Bei einer Schischule handelt es sich an sich um eine wirtschaftliche Unternehmung im Sinn des § 341 Abs 1 EO, auf welche die Exekution durch Zwangsverwaltung geführt werden kann.Bei einer Schischule handelt es sich an sich um eine wirtschaftliche Unternehmung im Sinn des Paragraph 341, Absatz eins, EO, auf welche die Exekution durch Zwangsverwaltung geführt werden kann.
Die Verwertung von Vermögensrechten im Sinn der §§ 331 ff EO kann aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, zB weil sie höchstpersönlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen werden können. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden kann, ist die Pfändung zulässig, wenn es wenigstens seiner Ausübung nach übertragen werden kann (SZ 53/174 mwN). So kann nach der Entscheidung SZ 15/177 eine höchstpersönliche, an gewisse subjektive und objektive Voraussetzungen gebundene Berechtigung, die weder veräußerlich ist, noch durch dritte Personen ausgeübt werden und somit nicht Gegenstand eines Pfandrechtes sein kann, nicht Gegenstand einer Exekution sein.Die Verwertung von Vermögensrechten im Sinn der Paragraphen 331, ff EO kann aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, zB weil sie höchstpersönlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen werden können. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden kann, ist die Pfändung zulässig, wenn es wenigstens seiner Ausübung nach übertragen werden kann (SZ 53/174 mwN). So kann nach der Entscheidung SZ 15/177 eine höchstpersönliche, an gewisse subjektive und objektive Voraussetzungen gebundene Berechtigung, die weder veräußerlich ist, noch durch dritte Personen ausgeübt werden und somit nicht Gegenstand eines Pfandrechtes sein kann, nicht Gegenstand einer Exekution sein.
Die Entscheidung ZBl 1936/206 ging davon aus, daß es als eine wirtschaftliche Unternehmung nicht betrachtet werden könne, wenn ein Betrieb ausschließlich auf der persönlichen Betätigung seines Inhabers beruhe, falls nicht die Ausnützung sachlicher Betriebsmittel oder eine Betriebsorganisation, sondern ausschließlich die Verwertung persönlicher Kenntnisse und Tätigkeiten (gemeint wohl: Fähigkeiten) des Unternehmers in Betracht komme. Obwohl der Unternehmer in solchen Fällen aus seiner Betätigung ein regelmäßiges Einkommen beziehe, lasse sich doch dieser Erwerb und die vermögensrechtliche Seite des Unternehmens von der Person des Unternehmers nicht trennen. Dieser könne nicht gezwungen werden, seine persönliche Arbeitskraft in den Dienst des betreibenden Gläubigers zu stellen. Bei solchen Betrieben sei eine Exekution nach § 341 EO unmöglich, weil ein Unternehmen als Rechtssubjekt nicht vorhanden sei. Aus diesem Grund könne zB die Erwerbstätigkeit eines Rechtsanwalts, Arztes, Künstlers, aber auch eines Privatlehrers nicht Gegenstand einer Exekution nach §§ 331, 341 EO sein, auch wenn diese Erwerbstätigkeit die Verleihung einer Berechtigung oder behördlichen Zulassung zur Voraussetzung habe. Hingegen müsse eine Fahrschule keineswegs ausschließlich auf der persönlichen Tätigkeit des Inhabers beruhen.Die Entscheidung ZBl 1936/206 ging davon aus, daß es als eine wirtschaftliche Unternehmung nicht betrachtet werden könne, wenn ein Betrieb ausschließlich auf der persönlichen Betätigung seines Inhabers beruhe, falls nicht die Ausnützung sachlicher Betriebsmittel oder eine Betriebsorganisation, sondern ausschließlich die Verwertung persönlicher Kenntnisse und Tätigkeiten (gemeint wohl: Fähigkeiten) des Unternehmers in Betracht komme. Obwohl der Unternehmer in solchen Fällen aus seiner Betätigung ein regelmäßiges Einkommen beziehe, lasse sich doch dieser Erwerb und die vermögensrechtliche Seite des Unternehmens von der Person des Unternehmers nicht trennen. Dieser könne nicht gezwungen werden, seine persönliche Arbeitskraft in den Dienst des betreibenden Gläubigers zu stellen. Bei solchen Betrieben sei eine Exekution nach Paragraph 341, EO unmöglich, weil ein Unternehmen als Rechtssubjekt nicht vorhanden sei. Aus diesem Grund könne zB die Erwerbstätigkeit eines Rechtsanwalts, Arztes, Künstlers, aber auch eines Privatlehrers nicht Gegenstand einer Exekution nach Paragraphen 331, 341, EO sein, auch wenn diese Erwerbstätigkeit die Verleihung einer Berechtigung oder behördlichen Zulassung zur Voraussetzung habe. Hingegen müsse eine Fahrschule keineswegs ausschließlich auf der persönlichen Tätigkeit des Inhabers beruhen.
In der Entscheidung SZ 53/174 führte der Oberste Gerichtshof aus, das dem Inhaber der Betriebsbewilligung selbst zustehende (öffentliche) Recht zum Betrieb eines Kindergartens sei der Ausübung nach übertragbar und daher auch pfändbar.
Auch der Betrieb einer Schischule nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 muß, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, keineswegs zwingend höchstpersönlich vom Schischulinhaber geführt werden. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ÖBl 1995, 219 zur Vorgängerbestimmung ausgeführt hat, folgt daraus, daß öffentlich-rechtlicher Konzessionsträger einer Schischule nur eine physische Person sein kann, welche vom Landesgesetzgeber als "Schischulinhaber" bezeichnet wird, keineswegs zwingend, daß sie dem Betrieb dieser Schischule stets auch auf eigene Rechnung führen und das Unternehmen in ihrem Eigentum stehen muß. Es bleibt die Möglichkeit unberührt, daß privatrechtlicher Betreiber und Inhaber des Schischulunternehmens auch eine andere physische oder juristische Person, eine Handelsgesellschaft, Erwerbsgesellschaft nach dem EGG oder auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein kann, für die dann der Bewilligungsinhaber als "schulrechtlicher" Geschäftsführer nach der Art eines gewerberechtlichen Geschäftsführers fungiert. Aus diesen auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Zwangsverwaltung geltenden Überlegungen bietet die Regelung des § 8 Abs 6 Tiroler Schischulgesetz 1995, wonach der Schischulinhaber die Schischule persönlich zu leiten hat, kein Hindernis für die beantragte Zwangsverwaltung.Auch der Betrieb einer Schischule nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 muß, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, keineswegs zwingend höchstpersönlich vom Schischulinhaber geführt werden. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ÖBl 1995, 219 zur Vorgängerbestimmung ausgeführt hat, folgt daraus, daß öffentlich-rechtlicher Konzessionsträger einer Schischule nur eine physische Person sein kann, welche vom Landesgesetzgeber als "Schischulinhaber" bezeichnet wird, keineswegs zwingend, daß sie dem Betrieb dieser Schischule stets auch auf eigene Rechnung führen und das Unternehmen in ihrem Eigentum stehen muß. Es bleibt die Möglichkeit unberührt, daß privatrechtlicher Betreiber und Inhaber des Schischulunternehmens auch eine andere physische oder juristische Person, eine Handelsgesellschaft, Erwerbsgesellschaft nach dem EGG oder auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein kann, für die dann der Bewilligungsinhaber als "schulrechtlicher" Geschäftsführer nach der Art eines gewerberechtlichen Geschäftsführers fungiert. Aus diesen auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Zwangsverwaltung geltenden Überlegungen bietet die Regelung des Paragraph 8, Absatz 6, Tiroler Schischulgesetz 1995, wonach der Schischulinhaber die Schischule persönlich zu leiten hat, kein Hindernis für die beantragte Zwangsverwaltung.
Für die Richtigkeit der dargelegten Ansicht spricht deutlich § 11 Abs 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995, weil dort für den Fall des Todes des Bewilligungsinhabers die Fortführung der Schischule unter Bestellung eines geeigneten Geschäftsführers vorgesehen ist. Dem ist aber die Zwangsverwaltung der Schischule unter Bestellung eines geeigneten Zwangsverwalters durchaus vergleichbar. Hier liegt auch nicht der Fall vor, daß die Person des Unternehmers wegen seiner persönlichen Eigenschaften so wichtig ist, daß bei Wegfall des Unternehmers das Vertrauen der Kundschaft und damit die Kundschaft selbst wegfällt (vgl SZ 46/108).Für die Richtigkeit der dargelegten Ansicht spricht deutlich Paragraph 11, Absatz eins, des Tiroler Schischulgesetzes 1995, weil dort für den Fall des Todes des Bewilligungsinhabers die Fortführung der Schischule unter Bestellung eines geeigneten Geschäftsführers vorgesehen ist. Dem ist aber die Zwangsverwaltung der Schischule unter Bestellung eines geeigneten Zwangsverwalters durchaus vergleichbar. Hier liegt auch nicht der Fall vor, daß die Person des Unternehmers wegen seiner persönlichen Eigenschaften so wichtig ist, daß bei Wegfall des Unternehmers das Vertrauen der Kundschaft und damit die Kundschaft selbst wegfällt vergleiche SZ 46/108).
Schon das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, daß der Zwangsverwalter die Voraussetzungen nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 erfüllen muß und dessen Bestellung zum Geschäftsführer der Bewilligung der Verwaltungsbehörde bedarf (§ 341 Abs 2 EO).Schon das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, daß der Zwangsverwalter die Voraussetzungen nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 erfüllen muß und dessen Bestellung zum Geschäftsführer der Bewilligung der Verwaltungsbehörde bedarf (Paragraph 341, Absatz 2, EO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.