früheren Rechtsprechung zu § 331 EO aF, vgl RS0004202) ex lege auch Miteigentumsanteile an „Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen“, zu den Vermögensrechten. Für die Tauglichkeit eines Rechts als Exekutionsobjekt iSd §§ 326 ff EO genügt deren mittelbare Verwertbarkeit. Das Recht muss daher nicht selbst verwertbar sein, sondern es genügt, dass dessen Ausübung den Zugriff auf verwertbares Vermögen ermöglicht. Bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt, ist daher – wie schon nach der bisherigen Rechtsprechung – auch weiterhin großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen. (T2)
- 3 Ob 13/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 13/25w
Beisatz: Die Exekution auf Vermögensrechte wurde durch die GREx erweitert: Gemäß § 326 Abs 1 zweiter Satz EO zählen jetzt ex lege auch Miteigentumsanteile an „Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen“, zu den Vermögensrechten. Bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht den Bestimmungen nach §§ 326 ff EO idF der GREx unterliegt, ist daher weiterhin großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen. (T3)
Beisatz: Hier: Exekution durch Pfändung der der Verpflichteten zustehenden Rechte an einer näher bezeichneten Domain. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120349
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20051124_OGH0002_0030OB00148_05V0000_001