1. Zur Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294 EO:1. Zur Bewilligung der Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO:
Nach Ansicht der Drittschuldnerin hätte sich die Exekutionsbewilligung auf Forderungen des Verpflichteten rechtsgeschäftlicher oder deliktischer Art sowie solche als Begünstigter, soweit diese klagbar seien, beschränken müssen. Soweit die Drittschuldnerin eine Begründung für die (eingeschränkte) Bewilligung der Forderungsexekution durch das Gericht zweiter Instanz vermisst, ist sie darauf zu verweisen, dass auch im Exekutionsverfahren (gemäß § 78 EO iVm § 428 Abs 1 ZPO) nur ab- bzw. zurückweisende Beschlüsse oder solche über widerstreitende Anträge einer Begründung bedürfen (Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 62 Rz 3). Die Exekutionsbewilligung ergeht allerdings nach § 3 Abs 2 EO - wie auch im vorliegenden Fall - in der Regel ohne Anhörung des Verpflichteten (oder gar des Drittschuldners). Was die Pfändbarkeit der zur Sicherstellung gepfändeten Geldforderung gegen die Privatstiftung angeht, kann die Drittschuldner keine einzige gesetzliche Regelung anführen, aus der sich die Unpfändbarkeit dieser Geldforderungen ergeben würde. Weder enthält das PSG eine derartige Regelung noch finden sich die gepfändeten Forderungen in § 290 oder § 291a EO. Nach der Rsp hat sich das Bewilligungsgericht in die Prüfung der Frage, ob eine behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt besteht, grundsätzlich nicht einzulassen; stellt sich später heraus, dass die Forderung nicht existent ist, ist die Pfändung wirkungslos. Der Bewilligungsantrag ist aber abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten des Gerichts das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht (3 Ob 63/95 = SZ 68/158 = RdW 1996, 265 u.a.; RIS-Justiz RS0084555, RS0000085). Auch (aufschiebend) bedingte Forderungen können Gegenstand der Forderungsexekution sein (EvBl 1970/284; 3 Ob 63/95). Noch weniger als eine aufschiebende Bedingung könnte eine unter einer Auflage stehende Forderung des Verpflichteten gegen die Privatstiftung der Pfändbarkeit entgegenstehen, könnte doch eine solche im Falle ihrer Nichterfüllung höchstens als auflösende Bedingung wirken. Im Stadium der Exekutionsbewilligung ist darauf allerdings, wie bereits dargelegt, nicht einzugehen. Dasselbe gilt für die Frage, ob die mögliche Geldforderung des Verpflichteten gegen die Privatstiftung klagbar ist oder nicht. Träfe dies nicht zu, ginge die Exekution insoweit ins Leere, weil ja dann die betreibende Partei mit ihrer Drittschuldnerklage (hier erst nach Übergang in eine Hereinbringungsexekution), die ja gemäß § 308 Abs 1 EO eingebracht werden könnte, scheitern müsste.Nach Ansicht der Drittschuldnerin hätte sich die Exekutionsbewilligung auf Forderungen des Verpflichteten rechtsgeschäftlicher oder deliktischer Art sowie solche als Begünstigter, soweit diese klagbar seien, beschränken müssen. Soweit die Drittschuldnerin eine Begründung für die (eingeschränkte) Bewilligung der Forderungsexekution durch das Gericht zweiter Instanz vermisst, ist sie darauf zu verweisen, dass auch im Exekutionsverfahren (gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 428, Absatz eins, ZPO) nur ab- bzw. zurückweisende Beschlüsse oder solche über widerstreitende Anträge einer Begründung bedürfen (Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 62, Rz 3). Die Exekutionsbewilligung ergeht allerdings nach Paragraph 3, Absatz 2, EO - wie auch im vorliegenden Fall - in der Regel ohne Anhörung des Verpflichteten (oder gar des Drittschuldners). Was die Pfändbarkeit der zur Sicherstellung gepfändeten Geldforderung gegen die Privatstiftung angeht, kann die Drittschuldner keine einzige gesetzliche Regelung anführen, aus der sich die Unpfändbarkeit dieser Geldforderungen ergeben würde. Weder enthält das PSG eine derartige Regelung noch finden sich die gepfändeten Forderungen in Paragraph 290, oder Paragraph 291 a, EO. Nach der Rsp hat sich das Bewilligungsgericht in die Prüfung der Frage, ob eine behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt besteht, grundsätzlich nicht einzulassen; stellt sich später heraus, dass die Forderung nicht existent ist, ist die Pfändung wirkungslos. Der Bewilligungsantrag ist aber abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten des Gerichts das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht (3 Ob 63/95 = SZ 68/158 = RdW 1996, 265 u.a.; RIS-Justiz RS0084555, RS0000085). Auch (aufschiebend) bedingte Forderungen können Gegenstand der Forderungsexekution sein (EvBl 1970/284; 3 Ob 63/95). Noch weniger als eine aufschiebende Bedingung könnte eine unter einer Auflage stehende Forderung des Verpflichteten gegen die Privatstiftung der Pfändbarkeit entgegenstehen, könnte doch eine solche im Falle ihrer Nichterfüllung höchstens als auflösende Bedingung wirken. Im Stadium der Exekutionsbewilligung ist darauf allerdings, wie bereits dargelegt, nicht einzugehen. Dasselbe gilt für die Frage, ob die mögliche Geldforderung des Verpflichteten gegen die Privatstiftung klagbar ist oder nicht. Träfe dies nicht zu, ginge die Exekution insoweit ins Leere, weil ja dann die betreibende Partei mit ihrer Drittschuldnerklage (hier erst nach Übergang in eine Hereinbringungsexekution), die ja gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO eingebracht werden könnte, scheitern müsste.
Die angefochtene Bewilligung der Forderungsexekution ist daher in ihrer Einschränkung frei von einem Rechtsirrtum.
2. Zur Exekution auf andere Vermögensrechte nach §§ 331 ff EO:2. Zur Exekution auf andere Vermögensrechte nach Paragraphen 331, ff EO:
Gegenstand der zweitinstanzlichen Exekutionsbewilligung ist insoweit das „Gesamtrecht des Verpflichteten als widerrufs- und änderungsberechtigter Stifter der Privatstiftung", somit der Drittschuldnerin.
a.) Zum Widerrufs- und Änderungsrecht des Stifters:
Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf - ausschließlich durch einen entsprechenden Vorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 9 Abs 2 Z 8 iVm § 10 Abs 2 PSG) - vorbehielt (so § 34 PSG). Ohne einen entsprechenden Vorbehalt hat sich der Stifter seines Widerrufsrechts endgültig begeben (K. Berger in Doralt/Ch. Nowotny/Kalss [Hrsg], Privatstiftungsgesetz, § 33 Rz 7 und 24; G. Nowotny, Die Anforderungen an die Stiftungsurkunde, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis 142; Geist, Zur Änderung der Stiftungserklärung durch den Stifter nach Eintragung der Privatstiftung, GesRZ 1998, 79 ff [81 ff]; N. Arnold, Privatstiftungsgesetz Kommentar, § 34 Rz 5 mwN). Das Bestehen der Privatstiftung ist daher bei einem Widerrufsvorbehalt vom Willen des Stifters abhängig. Der Stiftungsvorstand hat bei Zugang eines zulässigen Widerrufs des Stifters zufolge § 35 Abs 2 PSG einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen; als Folge kommt es zur Eintragung der mit der Eintragung wirksamen Auflösung der Privatstiftung in das Firmenbuch (§ 35 Abs 5 PSG), zur Abwicklung der Stiftung nach § 36 PSG und letztlich zufolge § 36 Abs 2 zweiter Satz und § 6 leg. cit. zur Übertragung des nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibenden (Stiftungs)Vermögens an den Letztbegünstigten. Mit der Ausübung seines Widerrufsrechts kann der Stifter daher im Ergebnis einen Vermögenszufluss an sich selbst bewirken. Denn zufolge § 36 Abs 4 PSG ist der Stifter Letztbegünstigter, wenn eine Privatstiftung aufgelöst wird und in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist.Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf - ausschließlich durch einen entsprechenden Vorbehalt in der Stiftungserklärung (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, PSG) - vorbehielt (so Paragraph 34, PSG). Ohne einen entsprechenden Vorbehalt hat sich der Stifter seines Widerrufsrechts endgültig begeben (K. Berger in Doralt/Ch. Nowotny/Kalss [Hrsg], Privatstiftungsgesetz, Paragraph 33, Rz 7 und 24; G. Nowotny, Die Anforderungen an die Stiftungsurkunde, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis 142; Geist, Zur Änderung der Stiftungserklärung durch den Stifter nach Eintragung der Privatstiftung, GesRZ 1998, 79 ff [81 ff]; N. Arnold, Privatstiftungsgesetz Kommentar, Paragraph 34, Rz 5 mwN). Das Bestehen der Privatstiftung ist daher bei einem Widerrufsvorbehalt vom Willen des Stifters abhängig. Der Stiftungsvorstand hat bei Zugang eines zulässigen Widerrufs des Stifters zufolge Paragraph 35, Absatz 2, PSG einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen; als Folge kommt es zur Eintragung der mit der Eintragung wirksamen Auflösung der Privatstiftung in das Firmenbuch (Paragraph 35, Absatz 5, PSG), zur Abwicklung der Stiftung nach Paragraph 36, PSG und letztlich zufolge Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 6, leg. cit. zur Übertragung des nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibenden (Stiftungs)Vermögens an den Letztbegünstigten. Mit der Ausübung seines Widerrufsrechts kann der Stifter daher im Ergebnis einen Vermögenszufluss an sich selbst bewirken. Denn zufolge Paragraph 36, Absatz 4, PSG ist der Stifter Letztbegünstigter, wenn eine Privatstiftung aufgelöst wird und in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist.
Der Stifter kann auch eine Änderung der Stiftungserklärung nach Entstehen der Privatstiftung (mit Eintragung im Firmenbuch) nur dann vornehmen, wenn er sich eine derartige Änderung ausschließlich in der Stiftungserklärung (§ 9 Abs 2 Z 6 iVm § 10 Abs 2 PSG) ausdrücklich vorbehielt (§ 33 Abs 2 Satz PSG). Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig (6 Ob 61/04w = RdW 2004, 596 = GeS 2004, 391 = GesRZ 2004, 392 = ecolex 2005, 47 [Hochedlinger, ecolex 2004, 863] = NZ 2005, 221, 243). Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden (N. Arnold aaO 33 Rz 42 f; Diregger/Winner, Fragen der Gestaltungsfreiheit im Privatstiftungsrecht am Beispiel der Änderung nach § 33 Abs 2 PSG, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungrechts 116; Riedmann, Privatstiftung und Schutz der Gläubiger des Stifters 139 f; K. Berger in Doralt/Ch. Nowotny/Kalss aaO § 33 Rz 23; derselbe, Der Widerruf der Privatstiftung durch den Privatgläubiger des letztbegünstigten Stifters, RdW 1995, 334 ff [337 f]). Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen (N. Arnold aaO § 33 Rz 42 f; Größ in Doralt/Kalss aaO 226). Damit geht das Änderungsrecht des Stifters noch weiter als sein Widerrufsrecht, denn bei Letzterem bleibt der durch den Widerruf letztlich bewilligte Vermögenszufluss (auch an den Stifter) im Rahmen der Stiftungserklärung, während sich der Stifter beim Änderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann (Größ in Doralt/Kalss aaO 228 ff; Briem, Die rechtliche Stellung des Begünstigten einer Privatstiftung, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang aaO 88; H. Torggler, Stiftungsvorstand und Begünstigte - Gewaltentrennung in der Praxis, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang aaO 76).Der Stifter kann auch eine Änderung der Stiftungserklärung nach Entstehen der Privatstiftung (mit Eintragung im Firmenbuch) nur dann vornehmen, wenn er sich eine derartige Änderung ausschließlich in der Stiftungserklärung (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, PSG) ausdrücklich vorbehielt (Paragraph 33, Absatz 2, Satz PSG). Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (Paragraph 33, Absatz 2, PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig (6 Ob 61/04w = RdW 2004, 596 = GeS 2004, 391 = GesRZ 2004, 392 = ecolex 2005, 47 [Hochedlinger, ecolex 2004, 863] = NZ 2005, 221, 243). Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden (N. Arnold aaO 33 Rz 42 f; Diregger/Winner, Fragen der Gestaltungsfreiheit im Privatstiftungsrecht am Beispiel der Änderung nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungrechts 116; Riedmann, Privatstiftung und Schutz der Gläubiger des Stifters 139 f; K. Berger in Doralt/Ch. Nowotny/Kalss aaO Paragraph 33, Rz 23; derselbe, Der Widerruf der Privatstiftung durch den Privatgläubiger des letztbegünstigten Stifters, RdW 1995, 334 ff [337 f]). Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen (N. Arnold aaO Paragraph 33, Rz 42 f; Größ in Doralt/Kalss aaO 226). Damit geht das Änderungsrecht des Stifters noch weiter als sein Widerrufsrecht, denn bei Letzterem bleibt der durch den Widerruf letztlich bewilligte Vermögenszufluss (auch an den Stifter) im Rahmen der Stiftungserklärung, während sich der Stifter beim Änderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann (Größ in Doralt/Kalss aaO 228 ff; Briem, Die rechtliche Stellung des Begünstigten einer Privatstiftung, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang aaO 88; H. Torggler, Stiftungsvorstand und Begünstigte - Gewaltentrennung in der Praxis, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang aaO 76).
Die Frage, wie weit das Änderungsrecht im Hinblick auf § 34 PSG reicht, ist nicht im Rahmen der Exekutionsbewilligung, sondern allenfalls nach Ausübung des Änderungsrechts im Prozess des betreibenden Gläubigers gegen die Privatstiftung zu entscheiden. Auch auf die Frage, ob sich der Stifter mit der Ausübung seines Änderungsrecht noch nachträglich ein Widerrufsrecht verschaffen kann (ablehnend G. Nowotny aaO 142), ist hier nicht einzugehen. Jedenfalls ist das Änderungsrecht ein Vermögensrecht, mag es auch zuerst entsprechender durch den betreibenden Gläubiger veranlasster Änderungen bedürfen, bis er auf Vermögenswerte der Stiftung greifen kann.Die Frage, wie weit das Änderungsrecht im Hinblick auf Paragraph 34, PSG reicht, ist nicht im Rahmen der Exekutionsbewilligung, sondern allenfalls nach Ausübung des Änderungsrechts im Prozess des betreibenden Gläubigers gegen die Privatstiftung zu entscheiden. Auch auf die Frage, ob sich der Stifter mit der Ausübung seines Änderungsrecht noch nachträglich ein Widerrufsrecht verschaffen kann (ablehnend G. Nowotny aaO 142), ist hier nicht einzugehen. Jedenfalls ist das Änderungsrecht ein Vermögensrecht, mag es auch zuerst entsprechender durch den betreibenden Gläubiger veranlasster Änderungen bedürfen, bis er auf Vermögenswerte der Stiftung greifen kann.
b.) Allgemeines zur Exekution nach §§ 331 ff EO:b.) Allgemeines zur Exekution nach Paragraphen 331, ff EO:
Nach stRsp hat sich das Bewilligungsgericht bei der Forderungsexekution in die Prüfung der Frage, ob eine behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt besteht, grundsätzlich nicht einzulassen; nur wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht, wäre der Antrag abzuweisen (3 Ob 63/95 = SZ 68/158 = RdW 1996, 265 u.a.).
In vergleichbarer Weise hat bei der Exekution auf andere Vermögensrechte der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag weder zu beweisen noch zu bescheinigen, dass das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann (stRsp, zuletzt 3 Ob 148/05v mwN; RIS-Justiz RS0001249; Heller/Berger/Stix, EO4 2336; Oberhammer in Angst, EO, § 331 Rz 10; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 331 Rz 10). Zweck der Exekution auf andere Vermögensrechte ist es, die Exekutionsmöglichkeiten zu erweitern und sämtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekt in Betracht kommenden Vermögensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt und gepfändet werden darf, großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist (3 Ob 88/04v = immolex 2005, 154 = RPflE 2004/115; 3 Ob 148/05v, je mwN). Auch bei einer derartigen Exekution muss der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag weder beweisen noch bescheinigen, dass das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann (3 Ob 148/05v mwN).In vergleichbarer Weise hat bei der Exekution auf andere Vermögensrechte der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag weder zu beweisen noch zu bescheinigen, dass das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann (stRsp, zuletzt 3 Ob 148/05v mwN; RIS-Justiz RS0001249; Heller/Berger/Stix, EO4 2336; Oberhammer in Angst, EO, Paragraph 331, Rz 10; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 331, Rz 10). Zweck der Exekution auf andere Vermögensrechte ist es, die Exekutionsmöglichkeiten zu erweitern und sämtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekt in Betracht kommenden Vermögensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt und gepfändet werden darf, großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist (3 Ob 88/04v = immolex 2005, 154 = RPflE 2004/115; 3 Ob 148/05v, je mwN). Auch bei einer derartigen Exekution muss der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag weder beweisen noch bescheinigen, dass das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann (3 Ob 148/05v mwN).
Im Recht der Genossenschaften, Personen- und Personenhandelsgesellschaften ist das Kündigungsrecht des Privatgläubigers des Gesellschafters jeweils explizit geregelt. Gesellschaftsanteile einer GmbH, einer AG und einer GenmbH sind durch direkte Vollstreckung verwertbar. Bei Personengesellschaften, deren Gesellschaftsvermögen als Sondervermögen ausschließlich den vorhandenen Gesellschaftern zusteht und dem Zugriff einzelner Gesellschafter entzogen ist, gibt es besondere Bestimmungen, die die Kündigung regeln. Damit besteht auch bei diesen Rechtsformen nicht die Möglichkeit, das Gesellschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger der Gesellschafter zu entziehen. Das PSG enthält keine derartigen Bestimmungen. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, durch Nichtregelung bewusst eine Lücke geschaffen zu haben, bietet sich als tragbare Lösung nur die Heranziehung der §§ 331, 333 EO an (so Grave,Im Recht der Genossenschaften, Personen- und Personenhandelsgesellschaften ist das Kündigungsrecht des Privatgläubigers des Gesellschafters jeweils explizit geregelt. Gesellschaftsanteile einer GmbH, einer AG und einer GenmbH sind durch direkte Vollstreckung verwertbar. Bei Personengesellschaften, deren Gesellschaftsvermögen als Sondervermögen ausschließlich den vorhandenen Gesellschaftern zusteht und dem Zugriff einzelner Gesellschafter entzogen ist, gibt es besondere Bestimmungen, die die Kündigung regeln. Damit besteht auch bei diesen Rechtsformen nicht die Möglichkeit, das Gesellschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger der Gesellschafter zu entziehen. Das PSG enthält keine derartigen Bestimmungen. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, durch Nichtregelung bewusst eine Lücke geschaffen zu haben, bietet sich als tragbare Lösung nur die Heranziehung der Paragraphen 331, 333, EO an (so Grave,
Die Privatstiftung aus rechtlicher Sicht - ein Erfahrungsbericht, in Tinti/Umtasch/Marenzi, Sorgfalt und Verantwortung, Festschrift für Walter Jakobljevich zum 70. Geburtstag, 21; eingehend auch K. Berger in Doralt/Ch. Nowotny/Kalss aaO § 34 Rz 7 und in RdW 1995, 334 ff, 336, je mwN).Die Privatstiftung aus rechtlicher Sicht - ein Erfahrungsbericht, in Tinti/Umtasch/Marenzi, Sorgfalt und Verantwortung, Festschrift für Walter Jakobljevich zum 70. Geburtstag, 21; eingehend auch K. Berger in Doralt/Ch. Nowotny/Kalss aaO Paragraph 34, Rz 7 und in RdW 1995, 334 ff, 336, je mwN).
c.) Zum Vorliegen eines vermögenswerten Rechts:
Zu Recht bezweifeln die Revisionsrekurswerber nicht, dass auch andere Vermögensrechte iSd §§ 331 ff EO als bewegliches Vermögen (§ 374 Abs 1 EO) Gegenstand der Sicherstellungsexekution sein können (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 374 Rz 7 mwN). Nach Rsp und Lehre müssen Vermögensrechte, um in Exekution gezogen werden zu können, verwertbar sein (RIS-Justiz RS0004040), somit zum Vermögen des Verpflichteten gehören, rechtlich selbständig und wenigstens ihrer Ausübung nach übertragbar sein (Oberhammer aaO § 331 Rz 4; Frauenberger aaO § 331 Rz 9 mwN). Auszugehen ist zunächst davon, dass das Gericht zweiter Instanz nicht etwa die Pfändung von einzelnen Gestaltungsrechten des Verpflichteten nach §§ 33, 34 PSG bewilligte, sondern die seines Gesamtrechts „als widerrufs- und änderungsberechtigter Stifter". Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Auflösung der Privatstiftung zufolge Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Vermögensrecht iSd § 331 EO sind. Dass auch der Widerrufsvorbehalt des Stifters einen Vermögenswert darstellt, der „sogar existentielle Bedeutung haben kann, wenn er sein gesamtes Vermögen in die Stiftung eingebracht hat", hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 ObZu Recht bezweifeln die Revisionsrekurswerber nicht, dass auch andere Vermögensrechte iSd Paragraphen 331, ff EO als bewegliches Vermögen (Paragraph 374, Absatz eins, EO) Gegenstand der Sicherstellungsexekution sein können (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 374, Rz 7 mwN). Nach Rsp und Lehre müssen Vermögensrechte, um in Exekution gezogen werden zu können, verwertbar sein (RIS-Justiz RS0004040), somit zum Vermögen des Verpflichteten gehören, rechtlich selbständig und wenigstens ihrer Ausübung nach übertragbar sein (Oberhammer aaO Paragraph 331, Rz 4; Frauenberger aaO Paragraph 331, Rz 9 mwN). Auszugehen ist zunächst davon, dass das Gericht zweiter Instanz nicht etwa die Pfändung von einzelnen Gestaltungsrechten des Verpflichteten nach Paragraphen 33, 34, PSG bewilligte, sondern die seines Gesamtrechts „als widerrufs- und änderungsberechtigter Stifter". Nach Paragraph 36, Absatz 4, PSG ist bei Auflösung der Privatstiftung zufolge Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Vermögensrecht iSd Paragraph 331, EO sind. Dass auch der Widerrufsvorbehalt des Stifters einen Vermögenswert darstellt, der „sogar existentielle Bedeutung haben kann, wenn er sein gesamtes Vermögen in die Stiftung eingebracht hat", hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob
106/03m (= SZ 2003/105 = EvBl 2004/59 = GesRZ 2004, 210 = RdW 2004/65
[Ch. Nowotny 2004/45] = GeS 2003, 483 [Arnold 479]) im Fall des Widerrufs der Stiftung durch den Sachwalter der widerrufsberechtigten Stifterin ausgesprochen. Dass ein Vermögensrecht jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Stifter Letztbegünstigter ist, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um ein einzelnes Gestaltungsrecht, sondern um die Gesamtrechte des widerrufs- und änderungsberechtigten Stifters.
Die Verwertung von Vermögensrechten iSd §§ 331 ff EO kann aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, etwa weil die Rechte höchstpersönlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen werden können. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden könnte, ist die Pfändung zulässig, wenn es wenigstens seiner Ausübung nach übertragen werden kann (3 Ob 55/80 = SZ 53/174 = EvBl 1981/113, Zwangsverwaltung durch hiezu fachlich befähigten Zwangsverwalter; 3 Ob 218/99a; RIS-Justiz RS0004046). Die Frage der (fehlenden) Höchstpersönlichkeit des Widerrufsrechts des Stifters hat bereits der 6. Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 106/03m mit eingehender Begründung behandelt.Die Verwertung von Vermögensrechten iSd Paragraphen 331, ff EO kann aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, etwa weil die Rechte höchstpersönlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen werden können. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden könnte, ist die Pfändung zulässig, wenn es wenigstens seiner Ausübung nach übertragen werden kann (3 Ob 55/80 = SZ 53/174 = EvBl 1981/113, Zwangsverwaltung durch hiezu fachlich befähigten Zwangsverwalter; 3 Ob 218/99a; RIS-Justiz RS0004046). Die Frage der (fehlenden) Höchstpersönlichkeit des Widerrufsrechts des Stifters hat bereits der 6. Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 106/03m mit eingehender Begründung behandelt.
Zur Ansicht der Rechtsmittelwerber, dass mangels Übertragbarkeit (§ 3 Abs 3 PSG) das Widerrufsrecht des Stifters (allein) kein Vermögenswert sei, wird unten zu f.) noch Stellung genommen. d.) In der exekutionsrechtlichen Literatur haben, soweit überblickbar, bisher nur K. Berger (Der Widerruf der Privatstiftung durch die Privatgläubiger des letztbegünstigten Stifters, RdW 1995, 334 ff) und Frauenberger (aaO Rz 48 f) die Pfändbarkeit der Gesamtrechte des Stifters behandelt und auch bejaht, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehielt und nach dieser oder nach § 36 Abs 4 PSG der Liquidationserlös zumindest teilweise ihm zufällt. Dieser Ansicht hat sich auch Riedmann (eingehend aaO 129 ff mwN auch zum Meinungsstand) angeschlossen. Ebenso für die Pfändbarkeit äußerten sich Grave (aaO 21 f), K. Berger (in Doralt/Ch. Nowotny/Kalss aaO § 34 Rz 7) und N. Arnold (aaO § 34 Rz 16 ff). Im Hinblick auf die Pfändung der Gesamtrechte des Stifters kann sich die Drittschuldnerin auch nicht mit Recht auf die Äußerungen von Müller (in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum PSG 279 f) und Rief (Müller/Rief, Der Widerruf der Privatstiftung - aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht (Teil I), FJ 1995, 2 [bei FN 20 bis 22]) berufen. Die Genannten gehen auf die Frage der Pfändbarkeit des Gesamtrechts des Stifters einer Privatstiftung expressis verbis nicht ein.Zur Ansicht der Rechtsmittelwerber, dass mangels Übertragbarkeit (Paragraph 3, Absatz 3, PSG) das Widerrufsrecht des Stifters (allein) kein Vermögenswert sei, wird unten zu f.) noch Stellung genommen. d.) In der exekutionsrechtlichen Literatur haben, soweit überblickbar, bisher nur K. Berger (Der Widerruf der Privatstiftung durch die Privatgläubiger des letztbegünstigten Stifters, RdW 1995, 334 ff) und Frauenberger (aaO Rz 48 f) die Pfändbarkeit der Gesamtrechte des Stifters behandelt und auch bejaht, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehielt und nach dieser oder nach Paragraph 36, Absatz 4, PSG der Liquidationserlös zumindest teilweise ihm zufällt. Dieser Ansicht hat sich auch Riedmann (eingehend aaO 129 ff mwN auch zum Meinungsstand) angeschlossen. Ebenso für die Pfändbarkeit äußerten sich Grave (aaO 21 f), K. Berger (in Doralt/Ch. Nowotny/Kalss aaO Paragraph 34, Rz 7) und N. Arnold (aaO Paragraph 34, Rz 16 ff). Im Hinblick auf die Pfändung der Gesamtrechte des Stifters kann sich die Drittschuldnerin auch nicht mit Recht auf die Äußerungen von Müller (in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum PSG 279 f) und Rief (Müller/Rief, Der Widerruf der Privatstiftung - aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht (Teil römisch eins), FJ 1995, 2 [bei FN 20 bis 22]) berufen. Die Genannten gehen auf die Frage der Pfändbarkeit des Gesamtrechts des Stifters einer Privatstiftung expressis verbis nicht ein.
Der dargestellten Lehre ist mit dem Gericht zweiter Instanz beizutreten. Die Revisionsrekurswerber vermögen weder eine gesetzliche Bestimmung noch Lehrmeinungen anzuführen, aus denen sich die Unpfändbarkeit der Gesamtrechte eines Stifters einer Privatstiftung, der sich das Recht zum Widerruf und/oder zur Änderung der Stiftungserklärung vorbehielt, ergeben würden.
e.) Nach Auffassung der Drittschuldnerin ergebe sich die Unübertragbarkeit des Widerrufsrechts auch für Geschäfte unter Lebenden aus der zwingenden Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG. Der Ausschluss juristischer Personen von der Widerrufsmöglichkeit beruhe darauf, dass die Existenz der Privatstiftung nicht von den manchmal rasch wechselnden Entscheidungsträgern einer solchen abhängig sein solle und keine ewig dauernde Einflussmöglichkeit ohne Mitgliedschaft geschaffen werden solle. Mit dem ersteren Argument habe sich das Rekursgericht nicht auseinandergesetzt. Schon der Wortlaut des Gesetzes stelle klar, dass eine Ausübung der Stifterrechte nur dem Stifter zustehe und ein Übergang derselben auf Dritte ausgeschlossen sei. Ein Sachwalter des Stifters übe nur dessen Rechte aus, dagegen keine, die auf ihn übertragen worden wären. Daher könne aus der Entscheidung 6 Ob 106/03m für die Frage der Exekutionsführung nach §§ 331 ff EO nichts abgeleitet werden. Die Bestimmung differenziere nicht zwischen Stifterrechten aus unwiderruflichen und widerruflichen Stiftungen. Nach Auffassung des Verpflichteten verfolge ein betreibender Gläubiger, anders als ein Sachwalter des Stifters jenen desselben grundsätzlich diametral entgegengesetzte Interessen. Es könne aus der Entscheidung der Frage, ob das Widerrufsrecht nach § 34 PSG ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht sei oder nicht, nicht auf dessen allfällige Pfändbarkeit geschlossen werden.e.) Nach Auffassung der Drittschuldnerin ergebe sich die Unübertragbarkeit des Widerrufsrechts auch für Geschäfte unter Lebenden aus der zwingenden Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, PSG. Der Ausschluss juristischer Personen von der Widerrufsmöglichkeit beruhe darauf, dass die Existenz der Privatstiftung nicht von den manchmal rasch wechselnden Entscheidungsträgern einer solchen abhängig sein solle und keine ewig dauernde Einflussmöglichkeit ohne Mitgliedschaft geschaffen werden solle. Mit dem ersteren Argument habe sich das Rekursgericht nicht auseinandergesetzt. Schon der Wortlaut des Gesetzes stelle klar, dass eine Ausübung der Stifterrechte nur dem Stifter zustehe und ein Übergang derselben auf Dritte ausgeschlossen sei. Ein Sachwalter des Stifters übe nur dessen Rechte aus, dagegen keine, die auf ihn übertragen worden wären. Daher könne aus der Entscheidung 6 Ob 106/03m für die Frage der Exekutionsführung nach Paragraphen 331, ff EO nichts abgeleitet werden. Die Bestimmung differenziere nicht zwischen Stifterrechten aus unwiderruflichen und widerruflichen Stiftungen. Nach Auffassung des Verpflichteten verfolge ein betreibender Gläubiger, anders als ein Sachwalter des Stifters jenen desselben grundsätzlich diametral entgegengesetzte Interessen. Es könne aus der Entscheidung der Frage, ob das Widerrufsrecht nach Paragraph 34, PSG ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht sei oder nicht, nicht auf dessen allfällige Pfändbarkeit geschlossen werden.
Dem kann nicht beigepflichtet werden: Ein Hindernis gegen die beantragte Exekutionsführung in die Gesamtrechte des Stifters - wie hier - ergibt sich nicht aus § 3 Abs 3 PSG (Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, gehen nicht auf die Rechtsnachfolger über). Nach den ErläutRV (1132 BlgNR 18. GP, 21) dazu würde es dem Wesen der Stiftung widersprechen, könnten andere Personen als der Stifter, auch wenn es sich um Rechtsnachfolger handelt, auf die Privatstiftung gestaltend einwirken. Deshalb gingen Gestaltungsrechte des Stifters nicht auf die Rechtsnachfolger über. Zum Widerruf der Privatstiftung sagen die ErläutRV (aaO 33), das Widerrufsrecht solle zeitlich nicht unbegrenzt sein. Dies werde dadurch erreicht, dass es als ein Gestaltungsrecht nicht auf die Rechtsnachfolger des Stifters übergehe. ... Juristische Personen seien von der Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen. Außerdem solle die Existenz der Privatstiftung nicht von den manchmal rasch wechselnden Entscheidungsträgern einer juristischen Person abhängig sein. Entgegen der Ansicht der Drittschuldnerin kann auch aus diesen Passagen in den ErläutRV nicht auf die Unpfändbarkeit der Gesamtrechte des Stifters bei der Exekution nach §§ 331 ff EO geschlossen werden, denn einerseits gibt es in der österr. Rechtsordnung Vermögensrechte, die nicht abtretbar und vererblich sind, wohl aber exekutiv gepfändet und sogar verpfändet werden können (vgl. etwa das Vorkaufsrecht nach § 1074 ABGB; Aicher in Rummel3 § 1074 ABGB Rz 3), andererseits ist damit, wie dargestellt, nicht gesagt, dass das Gesamtrecht seiner Ausübung nach unübertragbar wäre (3 Ob 55/80).Dem kann nicht beigepflichtet werden: Ein Hindernis gegen die beantragte Exekutionsführung in die Gesamtrechte des Stifters - wie hier - ergibt sich nicht aus Paragraph 3, Absatz 3, PSG (Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, gehen nicht auf die Rechtsnachfolger über). Nach den ErläutRV (1132 BlgNR 18. GP, 21) dazu würde es dem Wesen der Stiftung widersprechen, könnten andere Personen als der Stifter, auch wenn es sich um Rechtsnachfolger handelt, auf die Privatstiftung gestaltend einwirken. Deshalb gingen Gestaltungsrechte des Stifters nicht auf die Rechtsnachfolger über. Zum Widerruf der Privatstiftung sagen die ErläutRV (aaO 33), das Widerrufsrecht solle zeitlich nicht unbegrenzt sein. Dies werde dadurch erreicht, dass es als ein Gestaltungsrecht nicht auf die Rechtsnachfolger des Stifters übergehe. ... Juristische Personen seien von der Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen. Außerdem solle die Existenz der Privatstiftung nicht von den manchmal rasch wechselnden Entscheidungsträgern einer juristischen Person abhängig sein. Entgegen der Ansicht der Drittschuldnerin kann auch aus diesen Passagen in den ErläutRV nicht auf die Unpfändbarkeit der Gesamtrechte des Stifters bei der Exekution nach Paragraphen 331, ff EO geschlossen werden, denn einerseits gibt es in der österr. Rechtsordnung Vermögensrechte, die nicht abtretbar und vererblich sind, wohl aber exekutiv gepfändet und sogar verpfändet werden können vergleiche etwa das Vorkaufsrecht nach Paragraph 1074, ABGB; Aicher in Rummel3 Paragraph 1074, ABGB Rz 3), andererseits ist damit, wie dargestellt, nicht gesagt, dass das Gesamtrecht seiner Ausübung nach unübertragbar wäre (3 Ob 55/80).
Die Ausübung der Gestaltungsrechte des Stifters kann auch durch Dritte erfolgen (so 6 Ob 106/03m für den Sachwalter des Stifters; vgl. auch 6 Ob 332/98m = GesRZ 1999, 126 = WBl 1999, 327 = RZ 1999/69 für die obsorgeberechtigten Eltern des Stifters mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung); Dritter kann aber auch ein gewillkürter Vertreter des Stifters sein (so Kalss in Doralt/Ch. Nowotny/Kalss aaO § 3 Rz 20). Der Umstand, dass in der Entscheidung 6 Ob 106/03m der Sachwalter zur Ausübung des Widerrufsrechts der Stifterin angesehen wurde, während es hier ein „Gegner", nämlich ein Gläubiger des Stifters als betreibende Partei ist, ändert daran nichts. Auch wenn die betreibende Partei wirtschaftlich durchaus andere Interessen als der widerrufsberechtigte Stifter als Verpflichteter - wenn man dessen Interessen, seiner Schulden zumindest teilweise entledigt zu sein, vernachlässigen will - haben mag, rechtlich übt er nur die Stellung des widerrufsberechtigten Stifters aus. Es geht somit hier in Wahrheit nicht um die Übertragung dieser Gestaltungsrechte an Dritte, sondern iSd § 333 Abs 1 EO um die gerichtliche Ermächtigung des betreibenden Gläubigers im Exekutionsverfahren, anstelle des verpflichteten Stifters dessen Rechte auszuüben, um in der Folge auf den Liquidationserlös greifen zu können. Eine vom Exekutionsgericht nach §§ 333 ff EO erteilte Ermächtigung berechtigt nämlich den betreibenden Gläubiger zu allDie Ausübung der Gestaltungsrechte des Stifters kann auch durch Dritte erfolgen (so 6 Ob 106/03m für den Sachwalter des Stifters; vergleiche auch 6 Ob 332/98m = GesRZ 1999, 126 = WBl 1999, 327 = RZ 1999/69 für die obsorgeberechtigten Eltern des Stifters mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung); Dritter kann aber auch ein gewillkürter Vertreter des Stifters sein (so Kalss in Doralt/Ch. Nowotny/Kalss aaO Paragraph 3, Rz 20). Der Umstand, dass in der Entscheidung 6 Ob 106/03m der Sachwalter zur Ausübung des Widerrufsrechts der Stifterin angesehen wurde, während es hier ein „Gegner", nämlich ein Gläubiger des Stifters als betreibende Partei ist, ändert daran nichts. Auch wenn die betreibende Partei wirtschaftlich durchaus andere Interessen als der widerrufsberechtigte Stifter als Verpflichteter - wenn man dessen Interessen, seiner Schulden zumindest teilweise entledigt zu sein, vernachlässigen will - haben mag, rechtlich übt er nur die Stellung des widerrufsberechtigten Stifters aus. Es geht somit hier in Wahrheit nicht um die Übertragung dieser Gestaltungsrechte an Dritte, sondern iSd Paragraph 333, Absatz eins, EO um die gerichtliche Ermächtigung des betreibenden Gläubigers im Exekutionsverfahren, anstelle des verpflichteten Stifters dessen Rechte auszuüben, um in der Folge auf den Liquidationserlös greifen zu können. Eine vom Exekutionsgericht nach Paragraphen 333, ff EO erteilte Ermächtigung berechtigt nämlich den betreibenden Gläubiger zu all
dem, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war (3 Ob 33/84 = SZ
57/102 = JBl 1985, 562 = EvBl 1985/53).
f.) Gegen die vom Rekursgericht angenommene Pfändbarkeit dieses Gesamtrechts führen der Verpflichtete sowie die Drittschuldnerin schließlich noch Folgendes ins Treffen: Nach dem PSG solle ein wesentlicher Anreiz für Stifter die Tatsache sein, dass von dritter Seite her kaum Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung bestünden. Zwar hindere dies nicht die Exekutionsführung in die Erträgnisse einer Stiftung, welche an den Begünstigten zur Auszahlung gelangen, es würde aber dem Zweck des PSG widersprechen, wenn das Gestaltungsrecht des Widerrufs über den Umweg der Exekutionsführung letztlich zur jederzeit möglichen Zerschlagung und Auflösung des Stiftungsvermögens führen könnte. Zufolge dieses Wertungswiderspruchs gehe das jüngere und speziellere Gesetz (das PSG) dem älteren (der EO) vor. Nach der Intention des Gesetzgebers solle die Errichtung einer Privatstiftung grundsätzlich ein irreversibler Rechtsakt sein. Das als Ausnahme anzusehende Widerrufsrecht nach § 34 Abs 1 PSG solle nur dem Stifter, der eine natürliche Person sei, als Gestaltungsrecht im ausschließlichen Innenverhältnis zur Privatstiftung zustehen. Die Auffassung des Gerichts zweiter Instanz nehme der Errichtung einer Privatstiftung durch natürliche Personen unter Einräumung eines Widerrufsrechts jeglichen wirtschaftlichen Anreiz und sohin jede weitere Anwendbarkeit. Eine solche Absicht könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.f.) Gegen die vom Rekursgericht angenommene Pfändbarkeit dieses Gesamtrechts führen der Verpflichtete sowie die Drittschuldnerin schließlich noch Folgendes ins Treffen: Nach dem PSG solle ein wesentlicher Anreiz für Stifter die Tatsache sein, dass von dritter Seite her kaum Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung bestünden. Zwar hindere dies nicht die Exekutionsführung in die Erträgnisse einer Stiftung, welche an den Begünstigten zur Auszahlung gelangen, es würde aber dem Zweck des PSG widersprechen, wenn das Gestaltungsrecht des Widerrufs über den Umweg der Exekutionsführung letztlich zur jederzeit möglichen Zerschlagung und Auflösung des Stiftungsvermögens führen könnte. Zufolge dieses Wertungswiderspruchs gehe das jüngere und speziellere Gesetz (das PSG) dem älteren (der EO) vor. Nach der Intention des Gesetzgebers solle die Errichtung einer Privatstiftung grundsätzlich ein irreversibler Rechtsakt sein. Das als Ausnahme anzusehende Widerrufsrecht nach Paragraph 34, Absatz eins, PSG solle nur dem Stifter, der eine natürliche Person sei, als Gestaltungsrecht im ausschließlichen Innenverhältnis zur Privatstiftung zustehen. Die Auffassung des Gerichts zweiter Instanz nehme der Errichtung einer Privatstiftung durch natürliche Personen unter Einräumung eines Widerrufsrechts jeglichen wirtschaftlichen Anreiz und sohin jede weitere Anwendbarkeit. Eine solche Absicht könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Auch dieses Argument ist nicht zwingend, kann doch in rechtspolitischer Hinsicht dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, mit dem PSG eine einseitige und durch nichts zu rechtfertigende Bevorzugung eines Schuldners, der sich einer Stiftung bedient, um die Befriedigung rechtskräftig zuerkannter Forderungen des betreibenden Gläubigers zu vereiteln, gewollt zu haben. Derartiges ergibt sich weder aus dem Gesetztext noch aus den Materialien. Zutreffend verweist die Rechtsmittelgegenschrift darauf, dass die von den Gesetzesmaterialien angesprochene Verselbständigung der Stiftung nur dann gilt, wenn sich ein Stifter gerade kein Änderungs- oder Widerrufsrecht vorbehielt. Darauf, ob die Möglichkeit der Exekutionsführung im dargelegten Sinn die wirtschaftliche Attraktivität der Privatstiftung mit Widerrufs- oder Änderungsvorbehalt einschränken könnte, kann es entgegen der Ansicht des Verpflichteten nicht ankommen, steht es doch jedem Stifter frei, einen solchen Vorbehalt in seiner Stiftungserklärung zu unterlassen. Das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter ist demnach nur dann verwirklicht, wenn er sich die Gestaltungsrechte der Änderung der Stiftungsurkunde oder des Widerrufs der Stiftung in der Stiftungserklärung nicht vorbehalten hat (6 Ob 61/04w). Soweit vom Verpflichteten eingewendet wird, nach den Intentionen des Gesetzgebers solle die Errichtung einer Privatstiftung grundsätzlich ein irreversibler Rechtsakt sein, lässt er außer Betracht, dass in den Fällen, in denen sich der Stifter den Widerruf vorbehielt, von einer Irreversibilität gerade keine Rede sein kann. Es sprechen letztlich aber auch die Erwägungen von Oberhammer (aaO § 331 Rz 1 ff) nicht für den Standpunkt der beiden Revisionsrekurswerber. Auch nach seiner Ansicht (aaO Rz 4) können selbst bei Vorliegen als solcher nicht übertragbarer Einzelbefugnisse Gesamtrechte des Verpflichteten durchaus gepfändet werden. Letztlich kann Oberhammers bloßes Schweigen zur Pfändbarkeit der Rechte aus der Privatstiftung nicht als Ablehnung einer entsprechenden Ansicht gedeutet werden.Auch dieses Argument ist nicht zwingend, kann doch in rechtspolitischer Hinsicht dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, mit dem PSG eine einseitige und durch nichts zu rechtfertigende Bevorzugung eines Schuldners, der sich einer Stiftung bedient, um die Befriedigung rechtskräftig zuerkannter Forderungen des betreibenden Gläubigers zu vereiteln, gewollt zu haben. Derartiges ergibt sich weder aus dem Gesetztext noch aus den Materialien. Zutreffend verweist die Rechtsmittelgegenschrift darauf, dass die von den Gesetzesmaterialien angesprochene Verselbständigung der Stiftung nur dann gilt, wenn sich ein Stifter gerade kein Änderungs- oder Widerrufsrecht vorbehielt. Darauf, ob die Möglichkeit der Exekutionsführung im dargelegten Sinn die wirtschaftliche Attraktivität der Privatstiftung mit Widerrufs- oder Änderungsvorbehalt einschränken könnte, kann es entgegen der Ansicht des Verpflichteten nicht ankommen, steht es doch jedem Stifter frei, einen solchen Vorbehalt in seiner Stiftungserklärung zu unterlassen. Das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter ist demnach nur dann verwirklicht, wenn er sich die Gestaltungsrechte der Änderung der Stiftungsurkunde oder des Widerrufs der Stiftung in der Stiftungserklärung nicht vorbehalten hat (6 Ob 61/04w). Soweit vom Verpflichteten eingewendet wird, nach den Intentionen des Gesetzgebers solle die Errichtung einer Privatstiftung grundsätzlich ein irreversibler Rechtsakt sein, lässt er außer Betracht, dass in den Fällen, in denen sich der Stifter den Widerruf vorbehielt, von einer Irreversibilität gerade keine Rede sein kann. Es sprechen letztlich aber auch die Erwägungen von Oberhammer (aaO Paragraph 331, Rz 1 ff) nicht für den Standpunkt der beiden Revisionsrekurswerber. Auch nach seiner Ansicht (aaO Rz 4) können selbst bei Vorliegen als solcher nicht übertragbarer Einzelbefugnisse Gesamtrechte des Verpflichteten durchaus gepfändet werden. Letztlich kann Oberhammers bloßes Schweigen zur Pfändbarkeit der Rechte aus der Privatstiftung nicht als Ablehnung einer entsprechenden Ansicht gedeutet werden.
Zusammengefasst ergibt sich: Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserklärung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist, und/oder sich ein Änderungsrecht vorbehielt. Ob auch das Widerrufs- und das Änderungsrecht des Stifters allein in Exekution gezogen werden können, ist angesichts des vorliegenden Exekutionsantrags nicht zu beurteilen. Allfällige denkbare Hindernisse wie die Abhängigkeit des Widerrufs und der Änderung von weiteren Bedingungen (vgl. dazu N. Arnold aaO § 34 Rz 18 und Grave aaO 22) sind erst im Verwertungsverfahren zu prüfen. In der Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tag 3 Ob 217/05s wurde zur Frage der Pfändung der Gesamtrechte eines Verpflichteten als Begünstigter und änderungsberechtigter Stifter einer Privatstiftung gleichförmig Stellung genommen. Den Revisionsrekursen ist nicht Folge zu geben.Zusammengefasst ergibt sich: Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, PSG der Exekution nach Paragraphen 331, ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserklärung oder nach Paragraph 36, Absatz 4, PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist, und/oder sich ein Änderungsrecht vorbehielt. Ob auch das Widerrufs- und das Änderungsrecht des Stifters allein in Exekution gezogen werden können, ist angesichts des vorliegenden Exekutionsantrags nicht zu beurteilen. Allfällige denkbare Hindernisse wie die Abhängigkeit des Widerrufs und der Änderung von weiteren Bedingungen vergleiche dazu N. Arnold aaO Paragraph 34, Rz 18 und Grave aaO 22) sind erst im Verwertungsverfahren zu prüfen. In der Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tag 3 Ob 217/05s wurde zur Frage der Pfändung der Gesamtrechte eines Verpflichteten als Begünstigter und änderungsberechtigter Stifter einer Privatstiftung gleichförmig Stellung genommen. Den Revisionsrekursen ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO.